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Frage geschrieben am 10.07.2011 14:34:24

Hunde des Nachbarn verbellen mein Kind auf meinem Grundstück

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1330
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Guten Tag,
die beiden Hunde meines Reihenhaus-Nachbarn (wir leben in Bayern) verbellen meine schulpflichtige Tochter beim Begegnen, auch direkt vor unserer Haustür (der Vorgarten gehört zum von uns gemieteten Reihen-Eckhaus). Unser Haus ist das letzte in einer ("Sackgassen-") Reihe, es gibt keine Weiterführung des Wegs nach unserem Haus, es gibt also keine Notwendigkeit zum Passieren unseres Grundstücks.

Die Hunde sind beim Ausgang nicht vom Besitzer angeleint, sie werden vom Besitzer zwar zurückgerufen, jedoch ohne Wirkung. Unsere Tochter ist verängstigt und hat sich unseren Umzug in ein anderes Haus gewünscht.

Ich habe dem Besitzer die Lage erklärt und dringend um Anleinen der Hunde gebeten, wenigstens in der Nähe unseres Grundstücks, damit das unkontrollierte Zulaufen und Verbellen meiner Tochter (und der weiteren Familienmitglieder) eingestellt wird, leider ohne Ergebnis.

In einem Fall wurde ein Besuch von uns (ein Erwachsener) vom aggressiveren der beiden Hunde ins Hosenbein gebissen (keine Verletzung, kein Schaden, daher keine weiteren Maßnahmen unsererseits).

Ein versehentliches Offenstehenlassen unserer Haustür durch unsere Tochter (wir wohnen in einer ansonsten sehr ruhigen Wohngegend) hat in einem Fall dazu geführt, daß beide Hunde in unser Haus eingedrungen sind, durch Gebrüll meinerseits aber sofort wieder das Haus verliessen. Weiteres ist zum Glück nicht geschehen.

Ich werde mich mit den Nachbarn in nächster Zeit um ein ruhiges, lösungsorientiertes Gespräch bemühen. Mein Ziel ist, dass die Hunde zukünftig immer an der Leine geführt werden, dann wäre für uns ein guter Zustand erreicht. Zuvor möchte ich jedoch den rechtlichen Hintergrund besser kennen:

- Kann ich verlangen, daß mein Nachbar seine Hunde am Betreten meines Grundstücks hindert (auch wenn unser Vorgarten und der Zugang zu unserer Haustür nicht abgezäunt sind, dies ist in unserer Häuserzeile nicht üblich)?

- Kann ich ein An-der-Leine-führen der Hunde verlangen?

- Welche Gegenmaßnahmen gegen das Verbellen meiner Tochter von den unangeleinten Hunden kann ich im rechtlich zugelassenen Rahmen treffen (ich befürchte einen Zwischenfall mit Biss)?

Besten Dank!


Antwort geschrieben am 10.07.2011 14:45:28
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


- Kann ich verlangen, dass mein Nachbar seine Hunde am Betreten meines Grundstücks hindert (auch wenn unser Vorgarten und der Zugang zu unserer Haustür nicht abgezäunt sind, dies ist in unserer Häuserzeile nicht üblich)?

Sie haben das Recht, vom Nachbarn zu verlangen, dass dieser seine Hunde darin hindert, auf Ihr Grundstück zu kommen.

Die Umsetzung wird natürlich schwierig, wenn die Grundstücke nicht abgezäunt sind.

Dennoch geht von den Hunden offenbar eine Gefahr aus, die es erforderlich macht, dass der Nachbar die Hunde in einen (geräumigen) Zwinger sperrt und damit dafür Sorge trägt, dass die Hunde nicht mehr auf Ihr Grundstück kommen.


- Kann ich ein An-der-Leine-führen der Hunde verlangen?

Nein, das geht zu weit.

Sie können nicht vom Nachbarn verlangen, dass dieser die Hunde an der Leine führt.

Sie können aber bei der Gemeinde mal nachfragen, ob es eine entsprechende Verordnung gibt, die einen Leinenzwang in der Öffentlichkeit vorsieht.


- Welche Gegenmaßnahmen gegen das Verbellen meiner Tochter von den unangeleinten Hunden kann ich im rechtlich zugelassenen Rahmen treffen (ich befürchte einen Zwischenfall mit Biss)?

Sie können den Nachbarn zivilrechtlich dahingehend in Anspruch nehmen, dass er die störende Beeinträchtigung durch die Hunde beseitigt, § 1004 BGB. Danach kann der Nachbar – auch gerichtlich – verpflichtet werden, die Hunde auf seinem Grundstück in einem abgegrenzten Bereich zu halten.

Weiterhin kann sich aus § 1004 BGB der Anspruch gegen den Nachbarn ergeben, es zu unterlasen, Ihre Tochter und andere Familienmitglieder mit den Hunden derart „anzugreifen."

Parallel dazu sollten Sie sich – wie bereits angesprochen – bei der Gemeinde erkundigen, ob man öffentlich-rechtlich einen Leinenzwang erwirken kann.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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