364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
295 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » IHK Beitrag
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » IHK Beitrag

IHK Beitrag


| 22.11.2010 23:45 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Ich erhalte jetzt einen Beitragsbescheid für die Jahre 2001-2006 von der IHK Frankfurt/Main. Ich habe seit 2006 mein Unternehmen abgemeldet und bin daher völlig überrascht von diesem Bescheid.
Die in den jeweiligen Jahren ergangenen Bescheide wurden von mir damals reguliert. Ist diese Berichtigung rechtens oder verjährt?
23.11.2010 | 01:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung anhand Ihrer Angaben wie folgt.

Der Beitragsbescheid ist rechtens, wenn und soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

"Hinsichtlich der Beiträge, [...] sind für die Veranlagung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern von Einkommen und Vermögen [...] entsprechend anzuwenden [...]" (§ 3 Abs. 8 S. 1 IHK-Gesetz).

Das heißt es gilt die Abgabenordnung (AO).
§ 169 Abs. 1 AO: "Eine [Beitrags]festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig,
wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist."

§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO: "Die Festsetzungfrist beträgt vier Jahre."
Bei Steuerhinterziehung beträgt die Frist dagegen 10 Jahre.

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).

Damit wäre die Festsetzung für den Beitrag 2006 bis zum
31.12.2010 noch nicht verjährt.

Jedoch ist auch § 171 Abs. 10 AO zu beachten, wonach der Ablauf der Verjährung gehemmt ist.
Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.
Grundlagenbescheid ist der Gewerbesteuermessbescheid.

Unter Umständen können damit auch die Beiträge vor 2006 noch nicht verjährt sein.

Der Bescheid scheint - anhand Ihrer Angaben - nicht in vollem Umfang rechtmäßig zu sein.

Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einzulegen, § 21 Abs. 1 Beitragssatzung.

Sie sollten mit dem Bescheid, spätestens jedoch mit dem Widerspruchsbescheid, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe aufsuchen um sich - in Kenntnis aller Umstände - umfassend beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt




Bewertung des Fragestellers 2010-11-25 | 23:56


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-11-25
4/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

251 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht