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Frage geschrieben am 14.10.2008 20:26:22

ICQ fake-account! inwiefern Strafbar?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5160
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Also meine Frage ist es inwiefern man sich mit einem ICQ fake-account strafbar machen kann.

Es ist folgendes, AB erstellt ein fake-account beim online messenger ICQ unter dem Namen von XY und adden und schreibt einige Freunde bzw. Online-Freunde von AB an. Es entstehen zwischen dem fake-XY gespräche mit den Freunden von XY, es sind eher unwichtige Inhalte, aber auch Behauptungen fallen wie z. B. das XY angeblich bald Vater wird, aber sonst alles recht "harmlos". In einigen Gesprächen wird sogar darauf hingewiesen das es sich nicht umbedingt um den echten XY handeln muss, man könnte also aus dem Kontext erschließen das es ein fake ist.
Desweiteren fielen Beleidigungen wie "Idiot", "das du dumm bist war mir klar", mehr nicht.

Der echte XY hat jetzt durch einen Anwalt ICQ anschreiben lassen um die IP-Adresse ausfindig zu machen um beim Provider die Person herauszufinden, um Anzeige erstatten zu können.

Meine Frage ist jetzt in wiefern sich AB strafbar gemacht hat und welche Strafen auf ihn zu kommen könnten und in wieweit wird XY erfolgreich sein?
Ist es überhaupt eine Straftat, wenn man sich XY nennt und mit dessen Freunden chattet? Schließlich teilen sich viele Menschen den selben Vornamen und im Internet mit fremden Menschen chatten ist auch nichts ungewöhnliches, oder!?
Hat sich also AB überhaupt strafbar gemacht und wenn ja in wiefern und welche Strafen drohen!

Es ist sehr wichtig und eine schnelle Anwort wäre sehr sehr hilfreich!
Ich bin leider Schülerin und kann nicht mehr zahlen, aber (wenn das hier überhaupt möglich ist) könnte man auch über den Betrag verhandeln, über 5-10 Euro mehr oder weniger wird sich wohl handeln können, hauptsache mir kann einer helfen!

Vielen Dank im voraus!


Herzlichen Dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.10.2008 20:44:43
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das bloße Auftreten unter fremdem Namen ist für sich genommen nicht strafbar.

Strafbar wird es aber, wenn unter der angenommen Identität Urkunden erstellt werden (Urkundenfälschung). Auch Betrug kann in Betracht kommen, wenn mit der Fake-ID eine Person zu einer Vermögensverfügung veranlasst wurde, die zu einem Vermögensschaden führt.

Das bloße Chatten im ICQ unter fremdem Namen ist aber allein nicht strafrechtlich relevant.

Allerdings können Sie damit Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Namensrecht des wirklichen Namensinhabers verletzt haben. Dies kann einen zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch begründen, außerdem Schadensersatzansprüche begründen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2008 20:50:06

Erstmal vielen vielen Danke für Ihre Anwort!

Kurz noch eine Nachfrage, falls ein Schadensersatzanspruch begründet wird, wie würden diese Ansprüche ausfallen? Muss sich AB sich weitere Sorgen machen, dass auf ihn hohe Geld-, Gefängnisstrafen usw warten?

Das "alleinige" vortäuschen im Internet als wäre man ein anderer ist also keine große Straftat?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.10.2008 20:57:03

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Schadensersatz kann nur verlangt werden, wenn ein Schaden entstanden ist - dazu reicht aber schon eine Schädigung des Rufs. Ob das in Ihrem Fall geschehen ist, lässt sich aus der Entfernung natürlich nicht sagen.

Die Höhe des Schadensersatzes ist abhängig von der Intensität der Verletzung, in der Regel wird der Anspruch aber kaum über 1000 EUR hinausgehen.

Eine Gefängnisstrafe kommt nicht in Betracht - eine Strafbarkeit sehe ich nicht als gegeben an.

Falls sich tatsächlich der Anwalt des Namensträgers bei Ihnen melden sollte, dürfen Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen, damit ich mir die Sache konkret anschauen kann.

Vor den Beratungskosten brauchen Sie keine Angst haben, da Sie als Schülerin Anspruch auf Beratungshilfe haben werden - das genaue Prozedere kann ich Ihnen dann gerne erklären.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

ICQ fake-account! inwiefern Strafbar? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2008-10-14
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Herr Schwartmann war erstmal sehr freudlich und sehr schnell in der Beantwortung der Frage und auch bei meiner Nachfrage hat er sehr schnell (innerhalb von Minuten) geantwortet! Die Antwort war (so weit es geht) präzise und genau! Ich bin sehr zu frieden! Natürlich sind noch einige kleine Fragen offen, aber die hätten über diesen Weg kaum geklärt werden können, vorallem weil meine Ausführung nicht immer allzu genau war! Falls ich noch einmal Rat zu diesem Thema benötigen sollte, werde ich mich an RA Schwartmann wenden! Vielen Dank


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