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Hatte einmal alles ausgemistet und viele Artikel, 20-30, nach und nach verkauft, u.a. auch dieses Cartier-Ersatzglied. Nachdem ich einen ganzen Rutsch Pakete/Briefe versendet hatte, kommt nach zehn Tagen eine Nachricht, wo das Ersatzglied bleibt. Alles durchsucht, Belege geprüft - war gar nicht versendet. Ich alles durchsucht, nicht gefunden !? Käufer ohne jegliche Kompromisse, genau das Ersatzglied will er und teilte auch direkt den O-Preis mit (235.-) Seine Bankverbindung gibt er zwecks Rückzahlung nicht an, schreibt aber in der Bewertung, ich hätte sein Geld und liefer keine Ware, unterschlägt aber bewusst, dass ich mehrfach die Rückzahlung angeboten habe. Habe dem Käufer einen Eklärungsirrtum und Widerruf mitgeteilt, er besteht auf Lieferung. Es geht hier nicht um den Versuch, wegen zu geringen Erlös einen Käufer zu benachteiligen, ein anderes Goldglied habe ich kurz vorher zu 10€ verkauft und natürlich gesendet. Ich finde dieses Ersatzglied nicht mehr ! Besteht eine rechtliche Chance für mich und ist die vom Käufer hinterlassende Bewertung trotz umgehendem Rückzahlungsangebot rechtens ? Danke. Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.10.2007 14:15:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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der Käufer hat tatsächlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Zeitwertes des verkauften Gegenstandes gegen Sie, wenn Sie die Ware nicht liefern können. Der Käufer muss sich nicht nur darauf beschränken lassen, dass Sie den Kaufpreis zurückerstatten. Ob der Käufer den Neupreis verlangen kann, ist hingegen zweifelhaft; insoweit kommt es auf Zustand und Güte der Kaufsache an.
Zwischen Ihnen und dem Käufer ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Dieser Kaufvertrag kann nicht einseitig von Ihnen widerrufen werden; ein derartiges Widerrufsrecht des Verkäufers kennt das Gesetz nicht. Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und Sie rechtzeitig die Anfechtungserklärung abgeben. Anfechtungsgründe sind Irrtümer, Täuschung oder Drohung; der nachträgliche Verlust der Kaufsache berechtigt allerdings nicht zur Anfechtung. Andere Möglichkeiten, den Vertrag einseitig zu beseitigen, sehe ich zu Ihren Gunsten nicht.
Einen Anspruch auf Korrektur der Bewertung haben Sie dann, wenn die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall, da Sie den Kaufpreis tatsächlich erhalten haben und im Gegenzug die Ware nicht liefern konnten. Eine rechtliche Verpflichtung Ihr Rückzahlungsangebot zu benennen, gibt es seitens des Käufers nicht. Ich kann daher nur anraten, dass Sie sich mit dem Käufer über einen finanziellen Ausgleich einigen, bevor noch eine Strafanzeige und eine Zivilklage folgen; im Rahmen dieser Einigung können Sie dann einvernehmlich die Rücknahme der Bewertung vereinbaren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.10.2007 14:19:40
Vielen Dank. Wie wird der Zeitwert eines ca. 7-8 Jahren alten Ersatzgliedes bewertet. Damaliger oder heutiger Neuwert, wieviel % wären angemessen ? Danke und Gruss
Vielen Dank. Wie wird der Zeitwert eines ca. 7-8 Jahren alten Ersatzgliedes bewertet. Damaliger oder heutiger Neuwert, wieviel % wären angemessen ? Danke und Gruss
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.10.2007 14:30:34
Die Nutzungsdauer des Gegenstandes muß in Relation mit dem Neupreis gestellt werden. Beispiel: bei einer üblicherweise zehnjährigen Nutzungsdauer können pro Nutzungsjahr 10% in Abzug gebracht werden.
Konkrete Prozentzahlen kann ich Ihnen für Ihren Fall nicht nennen. Sie sollten beim Fachhändler die übliche Nutzungsdauer und ggf. den Wert der Gebrauchtware erfagen und sich möglichst bescheinigen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Nutzungsdauer des Gegenstandes muß in Relation mit dem Neupreis gestellt werden. Beispiel: bei einer üblicherweise zehnjährigen Nutzungsdauer können pro Nutzungsjahr 10% in Abzug gebracht werden.
Konkrete Prozentzahlen kann ich Ihnen für Ihren Fall nicht nennen. Sie sollten beim Fachhändler die übliche Nutzungsdauer und ggf. den Wert der Gebrauchtware erfagen und sich möglichst bescheinigen lassen.
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