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Im Trennungsjahr: wer hat Anspruch auf die Lebensversicherungs-Auszahlung


26.07.2012 23:39 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrter Anwalt,

meine Fragestellung lautet:
Welcher Ehepartner hat nach einer Trennung (Status: getrennt lebend) Anspruch auf die im Trennungsjahr ausgezahlte Lebensversicherungssumme (vertragliches Laufzeitende).

Der Fall (ganz bewußt neutral dargestellt):

Die Frau (alleinerziehend, 1 Kind *1976) schließt auf ihr eigenes Leben eine Kapitallebensversicherung (Versicherungsbeginn: März 1982) ab, Laufzeit 30 Jahre; sie ist also die Versicherungsnehmerin und bleibt es auch bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages.

Die Frau zahlt die Prämien aus ihrem Arbeitseinkommen bis einschließlich 1992 (insgesamt 11 Jahresprämien).
Mitte 1992 gibt sie ihre Berufstätigkeit auf, ist danach Hausfrau.

Ende 1992 heiratet sie einen berufstätigen Mann, der bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer (2011) die Versicherungsprämien aus seinem Arbeitseinkommen zahlt (19 Jahresprämien)sowie die gesamten laufenden Lebenshaltungskosten trägt.
Das Paar lebt im gesetzlichen Stand der Gütergemeinschaft.

Im Frühjahr 2012 trennt sich das Paar, Status 2012: getrennt lebend
Im März 2012 wird die Versicherungssumme zzgl. der Gewinnanteile an die Versicherungsnehmerin ausgezahlt.
Die Eheleute haben keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die Ansprüche aus diesem Vertrag getroffen.

Frage 1: Welchen Anspruch hat der Mann als Haupt-beitragszahler / welchen die Frau als alleinige Versicherungsnehmerin an dem ausgezahlten Betrag?
Frage 2: Wäre der Anspruch des Mannes anders, wenn als Trennungszeitpunkt ein Termin NACH der Auszahlung der Versicherungssumme stünde (wenn also der Betrag noch während des Zusammenlebens zugeflossen wäre)?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema:
Anspruch
27.07.2012 | 00:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Zunächst ist nicht ganz klar, in welchem Güterstand die Eheleute leben. Wenn Sie vom gesetzlichen Güterstand sprechen, meinen Sie offensichtlich die Zugewinngemeinschaft. Die Gütergemeinschaft ist ein spezieller, sehr seltener Güterstand, der speziell durch Ehevertrag vereinbart werden muss. Da dies wohl nicht der Fall ist, gehe ich vom gesetzlichen Güterstand aus.

1. Die Ehefrau ist Versicherungsnehmerin und hatte daher Anspruch auf Auszahlung des fälligen Betrages. Auch bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen getrennt, der Mann hat daher keinen direkten Anspruch auf einen Anteil an der Versicherungsleistung. Es spielt dabei keine Rolle, dass er einen Teil der Beiträge gezahlt hat. Das ausgezahlte Kapital ist aber eine Vermögensposition im Zugewinnausgleich. Wenn zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) noch Kapital vorhanden ist, dann fällt dieses in das Endvermögen der Frau. Das Kapital bis zur Heirat 92 steht aber natürlich im Anfangvermögen der Frau, weil bei Heirat die Versicherung schon einen gewissen Wert hatte. Über den Zugewinn erhält der Mann also eventuell einen Anteil, diesen kann man aber nicht beziffern, weil im Zugewinnausgleich die Vermögenspositionen nicht isoliert ausgeglichen werden. Nur wenn die Frau in der Ehe überhaupt einen höheren Zugewinn als der Mann erworben hat, ist Sie ausgleichspflichtig. Hier werden alle Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten berücksichtigt. Bei der Berechnung spielt die Versicherung also eine Rolle, neben allen anderen Vermögenswerten der Ehegatten.

Direkt kann der Mann nichts verlangen.

2. Es gibt keinen Anspruch des Mannes außerhalb des Zugewinns, auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an. Es ist also egal, ob die Versicherung vor oder nach der Trennung fällig war. Anders wäre es nur, wenn der Zeitpunkt nach dem Scheidungsantrag liegen würde.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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