03.04.2011 | 22:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
62 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Sogenannte geringfügige Mini-Jobs unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse, dies ergibt sich aus §
7 SGB V. Dies hat zur Folge, dass sich Ihre Frau selbst freiwillig krankenversichern muss. Insofern ist die Aussage der GKV, es handle sich bei dem Mini-Job um keine versicherungspflichtige Tätigkeit, durchaus richtig. Würde es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis dagegen um eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Tätigkeit handeln, bestünde Versicherungspflicht nach §
5 Absatz 1 Nr.1 SGB V wie generell bei jedem Angestellten bzw. Arbeiter und es würden im Rahmen der Gehaltsabrechnung Beiträge zur Krankenversicherung entsprechend der Gehaltshöhe abgeführt.
Bei der Berechnung der Beitragshöhe für die freiwilligen Krankenversicherung Ihrer Frau wird grundsätzlich auch Ihr Einkommen als Ehepartner mit berücksichtigt. Dass ein solches Vorgehen gesetzeskonform ist, hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 24.04.2002 -
B 7/1 A 1/00 R bestätigt. Auch hat das Gericht eine Satzungsregelung, die Ehegatten-Einkommen bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze heranzieht auch dann als mit höherrangigen Recht vereinbar angesehen, wenn die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen nur bei denjenigen Mitgliedern erfolgt, deren Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Da nach der Heirat nunmehr aber Ihr Einkommen mit zu berücksichtigen ist, erhöht sich auch der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung Ihrer Frau vom Mindestbetrag auf einen Ihrem Einkommen entsprechend höheren Betrag. Ich bedauere, Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen zu können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Nachfrage vom Fragesteller
04.04.2011 | 06:56
Das habe ich schon so vermutet.
Was wäre wenn meine Frau ab morgen einen richtigen sozialversicherungspflichtigen Job annimmt und bis zu Geburt (~8 Wochen) des zweiten Kindes arbeitet? Muss die GKV Sie danach anderst versichern?
thx
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.04.2011 | 11:36
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
ja, sofern die Tätigkeit danach weiter ausgeführt wird. Sobald das Gehalt die Grenze von 400 Euro übersteigt, entsteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Beiträge werden dann dem Gehalt entsprechend abgezogen, der Arbeitgeber hat ebenfalls einen entsprechenden Anteil zu übernehmen. Solange dieser Status besteht (und nicht wieder die Grenze für Geringfügigkeit unterschritten wird) kommt es auf Ihr Einkommen nicht mehr an, maßgeblich für die Berechnung ist dann allein das Einkommen Ihrer Frau. Gerade bei Verdiensten um die 400 Euro bestehen daher - je nachdem ob die Grenze über- oder unterschritten wird - wesentliche Unterschiede im Hinblick auf die Beiträge zur Krankenversicherung. Daher ist es meist sinnvoller, eine Beschäftigung über die 400 Euro-Grenze hinaus zu suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechsanwalt
www.ra-krause-kiel.de