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Frage geschrieben am 03.08.2009 16:49:03

Illegale Kräutermischungen unwissentlich erworben...

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2278
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehre Damen und Herren,

auf folgende Mitteilung wurde ich aufmerksam:
http://www.polizei.bayern.de/niederbayern/news/presse/aktuell/index.html/98534

Ich habe seit dem Verbot im Januar von "Spice" und "Smoke" unwissentlich bei diesem Händler mehrmals (ca. 6.7x) (ca. jeden Monat 5 Päckchen) einer ähnlichen Kräutermischung bestellt, die ich für völlig legal gehalten habe. Auch auf der Homepage (www.bongland.de) des Händlers gab es keinen Hinweis auf gewisse Illegalität.
Die letzten zwei Bestellungen allerdings erhielt ich von dem Händler die verbotene Substanz "Smoke". Ca. 10 Päckchen.

Da nun Geschäftsunterlagen usw.. sichergestellt worden sind, mache ich mir über mögliche rechtliche Konsequenzen sorgen.
Kurz zu meiner Person, ich bin 29 Jahre alt und noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Meine Fragen wären nun:

1.) Kann es in nächster Zeit zu einer Hausdurchsuchung kommen?
2.) wird die Staatsanwalt diesen Fall rechtlich weiterverfolgen und mit welchen Konsequenzen muss ich evtl. rechnen?
3.) Wird hierfür die Führerscheinstelle informiert, bzw. besteht die Gefahr einer MPU?


Vielen Dankf für Ihre Antwort...

mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.08.2009 17:17:12
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Wenn die Polizei aufgrund der von Ihnen erworbenen Menge davon ausgehen sollte, dass Sie mit den verbotenen Substanzen Handel treiben, kann es, auch unter Beachtung Ihres Bundeslandes, zu einer Hausdurchsuchung kommen.

2.
Als möglicher Käufer wird vorausichtlich ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Das Erwerben oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; § 29 BtMG. Was Sie zu erwarten haben, kann ohne Kenntnis der genauen Umstände nicht beurteilt werden. Insbesondere kommt es dabei auf die Menge des Betäubungsmittels, im Besonderen auf den Wirkstoffgehalt, an.

3.
Der regelmäßige Konsum von Betäubungsmitteln kann Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis und die Wiedererteilung nur nach bestandener MPU sein. Zur Überprüfung ob ein regelmäßiger Konsum vorliegt, kann die Vorlage eines ärztliche Gutachtens angeordnet werden.

4.
Ich rate Ihnen daher dringend, sobald Sie Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erlangen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Der kann die notwendigen Schritte einleiten, um die Konsequenzen aus Ihrem Handeln so gering wie möglich zu halten.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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