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Guten Tag!
Als Verwalter in einer ruhigen, aber sehr hellhörig gebauten 6-Parteien-Wohnanlage bin ich
beauftragt, folgende Frage zu klären:
In einer in dieser Wohnanlage vermieteten Dachwohnung mit ca. 60 qm Wohnfläche plant der Mieter mit Zustimmung seines Vermieters die Haltung eines belgischen Schäferhundes
(Widerristhöhe rund 60 cm) zu beruflichen Zwecken (dienstlicher Wachhund).
Die Mehrheit der Eigentümer ist jedoch dagegen; teils aus nackter Angst vor dem großen Hund, teils wegen befürchteter Lärmbelästigung. Außerdem hat der potenzielle Hundehalter bislang wenig soziale Kompetenz bewiesen (Zurückhaltung bei Kehrwoche, abgemeldetes Schrottauto auf Besucherparkplatz etc.) .
Der vermietende Wohnungseigentümer macht geltend, dass ihm vom alten Verwalter bei Kauf der Wohnung gesagt wurde, dass Hundehaltung möglich sei. Außerdem werde in der Anlage breits 1 Hund (aber nur so groß wie eine Katze!) gehalten.
Tatsächlich steht aber in der Hausordnung (Ausgabe 1989!), dass die Haltung von Hunden "und sonstigen Haustieren" der Zustimmung des Verwalters bedürfe. Daran fühlt sich der besagte Vermieter aber nicht gebunden.
Wie sind nun unsere Chancen, die geplante Hundehaltung notfalls per Gerichtsbeschluss zu unterbinden?
Falls Sie gute Chancen gegen den geplanten Hund sehen:
Was empfehlen Sie zur Vorgehensweise?
Auf was müssen wir achten?
Besten Dank!
Werner Hübner
Hausverwalter
Antwort geschrieben am 15.04.2011 12:55:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
In der Tat ist es so, dass das Halten von Hunden in einer Mietwohnung erlaubnispflichtig ist.
Grundsätzlich könnte hier der Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung die Haltung erlauben. Dem steht aber entgegen, dass es sich um eine WEG handelt.
Damit kommt es auf die internen Regelungen der WEG an.
Sofern die WEG anderslautende Entscheidungen getroffen hat, ist es nicht erlaubt, Hunde zu halten. Daran sind dann auch der Eigentümer und sein Mieter gebunden.
Hier liegt eine Hausordnung vor, die sicher durch einen WEG-Beschluss entstanden ist.
Danach ist hier die Hundehaltung erlaubt. Die Rechtsprechung sieht dies wie folgt:
„Ein Beschluss über die Hundehaltung regelt den Gebrauch nach § 15 Abs. 2 WEG. Insoweit besitzt die Eigentümergemeinschaft Beschlusskompetenz im Sinne der neueren Rechtsprechung. Der nicht angefochtene Beschluss, der eine Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig und bindet sämtliche Wohnungseigentümer." (BGH, Beschluss vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 (KG) - NJW 2000, 3500 ff aufgegeben = DNotZ 2000, 854 ff.)
Somit ist Hausordnung und das damit einhergehende Hundeverbot auch rechtmäßig und bindend für alle Eigentümer.
Die Argumentation, dass bereits ein kleiner Hund gehalten wird, ist zwar ein Argument für den Eigentümer, kann aber nicht durchgreifen, da der andere Hund deutlich kleiner ist.
Etwas anderes kann hier gelten, weil der Mieter den Hund zu beruflichen Zwecken braucht. Daher kann ihm eine Sondergenehmigung zu teil werden, über welche aber die Gemeinschaft entscheiden muss.
Zum weiteren Vorgehen empfiehlt es sich natürlich immer, wenn man sich mit dem Mieter an einen Tisch setzt und die Sache bespricht. Man sollte dem Mieter, der den Hund zu beruflichen Zwecken benötigt, durchaus eine Chance geben – ggf. auch gegen Auflagen zur Hundehaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.04.2011 16:47:50
Sehr geehrter Herr Schwerin, danke für die ausführlichen Erläuterungen.
Ich interpretiere das so, dass die Hundehaltung in der Tat erst erlaubt ist, wenn die WEG zustimmt. Genau so steht es ja auch in der Hausordnung.
Was mich und meine mitlesende Frau noch irritiert, das ist der Satz am Ende des ersten Drittels Ihrer Erläuterungen mit Bezug auf die Hausordnung: "Danach ist hier die Hundehaltung erlaubt." Hoppla - also doch erlaubt ...?
Hätte es heißen sollen "Danach ist hier die Hundehaltung nur eingeschränkt erlaubt." Oder hätte es gar heißen sollen: "Danach ist hier die Hundehaltung zunächst einmal NICHT erlaubt."?
Besten Dank!
Werner Hübner
Sehr geehrter Herr Schwerin, danke für die ausführlichen Erläuterungen.
Ich interpretiere das so, dass die Hundehaltung in der Tat erst erlaubt ist, wenn die WEG zustimmt. Genau so steht es ja auch in der Hausordnung.
Was mich und meine mitlesende Frau noch irritiert, das ist der Satz am Ende des ersten Drittels Ihrer Erläuterungen mit Bezug auf die Hausordnung: "Danach ist hier die Hundehaltung erlaubt." Hoppla - also doch erlaubt ...?
Hätte es heißen sollen "Danach ist hier die Hundehaltung nur eingeschränkt erlaubt." Oder hätte es gar heißen sollen: "Danach ist hier die Hundehaltung zunächst einmal NICHT erlaubt."?
Besten Dank!
Werner Hübner
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 16:57:58
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte verzeihen Sie meinen Fehler.
Es muss natürlich in der Tat wie folgt heißen:
"Danach ist hier die Hundehaltung NICHT erlaubt. Die Rechtsprechung sieht dies wie folgt:"
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rcehtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte verzeihen Sie meinen Fehler.
Es muss natürlich in der Tat wie folgt heißen:
"Danach ist hier die Hundehaltung NICHT erlaubt. Die Rechtsprechung sieht dies wie folgt:"
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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