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Illegale MLM-Praktiken


26.10.2004 14:53 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn




Guten Tag, ich suche nach einem Anwalt, der mich in folgender Angelegenheit berät bzw. vertritt.

Es geht um den Telekommunikationsanbieter ACN, der seine Produkte (Festnetz-Telefontarife) mittels Multi-Level-Marketing bzw. Network-Marketing vertreibt.

Ein Freund überredete mich (so läuft es ja meistens bei MLM), für ACN Repräsentant zu werden, da ich auf diese Weise an den Telefonrechnungen selbst geworbener Kunden verdienen könnte (ACN wirbt mit einem Tarif, bei dem alle ACN-Kunden untereinander kostenlos telefonieren können). Allerdings müssen neue Repräsentanten eine Einstiegsgebühr von 636 Euro zahlen (diese Gebühr ist mittlerweile etwas reduziert worden). Diese hohe Gebühr wird offiziell mit Verwaltungsaufwand u.ä. begründet. In Wirklichkeit handelt es sich aber um eine "Kopfprämie", die an die in der MLM-Struktur unmittelbar über einem befindlichen Personen (also an die sogenannte Upline) ausgezahlt wird. In den frei zugänglichen ACN-Unterlagen steht genau, wie viel an Provision an diejenigen ausgezahlt wird, die eine, zwei, drei usw. Stufen über dem Neueinsteiger stehen.

Meiner (Laien-)Meinung nach ist dies sittenwidrig und illegal, da es sich hier nicht um tatsächliche Provisionen handelt, die für den Verkauf von Produkten an Endkunden gezahlt werden. Vielmehr findet lediglich eine schneeballartige Umverteilung von Geldern statt, von Neueinsteigern hin zu Personen, die bereits weiter oben stehen in der Hierarchie. Den Neueinsteigern wird dabei erzählt, sie könnten selbst schnell viel Geld verdienen, indem sie ihrerseits Neueinsteiger werben, die ihrerseits Neueinsteiger werden usw., ad infinitum.

Meine konkreten Fragen nun: Sind diese Praktiken von ACN legal? Bestehen Chancen, ACN auf Rückzahlung der 636 Euro Einstiegsgebühr zu verklagen? An welchen Spezialisten (vorzugsweise, aber nicht notwendigerweise im Raum Berlin) könnte ich mich wenden?

Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Eric K.
26.10.2004 | 17:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn
4 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre konkreten Fragen: "Sind diese Praktiken von ACN legal? Bestehen Chancen, ACN auf Rückzahlung der 636 Euro Einstiegsgebühr zu verklagen? An welchen Spezialisten (vorzugsweise, aber nicht notwendigerweise im Raum Berlin) könnte ich mich wenden?" möchte ich wie folgt beantworten:

Nach Ihren Schilderungen handelt es sich bei der Methode von ACN um ein klassisches Schneeballsystem, das nur den "neudeutschen" Namen MultiLevelMarketing verpasst bekommen hat.

Diese Methoden sind illegal, da sie einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellen. Das Verlangen einer "Verwaltungsaufwandsentschädigung" stellt, wie mittlerweile einhellig von der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB dar.

Einschlägige Vorschrift aus dem UWG ist § 6 c (Progressive Kundenwerbung), diese lautet:

"Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für die entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Dies ist die strafrechtliche Seite - der Zweck dabei ist der Schutz der Allgemeinheit vor Betreibern der "progressiven Kundenwerbung".

Diese Vorschrift nutzt Ihnen jedoch insoweit noch nicht, als Sie darüber keinen Schadensersatzanspruch erhalten.

Dazu ist § 13 UWG (Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche) heranzuziehen - nach der Rechtsprechung in Verbindung mit § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).

§ 13 UWG in für Sie relevanten Auszügen:

(1) Wer den §§ ... 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) In den Fällen der §§ ... 6c ... kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden ...

(6) Zum ERSATZ des durch die Zuwiderhandlung entstehenden SCHADENS ist verpflichtet:

wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, dass die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wussten, dass die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren;

wer den §§ ... 6c ... vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.


Es besteht also die grds. Möglichkeit, die Rückzahlung der von Ihnen geleistete "Verwaltungsaufwandsentschädigung" im Wege einer Schadensersatzklage geltend zu machen.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie die Verantwortlichen - die Hintermänner und eigentlichen Großverdiener - kennen; diese wären als Initiator die richtigen Beklagten. Bedauerlicherweise ist es jedoch so, dass diese Person regelmäßig im Verborgenen bleiben und sich von "Repräsentanten" vertreten lassen.

Zu beachten ist darüber hinaus die Verjährung der Schadensersatzansprüche; diese tritt drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen ein.

Einen regionalen Spezialisten kann ich Ihnen leider nicht nennen - ggf. kann Ihnen die Berliner Rechtsanwaltskammer weiterhelfen.


Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichem Gruß


Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn
Minden

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