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Frage geschrieben am 27.01.2012 14:25:56

Hundehaltung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 516
Ich wohne seit 02/07 in einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Ich habe 2 größere Hunde, die deren Haltung schriftlich akzeptiert wurden. Bis jetzt gab es nie etwas. In der unteren Wohnung wohnte von meinem Mieter die Oma, die die Hunde auch heiß und innig liebte. Diese verstarb aber nun. Nun will der Vermieter auch mich raushaben, da er das Haus gesamt vermieten will, und versuchte es mittlerweile schon mit einigen Schikanen fruchtlos.
Nun erhielt ich von ihm ein Schreiben, indem er sich auf §10 Zif.3 des Einheitsmietvertrages beruft und mir die Hundehaltung widerspricht. Grund: die Hunde sollen bei jedem Geräusch laut zu bellen anfangen und dies sei eine Belästigung. Ihm sei das aufgefallen, als er in den letzten Tagen des öfteren in der Whg im EG war.Er will, dass ich die Hunde innerhalb von 10 Tagen aus der Wohnung entferne.
Ich habe mit Nachbarn gesprochen, die sagen, dass meine Hunde äußerst ruhig wären, und diese nur bellen, wenn ich nach Hause komme.
Kann er so einfach verlangen, dass die Hunde, die nun schon seit 5 Jahren mit in der Wohnung wohnen, entfernt werden müssen?
Vielen Dank


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist der Vermieter nicht gehindert, die Hundehaltung vertraglich zu verbieten oder von seiner ausdrücklichen Genehmigung abhängig zu machen; dies kann auch durch Formularvertrag geschehen, sofern dabei die Kleintierhaltung ausdrücklich ausgenommen wird.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wurde Ihnen allerdings vom Vermieter eine schriftliche Zustimmung zur Haltung der beiden Hunde erteilt. Eine solche Zustimmung kann aber in der Regel nur vom Vermieter widerrufen werden, wenn von den Tieren Belästigungen oder Störungen insbesondere für die Mitmieter ausgehen, mit denen bei Erlaubniserteilung nicht gerechnet werden musste.
Eine solche Belästigung wurde bejaht, wenn der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt (AG Hamburg Az. 316 A C 97/89).
Eine nicht zumutbare Belästigung dürfte auch vorliegen, wenn ein Hund regelmäßig lang anhaltend laut bellt, sei es weil er allein gelassen wird oder weil der Halter nicht willens oder in der Lage ist, den Hund zu beruhigen (vgl. AG Köln, WuM 2001, 493).
Gleiches gilt, wenn ein Hund sehr häufig anschlägt - z.B. auf nahezu jedes Fremdgeräusch -, so dass jederzeit mit plötzlichem Hundegebell gerechnet werden muss und Ruhephasen praktisch ausbleiben (vgl. AG Düren, WuM 1990, 117).

Gelegentliches Bellen ist dagegen nicht als unvorhersehbare Belästigung der anderen Mieter anzusehen, vgl. AG Hamburg Az. 49 C 165/05. Zudem stellte das Landgericht Stuttgart fest, dass ein Vermieter dem Mieter das Einverständnis nicht mehr vorenthalten dürfe, wenn der Hund bereits seit ca. 4 Jahre in seiner Wohnung lebt. Sind bisher keine Störungen von ihm ausgegangen, gehen die Gerichte davon aus, dass dies auch in Zukunft nicht zu erwarten ist (LG Stuttgart Az. 16 S 183/87). Gleichbedeutendes gilt für das Halten von Katzen, die bereits mehr als 5 Jahre in der Wohnung leben (AG Aachen Az. 81 C 459/91).

Da Sie die Hunde bereits seit 5 Jahren in der Wohnung halten, ohne dass es zu Belästigungen der anderen Mieter oder der Nachbarn kam, kann der Vermieter nicht einfach die Zustimmung widerrufen und die Abschaffung der Hunde verlangen. Hierzu müsste er Ihnen schon nachweisen, dass Ihre Hunde tatsächlich auf jedes Geräusch anschlagen und dadurch die Bewohner der anderen Wohnung unzumutbar belästigt werden. Dies wird dem Vermieter nach Ihrer Schilderung aber wohl nicht gelingen, zumal Sie einem solchen Vorwurf die Aussagen der Nachbarn und die langjährige beanstandungsfreie Haltung der Hunde in der Wohnung entgegenhalten können.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

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