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IHK Beitrag 2005


| 14.03.2010 19:40 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Am 26.02.2010 erhielt ich von der IHK einen Beitragsbescheid für das Jahr 2005 als berichtigte Abrechnung.
Am 15.04.2005 wurde mir der ursprüngliche Bescheid für das Jahr 2005 als vorläufige Veranlagung zugeschickt. Dieser Bescheid wurde umgehend bezahlt.
2008 bekam ich diesen Beitrag ohne Angabe von Gründen von der IHK komplett erstattet. Mit Bescheid vom 26.02.2010 wurde der Beitrag neu angefordert.

Ich habe die IHK dann darauf hingewiesen, dass der Beitrag nach 4 Jahren verjährt und dass ich daher für das Jahr 2005 nicht bezahlen werde.
Als Antwort teilte mir die IHK folgendes mit:
Eine Verjährung des Beitragsjahres liegt nicht vor, da der Beitrag innerhalb von 2 Jahren abgerechnet wurde. Laut Mitteilung des Fnanzamtes wurde die Korrektur am 02.07.2008 festgesetzt. Eine Verjährung hat daher gem. §171 Abs. 10 AO nicht stattgefunden.

Für die Jahre 2004-2006 wurde eine Betriebsprüfung vom Finanzamt durchgeführt. Diese Prüfung hat jedoch nicht zu einer Senkung der Beitragsbemessungsgrenze geführt.
Muss ich den Beitrag trotzdem bezahlen?

14.03.2010 | 21:25

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Verjährung der IHK-Beiträge ist in § 3, Abs. 8 IHKG geregelt. Diese verweißt auf die Abgabenordnung. Hinsichtlich der Verjährung der IHK Beiträgen ist zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung zu unterscheiden.

Die Festsetzungsverjährung bestimmt sich nach §§ 169 ff. AO und beträgt vier Jahre. Der Verjährungsbeginn ist in § 170 Absatz 1 AO geregelt und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beiträge entstanden ist.

Der Beitrag aus dem Jahr 2005 ist daher bis 31.12.2009 festzusetzen, sollte keine Verjährung eintreten oder eine vorherige Hemmung der Verjährung erfolgt sein.

Aufgrund der Steuerprüfung ist eine Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 10 AO erst zwei Jahre nach Festsetzung durch einen Steuerbescheid (Grundlagenbescheid) eingetreten. Insoweit tritt auf Grundlage der Steuerprüfung am 02.07.2008 die Verjährung erst am 02.07.2010 ein.

Die einschlägige Vorschrift füge ich Ihnen anbei. Insoweit ist zum aktuellen Zeitpunkt keine Verjährung eingetreten.

Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.

Mit besten Grüßen

§ 171 AO
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers 2010-03-14 | 23:25


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht