Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema Immatrikulation.
Ich habe Sportwissenschaften mit dem Studiengang Diplom an der Sporthochschule Köln studiert. Im Jahre 2004 stand ich kurz vor meinem Studienabschluss, mir fehlten die Diplomarbeit und die letzte Prüfung. Ich wollte mich im WS 2004/05 exklusiv meiner Diplomarbeit widmen. Im September 2004 bekam ich ein Berufsangebot (aus dem Ausland) und habe mich dann zum Ende des Sommersemester 2004 exmatrikuliert. Vom Studierendensekretariat bekam ich damals (2004) die Auskunft, ich könne mich später wieder immatrikulieren, der Diplomstudiengang laufe 2012 aus.
Ich habe mich zu Beginn diesen Jahres an die Sporthochschule gewand, da ich auf der Webseite gesehen habe, der Studiengang laufe zum WS 2011/12 aus und bis zum 31.03.2012 müssen alle Prüfungen abgelegt sein.
Im Studierendensekretariat der Sporthochschule fragte man mich, ob ich zwischenzeitlich exmatrikuliert gewesen sei. Im Falle einer Exmatrikulation könne man sich nicht wieder immatrikulieren. Es gäbe einen Rektoratsbeschluss, der besage es würden keine Neueinschreibungen in den Diplomstudiengang mehr zugelassen.
Ich habe mich zwei mal vergeblich an den Rektor der Sporthochschule gewandt mit der Bitte um eine Sondergenehmigung, das ich mein Studium beenden könne, da mir nur noch die Diplomarbeit fehle.
Da mir nur noch die Diplomarbeit fehle, würde ich auch keine Seminarplätze belegen und würde diese "extern" schreiben.
Am 22.03.2011 habe mich an die Landesregierung von NRW gewandt, mit der Bitte mir jemanden zu nennen der mir mit notwendigen Informationen weiterhelfen können. Ich bekam die Durchwahl des Ministeriums für Innovation, wo man mir Auskunft erteilte, es gäbe einen Gesetz (§ 60 Absatz 5 des Hochschulgesetzes), der mehr oder weniger inhaltlich besagt, dass zum Jahre/ seit dem Jahre 2007 keine Neueinsteiger in den Diplomstudiengang mehr aufgenommen werden dürfen.
Meine Frage nun:
Habe ich eine Chance auf rechtlichem Wege mir das Recht zu "erstreiten", mein Studium (mit Abschluss Diplom) beenden zu können?
Ich hoffe ich habe alle notwendigen Informationen genannt...
Mit freundlichen Grüssen,
Antwort geschrieben am 24.03.2011 19:52:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
Bewertungen: 28
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herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Das Hochschulgesetz NRW, das auch auf die Deutsche Sporthochschule ausdrücklich Anwendung findet (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 HG NRW), unterscheidet in seinen Regelungen nicht zwischen der ersten Einschreibung (Immatrikulation) für einen Studiengang oder einer wiederholten, zweiten Einschreibung nach zwischenzeitlicher Unterbrechung. Daher sind auf Ihren Antrag an die Sporthochschule die gleichen Rechtsgrundlagen anzuwenden, wie auf einen neuen Studierenden im ersten Semester.
Für diesen gilt: ist der Studiengang auslaufend und eine Neueinschreibung nicht mehr vorgesehen, ist die Immatrikulation abzulehnen. (Dass Studiengänge mit dem Abschluss Diplom landesweit auslaufen, regelt der Ihnen gegenüber vom Ministerium benannte § 60 Abs. 5 HG NRW.)
Das bedeutet, dass die Auskunft aus 2004 nur insofern zutreffend war, dass Sie sich zwar später hätten einschreiben können, aber eben nur so lange, wie auch der Diplom-Studiengang weiterhin offen stand. Nicht bis zum - bildlich gesprochen - "letzten Tag" des auslaufenden Studiengangs.
Die aktuelle Ablehnung durch die Sporthochschule ist daher wohl im Ergebnis rechtmäßig.
