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Frage geschrieben am 09.03.2008 17:07:00

Ich werde unter Druck gesetzt, eine langjährige....

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1429
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
....Schuld, die ich nicht verursacht habe, zu zahlen.

Schönen guten Tag,

ich bitte zu folgendem Sachverhalt, um Rat:

Mein Vater, er ist im Januar 2001 gestorben, hatte eine Lebensversicherung, die er ursprünglich auf seine 3 Kinder, überschrieben hatte.
Kurz vor seinem Tod, überredeten meine ältere Schwester und ihr Mann meinen Vater dazu, die LV auf sie beide zu überschreiben. Zeugen berichten sogar darüber, dass mein Vater unter Druck gesetzt wurde, diesen Schritt zu gehen.
Mein Vater, hat mir auch im persönlichen Gespräch erzählt, dass die beiden ihn mehrfach aufgefordert haben, die LV umzuschreiben. Dies mache er aber nur unter der Vorraussetzung, dass offene Beträge meines Vaters und auch seine Bestattung davon entrichtet werden.
Da ich keine Ansprüche stellte und auch unter dem Wissen, dass die Beerdigung meines Vaters, geregelt ist, habe ich dagegen keine Einwände erhoben. Meine jüngere Schwester ebenso wenig.

Ich weiß, dass meine ältere Schwester und ihr Mann, ca 30.000 Euro aus der LV kassiert haben. Die beiden haben uns vier Jahre lang in dem Glauben gelassen, dass alles ordnungsgemäß bezahlt ist.

Letzte Woche bekomme ich eine Aufforderung seitens des Bestattungs-Unternehmens, dass der Betrag von der Bestattung noch nicht bezahlt ist, meine große Schwester nicht auffindbar ist (sie war zwischenzeitlich in Irland - ist aber wieder in der BRD), bzw. der Betrag nicht bei ihr einzutreiben ist, da sie private Insolvenz angemeldet hat. Und nun treten sie an mich als nächsten Verwandten (gerade Linie), und geben mir bis 25 März Zeit, den offenen Betrag von mittlerweile fast 4000,- Euro (mit Zinsen), zu überweisen. Ansonsten müsste ich mit Mahn- und Vollstreckungsverfahren rechnen. Ich könne aber, sei ich mittellos, beim Sozialamt vorsprechen und da die Kosten der Bestattung beantragen.

Als erstes habe ich gegen diese Forderung schriftlich Widerspruch eingelegt. Ich begründete meinen Widerspruch damit, dass sich die Auftraggeberin der Bestattung - meine ältere Schwester - mit der Abmachung zwischen meinem Vater und ihr, zur Zahlung verpflichtet. Außerdem ist sie die Auftraggeberin und hat den entstandenen Vertrag auch unterzeichnet. Des Weiteren machte ich den Gläubiger darauf aufmerksam, dass meine Schwester sich wieder in der BRD aufhält, und somit sie zur Rechenschaft gezogen werden muss (sie kann ja auch zum Sozial-Amt rennen - meine Meinung).

Meine Frage: Wie kann ich mich noch zur Wehr setzen? Was habe ich für Möglichkeiten, a) meiner Schwester zu zeigen, dass ich nicht für ihre Unzuverlässigkeit gerade stehe (oder gibt es so etwas wie "Brüder haften für ihre volljährigen Schwestern"?) und b)sicher zu gehen, dass ich nicht in diesen Schulden-Sumpf (Mahnungen, Vollstreckung, etc) gerate?

Ich hoffe, ich hab´s nicht zu kompliziert geschrieben und jemand von Ihnen kann mir ein bißchen beistehen.

Grüße

Wes


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.03.2008 18:40:52
Rechtsanwalt Christian Grema
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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Anhand Ihrer Schilderungen muss ich Ihnen zunächst leider mitteilen, dass das Vorgehen des Bestattungsunternehmers grundsätzlich wohl als korrekt zu bewerten ist.

Gemäß §§ 1967, 1968 sind die Kosten der Bestattung als Nachlassverbindlichkeiten zu bewerten und fallen entsprechend dem Erben, bzw. wie in Ihrem Fall (mangels anders lautender Hinweise ist vom Vorliegen der gesetzlichen Erbfolge auszugehen), der Erbengemeinschaft zur Last. Dies bedeutet, dass die erben für die Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften. Im Außenverhältnis, d.h. gegenüber dem Bestattungsunternehmen, ist es ohne Bedeutung, dass einer der Erben im Verhältnis zu den anderen Erben alleine zur Kostentragung verpflichtet ist. Erst im so genannten Innenverhältnis hat dies Auswirkungen dahingehend, dass Sie Kosten, die Ihnen durch Ihre (alleinige) Inanspruchnahme entstanden sind oder entstehen, von Ihrer großen Schwester im Wege des Rückgriffes zurückfordern können.

