Später fand ich heraus, das "mein" Anwalt sich mit einer dritten Person (ohne meine Zustimmung) über den Verlauf des Prozesses unterhielt und einige Strategien abstimmte. Diese Person hatte ein berechtigtes Interesse nicht vor Gericht erscheinen zu müssen. Da dies nicht die erste Intervention dieser Person war, entschloss ich mich Ihr die Sohn-schaft zu kündigen.
Geblieben ist der Schaden.
Kann ich meinen Ex-Anwalt dafür haftbar machen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.02.2008 12:54:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
Schepp Allee 70, 64296 Darmstadt, Tel: 06151 4937800, Fax: 06151 4937801
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 34
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Frage, ob Sie Ihren ehemaligen Anwalt hier in Regress nehmen können, lässt sich auf Grund Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht abschließend klären.
Grundsätzlich unterliegt der Rechtsanwalt einer Schweigepflicht. Diese könnte er vorliegend verletzt haben. Hierfür bedürfte es aber genauerer Kenntnisse der Umstände und des Streitgegenstandes. Zudem müsste nachweisbar sein, inwieweit er mit Außenstehenden über den Fall gesprochen hat.
Sofern der Rechtsanwalt darüber hinaus bewusst gegen Ihre Interessen gehandelt haben sollte, könnte er einen Parteiverrat begangen haben. Auch dieses lässt sich aber nicht pauschal klären.
Es wäre hilfreich, sich von Ihrem ehemaligen Anwalt zunächst die Handakten aushändigen zu lassen. Zudem wäre es sinnvoll, die Gerichtsakte einzusehen. Aufgrund dieser Akten lässt sich dann das Vorgehen des Kollegen rekonstruieren und gegebenenfalls bestehende Regressansprüche begründen.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer weiteren Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich gerne vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2008 11:37:21
Sehr geehrter Herr Zutz,
diese Antwort hätte ich mir selbst geben können. Nicht nur das die Antwort zum größten Teil aus Werbung und Haftungsausschlüssen besteht, sie beinhaltet keinerlei Rechtsauffassung.
Bitte beantworten Sie meine Frage oder Fragen Sie mich, wenn Ihnen etwas zur Antwort fehlt.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Herr Zutz,
diese Antwort hätte ich mir selbst geben können. Nicht nur das die Antwort zum größten Teil aus Werbung und Haftungsausschlüssen besteht, sie beinhaltet keinerlei Rechtsauffassung.
Bitte beantworten Sie meine Frage oder Fragen Sie mich, wenn Ihnen etwas zur Antwort fehlt.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2008 12:02:22
Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Reaktion auf meine Antwort ist mir nicht verständlich. Eine endgültige Einschätzung der Frage, ob hier bei Ihrem Anwalt Regress genommen werden kann, ist, wie Sie sicherlich verstehen, ohne genaue Kenntnis der Sachlage schlichtweg unmöglich. Aus Ihrem Sachverhalt geht weder hervor, worum es in der Hauptsache ging, welche Aert von Absprachen es zu Dritten Personen gegeben hat, welche Art von Strategien verfolgt wurden und inwieweit die Prozessführung zu Ihrem Nachteil geführt wurde. Bei so hoch sensiblen Themen wie der Anwaltshaftung ist eine genaue Prüfung aller Einzelheiten erforderlich. Diese ist weden im Rahmen der Mindestgebühr, noch ohne genaue Kenntnis des Verfahrensganges möglich.
Inwieweit erwarten Sie eine Rechtsauffassung? Ohne dazugehörigen Sachverhalt ist eine Darstellung der Sachlage nur allgemein möglich. Alles andere wäre auch in Ihrem Interesse unvertretbar. Selbst eine ungefähre Prognose ist mit denen von Ihnen dargestellten Informationen nicht möglich.
Entschieden wehre ich dagegen, dass meine Antwort Werbung enthält. ich habe Sie lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass ich, wenn gewünscht, eine Interessenvertretung für Sie übernehmen könnte. Mehr nicht.
Es ist bedauerlich, dass Sie die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage nicht dazu genutzt haben, Ihren Sachverhalt anzureichern, so dass gegebenenfalls eine exaktere Einschätzung der Sachlage hätte vorgenommen werden können. Hierin ist nämlich der Sinn der Nachfragefunktion zu sehen, nicht in der Abgabe ungerechtfertiger Kritik am Beantwortenden.
Ihre bereits jetzt abgegebene Bewertung ist sicherlich unangemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Reaktion auf meine Antwort ist mir nicht verständlich. Eine endgültige Einschätzung der Frage, ob hier bei Ihrem Anwalt Regress genommen werden kann, ist, wie Sie sicherlich verstehen, ohne genaue Kenntnis der Sachlage schlichtweg unmöglich. Aus Ihrem Sachverhalt geht weder hervor, worum es in der Hauptsache ging, welche Aert von Absprachen es zu Dritten Personen gegeben hat, welche Art von Strategien verfolgt wurden und inwieweit die Prozessführung zu Ihrem Nachteil geführt wurde. Bei so hoch sensiblen Themen wie der Anwaltshaftung ist eine genaue Prüfung aller Einzelheiten erforderlich. Diese ist weden im Rahmen der Mindestgebühr, noch ohne genaue Kenntnis des Verfahrensganges möglich.
Inwieweit erwarten Sie eine Rechtsauffassung? Ohne dazugehörigen Sachverhalt ist eine Darstellung der Sachlage nur allgemein möglich. Alles andere wäre auch in Ihrem Interesse unvertretbar. Selbst eine ungefähre Prognose ist mit denen von Ihnen dargestellten Informationen nicht möglich.
Entschieden wehre ich dagegen, dass meine Antwort Werbung enthält. ich habe Sie lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass ich, wenn gewünscht, eine Interessenvertretung für Sie übernehmen könnte. Mehr nicht.
Es ist bedauerlich, dass Sie die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage nicht dazu genutzt haben, Ihren Sachverhalt anzureichern, so dass gegebenenfalls eine exaktere Einschätzung der Sachlage hätte vorgenommen werden können. Hierin ist nämlich der Sinn der Nachfragefunktion zu sehen, nicht in der Abgabe ungerechtfertiger Kritik am Beantwortenden.
Ihre bereits jetzt abgegebene Bewertung ist sicherlich unangemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
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