Es stellt sich nur die abstrakte Frage, ob man Ihnen 2004 die erneute Immatrikulation bis Ende 2012 "zugesichert" hat. An diese rechtliche Zusicherung sind verschiedene Voraussetzungen geknüpft, u.a. müsste diese Auskunft schriftlich erfolgt sein und die Zusage hätte auch der Rechtslage entsprechen müssen. Bereits an diesen beiden Merkmalen ergeben sich aber Zweifel aus Ihrer Schilderung und vor der deutlichen Aussage des § 60 Abs. 5 HG NRW. Daher gehe ich derzeit davon aus, dass Sie auch keine Zusicherung im rechtliche Sinne erhalten haben. Daher wäre ein Anspruch auch nicht auf diesem Wege durchzusetzen.
Es bleibt daher nur die Möglichkeit, auf einen anderen Studiengang im deutschsprachigen Raum auszuweichen, der Ihnen (noch) ein Diplom ermöglicht und dort die bisher erbrachten Leistungen anrechnen zu lassen. Sollte ein derartiger Studiengang nicht mehr bestehen, steht Ihnen eine Alternative zu dem derzeitigen System von Bachelor/Master offensichtlich nicht zur Verfügung.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keinen einfachen Weg für eine erfolgreiche rechtliche Auseinandersetzung aufzeigen konnte. Für den Fall, dass Sie trotz der o.g. Bedenken eine rechtliche Klärung in Betracht ziehen, sollten Sie einen spezialisierten Anwalt für Hochschulrecht hinzuziehen. Evtl. hält auch die Studierendenschaft der Hochschule eine Rechtssprechstunde vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.04.2011 08:12:44
Sehr geehrter Herr Hosttegs,
Danke fuer Ihre Antwort!
Ich habe eine weitere Antwort von einem Anwalt erhalten, koennten Sie mir Ihre Meinung dazu sagen?
Sehr geehrter Herr xxxxx,
die weitere Ablehnung der Sporthochschule vom 14.03.2011 liegt hier vor. Zu klären ist, ob die Sporthochschule hier gem. § 2 des Hochschulgesetzes NRW in sog. Selbstverwaltung tätig werden konnte (soweit es um Prüfungs- und Studienordnung geht) oder aber hier der Bereich der Studiengangstruktur betroffen war, der eine staatliche Angelegenheit darstellt und insoweit keine Regelungsbefugnis für die Sporthochschule bestand. § 60 Hoschulgesetz NRW stellt auf eine Frist ab, die das Wissenschaftsministerium den jeweiligen Hochschulen für die Umstellung gewährt. Soweit Näheres durch eine Rechtsverordnung ausgestaltet werden soll, ist diese Verordnung hier bislang nicht bekannt. Eine Prüfung dieser Rechtsverordnung wäre unabdingbar für das weitere Vorgehen. Darüber hinaus liegt hier bislang nicht der Rektoratsbeschluss vor, auf den sich die Sporthochschule stets beruft. Gem. § 2 Abs. IV Hochschulgesetz NRW bedarf es insoweit einer sog. Ordnung, die im Verkündungsblatt zu veröffentlichen ist. Fordern Sie diese Unterlagen doch zunächst zwecks Kostenvermeidung direkt bei der Sporthochschule an.
Könnten Sie sich noch als Zweithörer einschreiben lassen und dann nur Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen?
Mit freundlichen Grüßen
xxxxx
Rechtsanwältin
Nach Auskunft dieser Anwaeltin, scheint es ja noch eine Moeglichkeit zu geben? Was denken Sie, als ehrliche Einschaetzung?
Mit freundlichen Gruessen,
Sehr geehrter Herr Hosttegs,
Danke fuer Ihre Antwort!
Ich habe eine weitere Antwort von einem Anwalt erhalten, koennten Sie mir Ihre Meinung dazu sagen?
Sehr geehrter Herr xxxxx,
die weitere Ablehnung der Sporthochschule vom 14.03.2011 liegt hier vor. Zu klären ist, ob die Sporthochschule hier gem. § 2 des Hochschulgesetzes NRW in sog. Selbstverwaltung tätig werden konnte (soweit es um Prüfungs- und Studienordnung geht) oder aber hier der Bereich der Studiengangstruktur betroffen war, der eine staatliche Angelegenheit darstellt und insoweit keine Regelungsbefugnis für die Sporthochschule bestand. § 60 Hoschulgesetz NRW stellt auf eine Frist ab, die das Wissenschaftsministerium den jeweiligen Hochschulen für die Umstellung gewährt. Soweit Näheres durch eine Rechtsverordnung ausgestaltet werden soll, ist diese Verordnung hier bislang nicht bekannt. Eine Prüfung dieser Rechtsverordnung wäre unabdingbar für das weitere Vorgehen. Darüber hinaus liegt hier bislang nicht der Rektoratsbeschluss vor, auf den sich die Sporthochschule stets beruft. Gem. § 2 Abs. IV Hochschulgesetz NRW bedarf es insoweit einer sog. Ordnung, die im Verkündungsblatt zu veröffentlichen ist. Fordern Sie diese Unterlagen doch zunächst zwecks Kostenvermeidung direkt bei der Sporthochschule an.
