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Frage geschrieben am 16.07.2009 15:20:50

IHK Prüfung bestanden- am nächsten Tag kam das Telefonat- doch nicht bestanden

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4158
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Hallo,

hatte gestern die Praktische Prüfung zur Hotelfachfrau.
Ich musste ein Verkaufsgespräch führen und ein Zimmer kontrollieren.

Ich bekam den Zettel angekreuzt mit Prüfung bestanden.

Heute auf der Arbeit rief mich die IHK an, und meinte, ich hätte eine ungenügend (Note 6) und hätte zwar von der Punktzahl bestanden, aufgrund der 6 allerdings nicht.

Die IHK meinte, Sie würde Wiederruf einlegen und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Ist das so rechtens?

Denn die Prüfer gestern hätten das doch auch wissen müssen oder hätten nachfragen müssen wie es aussieht wenn ein Prüfling eine 6 hat, wenn Sie sich nicht sicher waren?

Mit freundlichen Grüßen


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Diese Antwort ist vom 16.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.07.2009 15:31:28
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
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Guten Tag!

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn man unterstellt, dass Sie in der praktischen Prüfung tatsächlich zur Recht eine 6 erhalten haben und eine 6 wirklich dazu führen würde, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, ist die IHK leider im Recht.

Bei einer Abschlussprüfung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Selbst wenn man Ihnen das Prüfungsergebnis schon am Prüfungstag bekanntgegeben hat, konnte die IHK dieses Ergebnis am Folgetag revidieren. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt - und um einen solchen handelt es sich hier, da das Ergebnis offenbar nicht richtig ermittelt worden ist - kann gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Zwar kann eine solche Rücknahme ausgeschlossen sein, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, jedoch kann ich hier solche Umstände leider nicht erblicken. Dies gilt umso mehr, da Sie nur für einen Tag im Unklaren gelassen worden sind.

Ich bedauere sehr, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt




§ 48
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.


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