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Frage geschrieben am 11.01.2011 21:07:37

Immer wieder Terror durch Angehörige von EX-Freundin, KV

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1418
Vorwort:
Ich, 21 und Soldat bin seit 3 Jahren von meiner EX-Freundin getrennt. Wir haben auch beide seit längerem neue Partner.

Während und nach der Beziehung habe ich durch Angehörige ihrer Familie oft Probleme gehabt, da diese streng und muslimischen Glaubens sind.

Tat1: Während der Beziehung
Ich wurde Nachts am Bahnhof von dem Bruder+Bekannter meiner EX zusammengeschlagen, es gab Zeugen, jedoch habe ich von einer Anzeige abgesehen, wegen der Beziehung, damit sie kein Ärger zu Hause bekommt.

Tat2: Vor ca. 2 Jahren
Auf einem Stadtfest hat mich ihr Cousin+Bekannter in der Öffentlichkeit so zusammengeschlagen, dass ich bis heute tiefe Narben im Gesicht habe (2x1,5cm lang).
Auch hier gab es Zeugen.
Diesmal erstattete ich Anzeige, zog jedoch zurück, weil mich die Polizei aufgrund von geringer Erfolgs-Chance unsicher machte.
Hatte Angst auf den Kosten sitzen zubleiben.


Hauptteil:

Tat3: Silvester 2010/11
Vor einem Lokal, werde ich von dem neuen Freund meiner EX angepöbelt, beleidigt und bedrängt.
Er kommt mir sehr nahe und macht hektische Bewegungen beim Reden mit den Händen.
Ich fordere und bitte diesen mich in Ruhe zulassen. Weil der Bruder meiner EX auch vor Ort ist, bin ich sehr unsicher, da er mich schon Mal mit einem Bekannten zusammenschlug.

Aufgrund von den zahlreichen schmerzhaften Erfahrungen in der Vergangenheit mit "diesen Leuten", erteile ich dem Freund meiner EX eine Ohrfeige, um einen vermutlichen Angriff abzuwehren und aus der unangenehmen Situation herauszukommen.

Ca. 5 min danach fährt ein Streifenwagen vorbei und der Freund meiner EX erstattet Anzeige und droht währenddessen mit Anwalt, Schmerzensgeld und das er ins Krankenhaus fahren würde.
Meine EX steht natürlich ganz auf seiner Seite.
Zeugen gibt es für Beide Parteien.

Heute bekomme ich Post, in dem sein Anwalt 1000,- € Schmerzensgeld fordert und mit dem Hinweis, dass sonst Klage eingereicht wird, da ich dem Freund ohne jeglichen Grund geschlagen haben soll. (Attest: Schädelprellungen + vegetative Erscheinungen)

Aufgrund meines Berufes, kann ich mir keine Verurteilung erlauben.
Ich habe aus Notwehr gehandelt und will aufkeinenfall Schmerzensgeld bezahlen.

Ich bitte um Hilfe.


Antwort geschrieben am 11.01.2011 21:45:11
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich darf mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken und beantworte diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Vorliegend haben Sie sich möglicherweise einer Körperverletzung, strafbar gemäß § 223 StGB (Strafgesetzbuch), schuldig gemacht. Diese sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Eine abschließende Einschätzung der von Ihnen zu erwartenden Strafe kann ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht abgegeben werden. Denn hierbei kommt es auf eine Vielzahl von Faktoren (Voreintragungen/Ersttäter, Geständnis, Schadenswiedergutmachung/Täter-Opfer-Ausgleich u.a.) an. Bei einer Verurteilung, die angesichts der von Ihnen geschilderten Notwehrsituation nicht zwingend erscheint, dürfte es zu einer Geldstrafe, die unter der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis (90 Tagessätze) liegt, kommen.
Als Berufssoldat haben Sie außerdem mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

2. Als Beschuldigter eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens haben Sie ein umfassendes Schweigerecht.
Das bedeutet, dass sie keine Angaben zur Sache machen müssen. Ich empfehle Ihnen dringend, von diesem Schweigerecht zunächst Gebrauch zu machen.
Gerade im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen einer Verurteilung halte ich es für unbedingt erforderlich, dass Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakten nehmen. Falls erforderlich, kann im Anschluss hieran schriftlich zur Sache Stellung genommen werden.

3. Es erscheint ungewöhnlich, dass aus einer einfachen Ohrfeige die seitens des gegnerischen Anwaltes vorgetragenen Verletzungen (Schädelprellung u.a.) resultieren sollen. Sollte es sich tatsächlich um eine einfache Ohrfeige gehandelt haben, wäre ein zu zahlendes Schmerzensgeld von 1000,– EUR weit überhöht.
Hierbei wird es aber auf die Einschätzung des begutachtenden Arztes ankommen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Gegner für den Fall des Vorliegens einer Notwehrlage keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld hat.
Ich empfehle Ihnen diesbezüglich ebenfalls die Beauftragung eines Anwalts. Nach meinem Dafürhalten sollte ein etwaiger Streit über die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes unter Verweis auf das noch offene Strafverfahren zurückgestellt werden. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes strafmildernd zu berücksichtigen wäre. Die dahingehende Strategie soll Sie mit Ihrem Strafverteidiger abstimmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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