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Frage geschrieben am 25.11.2010 12:33:14

Illegaler Download

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1392
Ich habe ein Schreiben erhalten, dass an meinen Vater gerichtet ist. (2007 verstorben) Es geht darin um das illegale Herunterladen eines Films von einem Anschluss, der auf meinen Vater angemeldet ist und weiterhin besteht. Ein Film mit konkretem Titel sei über Torrent im Mai 2010 heruntergeladen worden. Der Vorwurf kann unsererseits nicht vollständig ausgeräumt werden, da viele Leute den Computer nutzen.
Es handelt sich nicht um keine Farce. Das Anwaltsbüro existiert, die Daten stimmen.
Das Schreiben enthält eine Geldforderung und die Aufforderung zu einer Unterlassenserklärung.
Wie soll ich mich in diesem Fall verhalten?


Antwort geschrieben am 25.11.2010 13:02:16
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Sie sollten diese Schreiben auf jeden Fall ernst nehmen und die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sofern Sie nicht reagieren und die Frist verstreichen lassen laufen Sie Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wodurch sich die Kosten schnell verzweifachen sogar verdreifachen können.


Ob es letztendlich Sinn macht hiergegen vorzugehen hängt unter anderem auch davon ab, welche Argumente Sie zur Verfügung haben, um sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Der Urheberrechtsverstoß liegt zwar vor, sofern tatsächlich von dem Anschluss etwas herunter geladen worden ist (sog. Störerhaftung des Anschlussinhabers) dieses müsste die Gegenseite aber erstmal beweisen können.

Dieses wird zum Beispiel nach der Rechtsprechung einiger Gerichte schwierig, sofern mehrere Personen in ihrem Haushalt leben, die Zugriff zu diesem Computer haben, wie bei Ihnen der Fall (Sie haben ja geschrieben, dass der Computer von mehreren Personen benutzt wird).

Des weiteren müsste man das Abmahnschreiben und den kompletten Vorgang einmal begutachten, da ist es meiner Erfahrung nach im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen noch mehrere Angriffspunkte geben kann.

Meiner Erfahrung nach lässt sich der geforderte Betrag mit einer entsprechenden Argumentation durchaus herunterhandeln.

Insbesondere sind in letzter Zeit mehrere Entscheidungen (beispielsweise vom Amtsgericht Aachen oder vom Amtsgericht Halle (Saale) ergangen, die in ähnlichen Fällen die Streitwerte und die damit verbundenen Kosten erheblich gesenkt haben.


Sie (bzw. die Erben) sollten die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres unterschreiben. Sie sollten vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, in welcher Sie sich zwar rechtsverbindlich verpflichten, jedoch kein Schuldanerkenntnis abgeben.

Ich rate Ihnen dringend an, die Unterlassungserklärung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Sehr gerne können Sie sich auch insoweit an meiner Kanzlei wenden.

Ob ein Herunterhandeln der Rechtsanwaltsgebühren Aussicht auf Erfolg hat, kann erst nach Durchsicht des Schreibens sowie der Gesamtwürdigung des Sachverhalts abschließend beurteilt werden.

Ich habe umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich.
Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine o.g. E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.


Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Bei Verständnisfragen fragen Sie bitte nach.



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste


Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/140241 o. 140240
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

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