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Gute Tag,
vor einiger Zeit habe ich bei eBay einen Artikel ersteigert, welcher mit der Zahlungsart PayPal (mit Käuferschutz) und Überweisung (je nach Anbieter unsicher) angegeben war.
Nach dem Kauf wollte ich den Artikel mit PayPal bezahlen. Leider war das nicht möglich, da das PayPal Konto vom Verkäufer gesperrt war. Eine mehrfache Anfrage beim Verkäufer blieb erfolglos, da dieser nicht Antwortete. PayPal und ebay konnten mir auch nicht weiter helfen bzw. durften mir aus Datenschutz den Grund der Sperre nicht mitteilen.
Für mich war PayPal Vertragsbestandteil. Ohne diese Zahlungsart hätte ich den Artikel niemals ersteigert.
Obwohl vor einer Bezahlung per Überweisung gewarnt wird, habe ich nach langem hin und her doch per Übwerweisung bezahlt.
Damit war die Sache aber noch nicht erledigt. Jetzt schickt eine Inkassofirma ständig Rechnungen (Die Firma Atriga ist dafür bekannt) und fordert immer mehr. Das ich bezahlen wollte, das Konto des Empfängers aber gesperrt war, interessiert die Firma Atriga grundsätzlich mal nicht.
Und jetzt meine Frage. Soll ich die Rechnung der Firma Atriga bezahlen obwohl ich für die Verspätete Zahlung nichts kann?
Antwort geschrieben am 20.12.2011 18:52:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Rene Boyke
Huckarder Str. 10-12, 44147 Dortmund, Tel: 0231 - 91 25 97 85, Fax: 0231 - 91 25 97 84
Inkasso, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht
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nachfolgend darf ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Betrags (von dem ich als Anwalt lediglich die Hälfte erhalte; die andere Hälfte vereinnahmt der Plattformbetreiber für sich) und der Sachverhaltsinformationen wie folgt beantworten:
Sie haben einen rechtsgültigen Kaufvertrag über eBay geschlossen. Aus diesem waren Sie zur Zahlung verpflichtet und haben schlussendlich auch gezahlt.
Damit haben Sie Ihre Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag erstmal erfüllt.
Darüber hinaus müssen Sie nur dann die Kosten eines Inkassounternehmens zahlen, wenn Sie sich im Verzug befunden haben und erst auf eine Zahlungsaufforderung des Inkassounternehmens gezahlt haben.
Grundsätzlich kann ein Inkassounternehmen nach Ihrer Zahlung nämlich keine weiteren Kosten von Ihnen geltend machten. Etwas anderes gilt eben nur dann, wenn Sie sich mit der Zahlung im Verzug befanden. Dies ist normalerweise dann der Fall, wenn die Zahlung fällig war und der Verkäufer Ihnen bereits eine Mahnung zugeschickt hat. Ob die Zahlung fällig war, ergibt sich aus Ihrem Sachverhalt leider nicht eindeutig. Ich kann Ihnen aber mitteilen, dass die Zahlung dann fällig war, wenn Sie zur Vorleistung verpflichtet waren. Als Zweites muss der Verkäufer Ihnen dann grundsätzlich eine Mahnung zugeschickt haben oder aber eine der Voraussetzungen des § 286 Absatz 2 BGB vorgelegen haben. Der Einfachheit halber teile ich Ihnen den Wortlaut der Vorschrift: mit:
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Wenn eine dieser Voraussetzungen vorlag und die Zahlung fällig war, dann befanden Sie sich im Verzug. Dann würde das Inkassounternehmen die Forderung zu Recht geltend machen.
Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, so können Sie dennoch in Verzug geraten sein, wenn Sie nicht als Verbraucher gehandelt haben und auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung nicht gezahlt haben. Wenn Sie sich als Verbraucher mehr als 30 Tage nach Zugang einer Rechnung Zeit lassen, dann kommen Sie nur in Verzug, wenn Sie in der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung bereits darauf hingewiesen wurden, dass nach 30 Tagen Verzug eintritt. Beachten Sie auch, dass dann, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug kommt.
Hinsichtlich Ihrer Hinweise wegen des gesperrten Paypal-Kontos kommt zumindest ein zeitweiser Ausschluss des Verzugs in Betracht, da Sie zwar versucht haben, die Leistung zu erbringen, aber aufgrund eines Umstandes in der Sphäre des Verkäufers (gesperrtes Konto) Ihre Zahlung letztlich unterblieben ist.
Wenn Sie eine Nachfrage haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Davon abgesehen rate ich Ihnen, selbst, wenn Sie sich im Verzug befanden, so sollten Sie dennoch die Rechnung des Inkassounternehmens auf berechtigte Posten hin kontrollieren. Sind Sie sich sicher, keine Zahlung leisten zu müssen, so kann es auch sinnvoll sein, gegen das Inkassounternehmen vorzugehen oder die Forderung zu bestreiten. Diese Aspekte sollten jedoch persönlich besprochen werden.
Bitte beachten Sie, dass hier nur eine grobe Einschätzung und erste Information erfolgen kann. In Ihrem eigenen Interesse sollten Reaktionen oder Nichtreaktionen auf das Verhalten der Gegenseite konkreter und detaillierter mit einem Anwalt besprochen werden. Um Ihr Anliegen im Detail zu besprechen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Boyke
Rechtsanwalt
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kanzlei-boyke.de
Telefon: 0231 - 91 25 97 85
Fax: 0231 - 91 25 97 84
Mobil: 0177 - 61 44 147
kontakt_ätt_it-recht-boyke.de
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