ich habe gestern eine E-Mail von einer IContent GmbH erhalten, wonach ich angeblich ein Abo über zwei Jahre in Höhe von pro Jahr 96,00 Euro abgeschlossen habe. Dies habe ich natürlich nicht getan. Ich war zwar kurz auf einer Seite "outlets.de" aber eingegeben habe ich dort nichts. Durch Googlen habe ich herausgefunden, dass diese Firma schon des öfteren in betrügerischer Absicht solche Forderungen stellte. Auch habe ich selbst bereis im Fernsehen bei "Akte 2011" darüber einen Beitrag gesehen.
Klar ist mir, dass ich nicht zahlen werde. Nicht klar ist mir, ob ich diesen angeblichen Vertrag widerrufen oder anfechten sollte. Die User in einem bestimmten Forum raten zur Ignorierung der Mail bis zu einem evtl. Mahnverfahren, das allerdings in den wenigsten Fällen tatsächlich eingeleitet werden soll.
Welches ist für mich der sicherste Weg? Sollte ich dieser dubiosen Firma schreiben oder tatsächlich einfach die Rechnung ignorieren?
Es wäre schön, wenn ich einen "Plan" an die Hand bekäme.
Danke und LG
Antwort geschrieben am 29.07.2011 23:54:38
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihren Angaben zufolge können Sie den Abschluss eines Abonnements bei der IContent GmbH mit Sicherheit ausschließen. Daher könnten Sie in der Tat sämtliche E-Mails ignorieren. Schließlich muss die IContent GmbH in einem gerichtlichen Verfahren den wirksamen Abschluss eines Vertrages mit Ihnen darlegen und beweisen.
Damit es aber nicht erst zu einem Prozess kommt, empfehle ich Ihnen rein vorsorglich, unverzüglich die IContent GmbH schriftlich zu kontaktieren und darin den Vertragsabschluss zu bestreiten. Sofern Sie sich noch in der 1-monatigen Widerrufsfrist befinden, sollten Sie den vermeintlichen Vertrag gleichfalls widerrufen.
Sie sollten unbedingt von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, da die IContent GmbH laut Informationen auf ihrer Internetseite bereits Urteile erstritten hat, in denen die Gerichte von einem wirksamen Vertragabschluss ausgegangen sind.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.07.2011 00:14:05
Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat? In der E-Mail der IContent wird behauptet, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt. Welche Frist ist maßgebend?
Zur Info: Die Urteile, die Sie ansprechen, sollen allesamt im Rahmen eines Versäumnisurteiles ergangen sein. Zumindest habe ich das ergooglet. Ob das so richtig ist, kann ich naturgemäß von hier aus nicht sagen, da mir die passenden AZ dazu fehlen.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
LG
Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat? In der E-Mail der IContent wird behauptet, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt. Welche Frist ist maßgebend?
Zur Info: Die Urteile, die Sie ansprechen, sollen allesamt im Rahmen eines Versäumnisurteiles ergangen sein. Zumindest habe ich das ergooglet. Ob das so richtig ist, kann ich naturgemäß von hier aus nicht sagen, da mir die passenden AZ dazu fehlen.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
LG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.07.2011 00:33:06
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Weiterhin heißt es im 2. Satz, dass bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich steht, wenn der Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) unterrichtet wurde.
Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat, wenn der Verbraucher erst „nach" Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wird, vgl. § 355 Abs.2 Satz 3 BGB.
Ich ging bei Ihnen von einer 1-monatigen Widerrufsfrist aus, weil Sie Ihren Angaben zufolge überhaupt nichts von einem Vertragsabschluss wussten und Sie demzufolge auch nicht über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.
Sofern Sie sich aber noch in der 14-tägigen Widerrufsfrist befinden, sollten Sie unverzüglich von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, um weitere Probleme zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen weitergeholfen zu haben.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Weiterhin heißt es im 2. Satz, dass bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich steht, wenn der Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) unterrichtet wurde.
Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat, wenn der Verbraucher erst „nach" Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wird, vgl. § 355 Abs.2 Satz 3 BGB.
Ich ging bei Ihnen von einer 1-monatigen Widerrufsfrist aus, weil Sie Ihren Angaben zufolge überhaupt nichts von einem Vertragsabschluss wussten und Sie demzufolge auch nicht über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.
Sofern Sie sich aber noch in der 14-tägigen Widerrufsfrist befinden, sollten Sie unverzüglich von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, um weitere Probleme zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen weitergeholfen zu haben.
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