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Frage geschrieben am 05.05.2011 11:24:53

Immobilie nach Scheidung?

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 901
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:

Sehr geehrter Anwalt,

folgende Situation bzgl. einer Ehe
- eines Deutschen
- mit einer nicht deutschen EU Ehefrau (Ehefrau hat nicht die I Staatsangehoerigkeit,
aber ein Recht erworben, diese zu bekommen),
- 1 Kind,
- derzeitiger Wohnsitz in D,
- Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft und "vereinbarter" Wirkung
auch auf Wohnsitze ausserhalb Deutschlands; kein Zugewinnausgleich.

Ehefrau draengt -trotz Streitigkeiten- auf Erwerb eines Hauses, entweder in Deutschland oder in Italien.

Wie waere die Situation bzgl. dieser Immobilie (IMMO) nach einer Scheidung, sofern der Ehemann jeweils der alleinige Erwerber der IMMO wird (und gemaess Ehevertrag auch alleinig bleiben wuerde) und zum Zeitpunkt der Scheidung gilt:

1a) Wohnsitz aller und IMMO in D
1b) Wohnsitz aller und IMMO in I
1c) Wohnsitz Ehemann in D und Wohnsitz Ehefrau/Kind und IMMO in I

Ist es korrekt, dass man zumindestens in Italien seine Exfrau und Kinder bis zum vollendeten 18 Lebensjahr der Kinder in der Immobilie wohnen lassen muss, ggf. sogar unentgeltlich, somit also die IMMO nicht veraeussern koennte?

Gilt das auch fuer D, resp. gibt es Umstaende, unter denen solches auch fuer D gilt?


Mit freundlichem Gruss
NN









Antwort geschrieben am 05.05.2011 15:03:10
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Zunächst ist für den Fall der Scheidung wichtig, welches Recht zu Anwendung kommt. Dies bestimmt sich bei Eheleuten mir unterschiedlicher Staatsangehörigkeit regelmäßig nach dem Recht des Staates indem die Ehegatten den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten.

Ist deutsches Recht anwendbar, sind auch die rechtlichen Wirkungen der Scheidung nach deutschen Recht und Ihres Ehevertrages zu beurteilen. Hier also die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ich gehe davon aus, dass es kein abweichenden Regelungen für Scheidung und/oder Tod gibt, sich der vereinbarte Zugewinnausgleich auf alle Immobilien im In- und Ausland erstrecken soll und es keine gesonderten Regelungen insbesondere zur Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften zu Immobilien im Ausland gibt. Sofern Sie also Käufer und alleiniger eingetragener Eigentümer der Immobilien sind, bleiben Sie nach einer Scheidung alleiniger Eigentümer und beim Zugewinnausgleich werden die Immobilien nicht berücksichtigt, d.h. für eine mögliche Wertsteigerung der Immobilie muss kein finanzieller Ausgleich im Rahmen der Scheidung getroffen werden. Weiterhin ist für das Kind und gegebenenfalls auch für den Ehegatten Unterhalt zu zahlen. Auch in Deutschland kann bei Uneinigkeit über das Wohnrecht per Urteil über eine gemeinsames Wohneigentum und Mietwohnung geregelt werden. Bei Wohneigentum gegen Zahlung von hälftiger Miete.

Ist italienisches Recht anwendbar, sind das dortige Scheidungsrecht und deren Wirkungen und Ihr Ehevertrag zu beurteilen. Neben Unterschieden zum deutschen Scheidungsverfahren, gibt es auch in den Wirkungen Unterschiede. So kann dem Elternteil, der das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommt, das Wohnrecht in der Ehewohnung zugewiesen werden, zumindest so lang, bis das Kind wirtschaftlich eigenständig leben kann. Auch hier ist weiterhin eine Unterhaltszahlung zu leisten.

Ich rate Ihnen dringend, sich vor Kauf mit einem Anwalt für Familienrecht vor Ort beraten zu lassen. Eine abschließende Einschätzung ist nur in Kenntnis des gesamten Ehevertrages möglich.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin



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Immobilie nach Scheidung? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-24
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