ich habe folgendes Problem:
ich bin seit 8 Ahren bei einer Firma angestellt - seit Anfang des Jahres offiziell mit einer 75% Stelle.
Aufgund schlechter wirtschaftlicher Lage wurde ich letztes Jahr einer neuen Abteilung mit neuer Stellenbeschreibung zugeteilt. Ich war damit einverstanden, habe mir damals aber schriftlich zusichern lassen, dass man mir - sobald sich die Situation in meiner Ursprungsabteilung ändern wird und wieder mehr Personalbedarf besteht - die nächste dort freiwerdende Stelle anbieten wird, sofern sie meinen Qualifikationen und eckdaten entspricht.
Nun ist es eben zu dieser Situation gekommen: die Abteilung wird erweitert und man hat mir die neue Stelle, die ich sowohl aufgrund meiner Qualifikation als auch meinen Erfahrungen entsprechend voll ausfüllen könnte (und auch schon mal ausgefüllt habe), nicht angeboten, sondern einen Externen eingestellt.
Begründung war, dass es sich ja hier um eine VZ handele und ich nur 75% arbeiten würde.
Ich hätte jedoch von meiner TZ Stelle Abstand genommen, hätte man mir die Gelegenheit gegeben mich zu äussern, was nicht passiert ist.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich hier?
Herzlichen Dank für eine Antwort im Voraus.
Antwort geschrieben am 08.09.2010 11:49:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Günther
Augustaanlage 27, 68165 Mannheim, Tel: 0621/1222250, Fax: 0621/1222260
Familienrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 4
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zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Ausschließlich wird das Ziel verfolgt, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Rechtsproblems aufgrund der Ihrerseits mitgeteilten Informationen zu geben.
Ihre Anfrage darf ich sodann unter Berücksichtigung der mitgeteilten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitgber hat weder einen Vertrag gebrochen noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
Der Arbeitgeber hat zwar eine Zusage dafür gegeben, dass er auf Sie zukommen werde, wenn sich eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für Sie ergibt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Stelle auch Ihren Eckdaten entspricht.
Das ist jedenfalls keine Einstellungzusage, sondern nur eine Zusage, dass Sie darüber informiert werden, sobald sich eine - Ihrer derzeitigen Beschäftigung entsprechende - Beschäftigungsmöglichkeit ergibt, um sich dann gegebenenfalls bewerben zu können.
Aus dem Verhalten Ihres Arbeitgebers können Sie schließen, dass Ihr Arbeitgeber die Eckdaten des anderen Bewerbers für passender hielt, die Vollzeitstelle zu übernehmen, da Sie bislang nur eine 3/4-Stelle besetzen.
Etwas anderes gilt dann, wenn in dem Unternehmen, bei welchem Sie beschäftigt sind, beispielsweise eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Stellenausschreibung besteht.
Für den Fall, dass in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, müsste dann überprüft werden, inwieweit dieser ordnungsgemäß bei der Ausschreibung und Einstellung einbezogen wurde. Entsprechende Reglungen sind in den §§ 92 ff BetrVG enthalten. Gemäß § 101 BetrVG kann ein Betriebsrat durchaus erreichen, dass die durchgeführte personelle Maßnahme, hier die Einstellung des externen Bewerbers, aufgehoben wird, soweit es an der Zustimmung des Betriebsrates fehlt.
Inwieweit das Betriebsverfassungsgesetz müsste jedoch näher überprüft werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.09.2010 13:07:17
Liebe Frau Günther,
vielen Dank für ihre Antwort.
Die Vereinbarung war nicht, dass man mich über eine neue Stelle informiert, sondern dass man sie mir anbietet, sofern die Stelle zeitlich meinen Möglichkeiten entspricht. Impliziert das nicht, dass ich zumindest gefragt werde, welche Arbeitszeit meinen Möglichkeiten entspricht?
Bei der Verhandlung meiner TZ Tätigkeit habe ich wiederholt darauf hingewiesen, dass ich in diesem Punkt sehr flexibel bin..
Liebe Frau Günther,
vielen Dank für ihre Antwort.
Die Vereinbarung war nicht, dass man mich über eine neue Stelle informiert, sondern dass man sie mir anbietet, sofern die Stelle zeitlich meinen Möglichkeiten entspricht. Impliziert das nicht, dass ich zumindest gefragt werde, welche Arbeitszeit meinen Möglichkeiten entspricht?
Bei der Verhandlung meiner TZ Tätigkeit habe ich wiederholt darauf hingewiesen, dass ich in diesem Punkt sehr flexibel bin..
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.09.2010 14:31:07
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Im Streitfall müssten Sie hier nachweisen können, dass Sie wiederholt darauf hingewiesen haben, dass Sie bei der Arbeitszeit flexibel sind. Dies könnte bei einer (gerichtlichen) Auseinanderstzung beispielsweise durch bei dem Gespräch anwesende Zeugen geschehen.
Können Sie diesen Nachweis nicht führen, kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die neu zu vergebende Stelle nicht Ihren Eckdaten entspricht.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Im Streitfall müssten Sie hier nachweisen können, dass Sie wiederholt darauf hingewiesen haben, dass Sie bei der Arbeitszeit flexibel sind. Dies könnte bei einer (gerichtlichen) Auseinanderstzung beispielsweise durch bei dem Gespräch anwesende Zeugen geschehen.
Können Sie diesen Nachweis nicht führen, kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die neu zu vergebende Stelle nicht Ihren Eckdaten entspricht.
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