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Sehr geehrter Rechtsanwalt, sehr geehrte Rechtsanwältin,
im Jahr 2006 habe ich mir von einem Handwerker Angebote über eine neue Heizungsanlage machen lassen. Insgesamt hat der Handwerker vier verschiedene Angebote gemacht. Ich habe ihm schließlich den Auftrag aus dem Angebot Nr. 3 erteilt zu einem Gesamtpreis von 5.420,- €.
Die Rechnung beläuft sich nunmehr auf einen Gesamtbetrag in Höhe von fast 7000,- €.
Auf meine Bitte diese Differenz zu erklären, meinte der Handwerker lediglich, dass er in dem Angebot eine Position "Zubehör für ca. 600,- €) vergessen hätte. Das hätte mir doch auffallen müssen, da diese Position in den drei anderen Angeboten doch auch vorhanden war. Richtig ist jedoch, dass es nur noch in einem anderen Angeobt aufgeführt war.
Außerdem hat er die Differenz mit einem Zusatzauftrag erklärt. Dass ich noch einen Zusatzauftrag erteilt habe ich korrekt.
Der Handwerker weigert sich jedoch, obwohl ich ihn dazu aufgefordert habe, die Rechnung entsprechend aufzuschlüsseln, welche Positionen denn nun unter die vergessene Position "zubehör" fallen und welche unter die Position "Zusatzauftrag".
Kann der Handwerker den vollen Rechnungsbetrag verlangen, obwohl ihm eine Fehler im Angeobt unterlaufen ist? Ich weiß nicht, ob ich ihm den Auftrag erteilt hätte, wenn sein Angebot vollständig gewesen wäre.
Welche Rolle kann der Umstand spielen, dass nach Abschluss der Arbeiten bei meiner Mutter, die in dem Haus wohnt und sehr alt ist, geklingelt wurde, ein Schriftstück "Aufmaß" vorgehalten wurde und sie aufgefordert wurde, dieses zu unterschreiben, was sie auch tat.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.02.2009 12:05:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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der Handwerker hat die Rechnung auf Aufforderung detailliert aufzuschlüsseln. Dieses ergibt sich alleine schon daraus, dass Sie von Ihrer Steuerzahlung einen Betrag abziehen können, wenn Sie aus einem Arbeitslohn eines Handwerkers kommt.
Auch hat der Handwerker das Risiko zu tragen, wenn er Positionen vergisst. Dieser Kalkulationsirrtum geht zu seinen Lasten. Bemerkt der Handwerker diesen Irrtum, muss er seinen Auftraggeber umgehend informieren, was hier offenbar nicht geschehen ist.
In diesem Zusammenhang kann aber das Schriftstück, dass Ihre Mutter unterzeichnet hat, eine wichtige Rolle spielen, so dass schon wichtig ist, was genau unterzeichnet und ob Ihre Mutter insoweit auch von Ihnen zur Unterschriftsleistung ermächtigt worden ist. Hier würde sich sicherlich anbieten, die Erklärung anzufechten, da mit der Erklärung ggfs. die Pauschalpreisabrede ausgehebelt werden sollte.
Eine genaue Prüfung des Kostenvoranschlages, der Rechnung und des Schriftstückes wird unerlässlich sein. Vorbehaltlich dieser Prüfung sollte der ursprünglich vereinbarte Betrag und auch die Zusatzleistungen gezahlt, die Restforderung zurückgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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