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Frage geschrieben am 09.07.2009 16:41:01

Identischer Doppelname nach Heirat

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2148
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine zukünftige Ehefrau und ich möchten nach unserer Hochzeit beide den gleichen Namen tragen, nämlich den Doppelnamen, besteht aus unseren beiden Familiennamen, z.B.
Herr Müller und Frau Meier => Herr Meier-Müller & Frau Meier-Müller.

Damit möchten wir nicht nur unsere Verbundenheit zum Ausdruck bringen sondern auch gegenüber jedermann unseren neuen Status verdeutlichen.

Laut Standesamt ist dies nicht mit deutschem Recht vereinbar.
1. Gibt es eine Möglichkeit in Deutschland?
2. Wenn nicht, gibt es eine Möglichkeit in irgendeinem ausländischen Staat - und wird dies dann von Deutschland anerkannt?


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Diese Antwort ist vom 9.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.07.2009 17:41:56
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Möglichkeit nach deutschem Recht gibt es derzeit noch nicht. Das deutsche Namensrecht verbietet die von Ihnen gewünschte Namensgebung.

Allerdings gibt es eine Entscheidung des EuGH, Az.: Az C-353/06, in der ein im Ausland legal erworbener Doppelname anerkennt worden ist, wenn auch aus einer Geburtsurkunde.

Diese Entscheidung ist aber insoweit hilfreich, als die Richter festgestellt haben, dass ein legal erworbener Name auch in Deutschland dann zuzulassen ist.

Denn derzeit ist es wohl in Irland möglich, die von Ihnen gewünschte Kombination legal zu erwerben.

Dann jedoch wird es mit Hinweis auf die zitierte Entscheidung möglich sein müssen, den dort erworbenen Doppelnamen in Deutschland führen zu dürfen. Der im Ausland erworbene Doppelname müsste also auch in Deutschland legalisiert werden.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.07.2009 08:38:36

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

haben Sie vielen Dank für Ihre optimistisch stimmende Antwort.
In Irland scheint eine Trauung im Gegensatz z.B. zur Türkei recht aufwändig zu sein.

Alternativ scheint es theoretisch auch folgende Möglichkeit zu geben:
Herr Müller
Frau Meier
1. Heirat: Herr Müller & Frau Meier-Müller
2. Scheidung: Frau Meier-Müller behält ihren Namen.
3. Heirat: Herr Müller nimmt den Namen seiner Frau an.
Ist dieses Vorgehen legal und bereits praktiziert und empfehlen Sie dies?

Herzliche Grüsse,
MM

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.07.2009 09:42:23

Sehr geehrte Ratsuchende,

theoretisch müsste die von Ihnen gewünschte Vorgehensweise möglich sein. Der Ehename ist gebunden an die bestehende Ehe. Kommt es zur Scheidung, besteht diese Bindung nicht mehr und im Falle einer neuen Heirat kann wieder eine neue Wahl des Ehenamens getroffen werden. Da Frau Meier-Müller nach der Scheidung ihren Namen weiter trägt, kann dieser Doppelname auch als Ehename bei einer neuen Eheschließung gewählt werden.

Ein derartiger Fall ist mir zwar nicht bekannt.

Für die Durchführung spricht jedoch Folgendes:

Frau Meier-Müller könnnte bei einer Ehesschließung mit Herrn Schulz gemeinsam mit diesem ihren Doppelnamen als Ehenamen wählen kann und Herr Schulz würde Meier-Müller heißen. Dieses müsste meines Erachtens auch bei einer neuen Eheschließung mit Herrn Müller gelten.

Der gewählte Weg ist natürlich sehr aufwändig und mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Zum einen die Kosten für die erneute Eheschließung und natürlich die Kosten für das Scheidungsverfahren. Hinzu treten steuerliche Nachteile während der Trennung.

Darüberhinaus gebe ich zu bedenken, dass die Angaben in einem Scheidungsverfahren zur Trennung etc. zutreffend sein müssen. Das wären sie nicht, wenn nur zum "Schein" die Scheidung durchgeführt wird.

Insgesamt sollte daher noch einmal überlegt werden, ob Sie nicht auch mit einem Doppelnamen auskommen können, auch wenn ich Ihr Anliegen durchaus verstehen und nachvollziehen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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