Könnten Sie sich noch als Zweithörer einschreiben lassen und dann nur Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen?
Mit freundlichen Grüßen
xxxxx
Rechtsanwältin
Nach Auskunft dieser Anwaeltin, scheint es ja noch eine Moeglichkeit zu geben? Was denken Sie, als ehrliche Einschaetzung?
Mit freundlichen Gruessen,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.04.2011 10:28:36
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank auch für die Nachfrage. Die vorgeschlagene Vorgehensweise der Kollegin kann ich nachvollziehen, bleibe aber dennoch bei meiner (pessimistischen) Einschätzung. Auch durch die Rechtsverordnung des Ministeriums konnte das endgültige Auslaufen der Diplom-Studiengänge grundsätzlich nicht verhindert werden. Sofern innerhalb der Beschlussfassungen der Hochschule selbst Mängel entstanden wären, dürfte auch hierdurch kein Zustand entstanden sein, der dem Hochschulgesetz widerspricht.
Für eine genaue Überprüfung können Sie aber die o.g. Unterlagen direkt bei der Hochschule anfragen. Es dürfte sich insbesondere um den Beschluss der 364. Rektoratssitzung vom 24.07.2006 handeln.
Zur Frage des Studiums als Zweithörer gilt zunächst, dass Sie hierfür gem. § 52 Abs. 1 HG NRW an einer anderen Hochschule eingeschrieben sein müssten und dort nicht beurlaubt sein dürften. Darüber hinaus ist die Vorschrift als "Kann"-Vorschrift ausgestaltet, sodass sich wohl kein grenzenloser Anspruch ableiten lässt, auch zwingend zugelassen zu werden. Auch würden durch Ihren Zweithörerstatus die Fristen zum Auslaufen des Diplom-Studiengangs nicht verlängert.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass die Ablehnung der Hochschule vom 14.03.2011 üblicherweise eine Rechtsmittelbelehrung enthalten dürfte, sodass Sie hier ggf. innerhalb der Frist Rechtsmittel einlegen müssten, damit die Ablehnung Ihnen gegenüber nicht bestandskräftig wird.
Für Ihren weiteren Werdegang wünsche ich Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank auch für die Nachfrage. Die vorgeschlagene Vorgehensweise der Kollegin kann ich nachvollziehen, bleibe aber dennoch bei meiner (pessimistischen) Einschätzung. Auch durch die Rechtsverordnung des Ministeriums konnte das endgültige Auslaufen der Diplom-Studiengänge grundsätzlich nicht verhindert werden. Sofern innerhalb der Beschlussfassungen der Hochschule selbst Mängel entstanden wären, dürfte auch hierdurch kein Zustand entstanden sein, der dem Hochschulgesetz widerspricht.
Für eine genaue Überprüfung können Sie aber die o.g. Unterlagen direkt bei der Hochschule anfragen. Es dürfte sich insbesondere um den Beschluss der 364. Rektoratssitzung vom 24.07.2006 handeln.
Zur Frage des Studiums als Zweithörer gilt zunächst, dass Sie hierfür gem. § 52 Abs. 1 HG NRW an einer anderen Hochschule eingeschrieben sein müssten und dort nicht beurlaubt sein dürften. Darüber hinaus ist die Vorschrift als "Kann"-Vorschrift ausgestaltet, sodass sich wohl kein grenzenloser Anspruch ableiten lässt, auch zwingend zugelassen zu werden. Auch würden durch Ihren Zweithörerstatus die Fristen zum Auslaufen des Diplom-Studiengangs nicht verlängert.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass die Ablehnung der Hochschule vom 14.03.2011 üblicherweise eine Rechtsmittelbelehrung enthalten dürfte, sodass Sie hier ggf. innerhalb der Frist Rechtsmittel einlegen müssten, damit die Ablehnung Ihnen gegenüber nicht bestandskräftig wird.
Für Ihren weiteren Werdegang wünsche ich Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
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