Besitzer X leiht sich von einer GmbH zusätzlich 100.000 Euro und lässt dafür eine Grundschuld auf dem 2.Rang notariell eintragen.
Zwei Jahre später geht Besitzer X pleite, meldet Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung an.
Was passiert mit dem Haus? Jeder, der kaufen will, wird auf eine Ablösung der Grundschulden bestehen, die Summe zusammen übersteigt jedoch den Wert des Hauses erheblich. Wird das Haus nicht verkauft, liegen die Lasten nach der Restschuldbefreiung wieder beim Besitzer X? Kann die GmbH zu einseitigem Verzicht (sie ist ja im Rang 2) gezwungen werden?
Antwort geschrieben am 06.02.2012 12:12:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
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die GmbH kann nicht zu einem einseitigen Verzicht gezwungen werden.
Sie hätte vielmehr, ebenso wie die Hausbank sein sogenanntes Absonderungsrecht, kann also sogar verlangen, dass sie vorzugsweise befriedigt wird. Dieses hat seinen Grund in der grundbuchrechtlichen Absicherung, die dieses Absonderungsrecht entfalten lässt.
Demgemäß sollte eine vernünftge Einigung herbeigeführt werden, wobei diese allerdings nicht gegen den Willen der GmbH getroffen werden kann.
Sicherlich wird jeder vernünftie Käufer auf eine Löschung bestehen, da er ansonsten ja Gefahr laufen würde, Schulden über den Gesamtwert hinaus übernehmen zu müssen.
Wird das Haus - vermutlich - aufgrund dessen nicht verkauft, bleibt es bei der Schuldenverbindlichkeit des Besitzers X.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 19:39:56
Kann Besitzer X dann den Kapitaldienst wieder aufnehmen und bleibt Besitzer? Ab wann muss er den Kapitaldienst wieder leisten? Wenn er das aber nicht kann, dann war doch die ganze Inso eine Farce?
Kann Besitzer X dann den Kapitaldienst wieder aufnehmen und bleibt Besitzer? Ab wann muss er den Kapitaldienst wieder leisten? Wenn er das aber nicht kann, dann war doch die ganze Inso eine Farce?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2012 07:05:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Rücksprache und mit Einverständnis des InsO-Verwalters könnte X den Kapitaldienst wieder aufnehmen und bleibt dann auch Besitzer.
Dieses ist aber mit dem Verwalter abzuklären, so dass das "ab wann" ohne Kenntnis dessen Entscheidung so nicht abgeklärt werden kann.
Sollte die Masse nicht ausreichen, ist es durchaus möglich, dass mangels Masse nach § 26 InsO abgegewiesen wird; es wäre dann tatsächlich der Fall, dass das InsO-Verfahren nur Makulatur gewesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Rücksprache und mit Einverständnis des InsO-Verwalters könnte X den Kapitaldienst wieder aufnehmen und bleibt dann auch Besitzer.
Dieses ist aber mit dem Verwalter abzuklären, so dass das "ab wann" ohne Kenntnis dessen Entscheidung so nicht abgeklärt werden kann.
Sollte die Masse nicht ausreichen, ist es durchaus möglich, dass mangels Masse nach § 26 InsO abgegewiesen wird; es wäre dann tatsächlich der Fall, dass das InsO-Verfahren nur Makulatur gewesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
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