Frage geschrieben am 14.06.2010 23:03:23
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Illegale Pornografie
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2813Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vor einigen Jahren wurde ich wegen Besitzes von Kinderpornografie zu 90 Tagessätzen verurteilt ( per Strafbefehl ).
Seit einiger Zeit surfe ich in unregelmäßigen Abständen auf einer legalen, frei zugänglichen Pornoseite, die schon seit Jahren besteht und in den USA gehostet wird. Diese Seite beinhaltet auch einen chat, in dem man per Webcam online gehen kann, aber auch eine Unmenge links gepostet werden. Der chat wird auch von chat-Aufpassern überwacht. Nun erging es mir letztens so, dass ich an zwei aufeinander folgenden Tagen jeweils einen völlig nichtssagenden link angeklickt habe, der mich jeweils auf eine Kinderpornoseite geleitet hat. Ich habe die Seiten nach wenigen Sekunden (max.10) sofort wieder geschlossen und selbstverständlich nichts angeklickt oder heruntergeladen.Den Browser-Cache habe ich sofort gelöscht. Zudem habe ich mich beim chat-Aufpasser und beim Seitenbetreiber beschwert bzw. den Vorfall gemeldet.Der chat-Aufpasser hat sich für den Hinweis bedankt. Da die Seite in den USA gehostet wird, und meines Wissens das FBI solche links auch bewusst setzen darf und mittlerweile allein schon das Anschauen (wenn man bei max. 10 Sekunden überhaupt davon sprechen kann) in Deutschland strafbar ist, habe ich nun Bedenken, mich strafbar gemacht zu haben, zumal ja schonmal gegen mich ermittelt wurde. Wie ist die Sache juristisch zu bewerten?
Vielen Dank !
Antwort geschrieben am 15.06.2010 03:19:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Strafrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 145
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Ihre Frage, wie das Anklicken eines Links, der zu einer Website mit kinderpornographischen oder jugendpornographischen Schriften führt, rechtlich zu bewerten ist, beantworte ich wie folgt:
In Betracht kommt hier der Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 bzw. § 184c Abs. 4 Satz 2 StGB.
„Besitz" bedeutet hierbei tatsächliche Verfügungsmacht. Im Falle elektronischer Dateien ist der Besitz bei der Speicherung auf permanenten Medien gegeben. Dazu gehört auch die Festplatte. Durch das Anklicken des Links und das Laden der aufgerufenen Seite werden die Inhalte im Cache des Browsers gespeichert, d. h. auf der Festplatte. Da man die Möglichkeit hat, diese Dateien jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden, reicht dies für die Besitzerlangung aus (vgl. BGH NStZ 2007, 95).
Die Strafbarkeit des Besitzes wird generell damit begründet, dass der Konsument solcher Schriften eine Nachfrage schaffe und somit mittelbar für den mit der Herstellung der Schriften verbundenen sexuellen Missbrauch von Kindern verantwortlich sei (vgl. BT-Drs. 12/4883 S. 8).
Strafbar hätten Sie sich allerdings nur dann gemacht, wenn sie vorsätzlich gehandelt hätten. Bedingter Vorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss die tatsächlichen Umstände erfassen, auf denen die Bewertung als kinder- oder jugendpornographische Schrift beruht. In Ihrem Fall hieße das: Sie müssten zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass Sie durch das Anklicken des Links den Besitz solcher Schriften erlangen würden.
Die von Ihnen dargelegten Tatumstände – nichtssagende Bezeichnung des Links in einem moderierten Chat einer ansonsten legalen, nicht für die Verbreitung von kinder- und jugendpornographischen Schriften bekannten und einschlägigen Internetseite und anschließendes sofortiges Löschen des Browser-Caches – sprechen aber dafür, dass Sie einen solchen Vorsatz nicht hatten und es sich tatsächlich um ein versehentliches Aufrufen der Seite und damit der Besitzerlangung gehandelt hat. In diesem Fall hätten Sie sich nicht strafbar gemacht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
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