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Frage geschrieben am 26.09.2009 22:18:04

IHK hat Prüfungen auf dem Postweg verloren

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2182
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema IHK.
Sehr geehrte Damen und Herren,

uns stellt sich folgendes Problem:
Im Juni 2009 wurden die Prüfungen zum geprüften Betriebswirt IHK abgelegt vor einer Woche kamen die Prüfungsergebnisse ausser im Fach Marketing hier wurde anstatt einer Punktezahl ein Sternchen mit dem Verweis angabe der Prüfungsergebnisse aus organisatorischen Gründen nicht möglich heute (eine Woche später ) wurde uns mitgeteilt das die Prüfungen auf dem Postweg verlorengingen (IHK gibt im Brief den Fehler zu und entschuldigt sich). Keine angabe ob auf dem Postweg von IHK zur Erstkorrektur oder von der Erstkorrektur zur Zweitkorrektur oder zurück zur IHK. Uns wird nun angeboten die Prüfung am nächsten Prüfungstermin 26. Nov. 2009 nochmals zu schreiben. Dies ist nur bei einem Teil der Teilnehmer der Fall vermuten dass die Prüfungen Alphabetisch von versch prüfern korregiert wurden.

Ist dies rechtens oder muß uns die IHK darlegen wo die Prüfungen verloren gingen wie nachgeforscht wurde.....

Falls bereits eine Erstkorrektur stattfand muß dieses Ergebniss gewetet werden?

Muß uns die IHK Schadensersatz für die Urlaubstage welche wir zum Ablegen der erneuten Prüfung benötigen anbieten?

Aber das größte Problem ist das lt. Prüfungsverordnung die Prüfung im Juni mit allen Hilfsmitteln geschrieben werden durfte diese Regelung aber für die Novemberprüfung nicht mehr gültig ist und keine Hilfsmittel mehr erlaubt sind ist dies rechtens da dadurch andere Prüfungsbedingungen entstehen?

Die Prüfung im Novemer ist die die ohnehin im halbjährlichen Turnus stattfindet muß uns die IHK nicht extra einen zeitnahen Prüfungstermin anbieten?

Für Ihre Bemühungen im voraus besten Dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.09.2009 23:56:20
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

- Die IHK ist Herrin des Prüfungsverfahrens, bestimmt also auch nach pflichtgemäßem Ermessen den Ablauf der Prüfung. Wenn Sie, was den Verlust der Klausuren angeht, irgendwelche Zweifel an der Erklärung der IHK haben, dann müssten Sie selbst vortragen, welche Unregelmäßigkeit hier vorliegen soll. Den Ablauf der Nachforschungen muss die IHK ohne besonderen Anlass wohl nicht darlegen.

- Die Erstkorrektur muss nicht gewertet werden, wenn eine Zweitkorrektur nicht mehr möglich ist. Ansonsten wäre ein faires Prüfungsverfahren und die Chancengleichheit mit den übrigen Prüflingen nicht gewährleistet. Es würde im Gegenteil einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Wertung des Erstkorrektors zur Endnote gemacht werden würde.

- Wenn die Unterlagen in der Post verloren gegangen sind, ist nicht ersichtlich, worin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der IHK bestehen sollte. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind daher nicht gegeben.

- Die nachzuholende Prüfung muss nach der zum ursprünglichen Zeitpunkt geltenden Prüfungsordnung abgelegt werden. D. h. die damals erlaubten Hilfsmittel müssen auch beim Nachholtermin zugelassen werden.

- Wann der Prüfungstermin stattfindet, hängt von den Kapazitäten der IHK ab. Insoweit dürfte der IHK ein Spielraum zustehen. Einen Anspruch auf einen bestimmten Termin haben Sie daher leider nicht.


Abschließend ist zu raten: Sie sollten die für Ihre Prüfung zuständige Stelle der IHK zunächst darauf hinweisen, dass für die nachzuholende Prüfung dieselben Bedingungen wie für die ursprüngliche Prüfung zu gelten haben (Hilfsmittel). Wenn dies abgelehnt wird, müssten Sie die Prüfung zunächst ablegen. Bei Nichtbestehen oder zu schlechtem Abschneiden sollten Sie Verfahrensmängel rügen und eine Neubewertung bzw. ein erneutes Ablegen der Prüfung verlangen. Wird Ihrem Gesuch nicht abgeholfen, müsste ein förmliches Rechtsmittel erwogen werden. Hierfür sollten Sie dann weiteren anwaltlichen Rat einholen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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