Grundsätzlich kann der Bestattungsunternehmer somit die vollen Kosten auch von Ihnen alleine verlangen. Selbst wenn Ihre Schwester wieder auffindbar ist, kann er wählen, gegen wen er seine Forderung geltend machen will.

Allerdings ist hier zu beachten, dass die nunmehr gegen Sie geltend gemachte Forderung aus dem Jahre 2001 stammt. Da die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, könnte eine solche Verjährung Ihnen gegenüber durchaus bereits eingetreten sein. Dies vor allem dann, wenn die Forderung nun das erste Mal gegen Sie geltend gemacht wird und bisherige Maßnahmen alleine gegen Ihre Schwester durchgeführt wurden. In diesem Falle bliebe ein Anspruch des Bestattungsunternehmers zwar bestehen. Er könnte nach eingetretener Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden. Dies wäre in Ihrem Fall genauestens zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Für eine umfassende und abschließende Beurteilung des Sachverhaltes ist Ihnen die weitere Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen, da dies ausschließlich unter Berücksichtigung aller relevanten Einzelheiten des Falles erfolgen kann. Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen hierfür weiterhin zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen



Christian Grema
Rechtsanwalt

_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
76605 Bruchsal

Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31

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E-Mail: info@c-g-w.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2008 19:52:27

Sehr geehrter Herr Grema,

danke für die rasche Antwort. Heißt das für mich, dass ich obwohl die Schuldnerin in Deutschland auffindbar ist, ich trotztem gezwungen bin, zu zahlen?
Mit den Daten hab´ ich einen kleinen Wurm rein gebracht. Mein Vater ist 2004 gestorben und somit stammt die Forderung, die bisher nur über meine Schwester angemahnt wurde, aus Februar 2004. Somit denke ich, sollte doch diese 3-Jahres-Frist eigentlich überschritten sein.

Wieso kann man nicht die Schuldnerin und Auftraggeberin dazu auffordern, ihre Schuld über das Sozialamt zu begleichen? Müsste doch auch mit Privat-Insolvenz möglich sein.
Das käme aus der Sicht eines Laien gleich dem, dass meine Schwester auch überall was bestellen oder in Auftrag geben kann, nicht zahlen kann und dann kann die Gläubiger an mich - obwohl ich mit der Person nichts mehr zu tun habe - rantreten und sagen, ich soll die Schulden meiner Schwester begleichen. Das wäre alles andere als gerecht - aus meiner Sicht.

Da muss es doch irgendeine Möglichkeit geben, sich prinzipiell dagegen zur Wehr zu setzten.

Grüße

Wes
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2008 09:48:55

Sehr geehrter Fragesteller,

die Besonderheiten ergeben sich dadurch, dass anhalnd der Sachvehaltsinformationen, wie gesagt, von einer Gesamtschuld aller erben auszugehen ist. Es haftet somit nach außen nicht nur ein Erbe (der Auftraggeber), sondern alle drei Erben. Es ist hierbei wichtig, immer zwischen dem Außenverhältnis der Gesamtschuldner zu Dritten und dem Innenverhältnis zwischen den Schuldnern untereinander zu unterscheiden.

In einer solchen Konstellation kann der Gläubiger (Bestattungsunternehmer) den gesamten Betrag von einem der zur verfügung stehenden Schuldner (auch komplett) einfordern. Den entsprechenden Ausgleih müssen die Schuldnerf dann selbst untereinander regeln. Zahlt einer der Schuldner mehr, als es einem eigentlichen Anteil entspricht, so hat er einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Schuldner. Insofern ist der Fall nicht mit dem von Ihnen ageführten Beispiel vergleichbar da sich Ihre Schwester dann nur alleine verpflichten würde, während die Bestattungskosten von allen Erben bzw. der Erbengemeinschaft zu tragen sind. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Sie etwa die Erbschaft ausgeschlagen hätten.

Auch mit der korrigierten Jahreszahl kommt das Vorliegen der Verjährungsvoraussetzungen hier weiterhin in Betracht.

Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriuedenheit beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Christian Grema
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Bewertung: Fragesteller
ich denke ich werde auf jeden Fall, bei dieser Verjährungsfrist ansetzen, da eben die Forderungen bisher nur bei meiner Schwester geltend gemacht wurden und erst jetzt erstmalig bei mir. Vielen Dank nochmal für die Unterstützung verehrter Herr Grema


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