es geht um folgendes : Der Käufer eines von mir verkauften Welpen hält sich nicht an die von mir vertraglich festgelegten Vereinbarungen.(Es wird mit dem Hund gezüchtet,obwohl er ganz klar als Liebhaber/Familienhund verkauft wurde) Nun kommt es zu einem gerichtlichen Streit,da wir die Familie auffordern den Hund herauszugeben.
1.) Habe ich in dem Vertrag geschrieben "Indem der Käufer den Vertrag ausfüllt,stimmt er allen Vereinbarungen zu und akzeptiert diese." Der Käufer hat den Vertrag ausgefüllt mit Name,Adresse,E-Mail,Telefon, hat aber keine zusätzliche Unterschrift unter den Vertrag gesetzt. Wäre das rechtlich ohne gesonderte Unterschrift ein Problem ? Zudem finde ich zur Zeit nur die Kopie des Vertrages. Wäre es ein Problem mit einem kopierten Vertrag zu klagen, denn die Gegenseite behauptet der Vertrag sei manipuliert worden ?
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre freundliche Antwort !
Antwort geschrieben am 12.09.2010 15:41:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sowohl ein typischer Kaufvertrag als auch eventuelle Zusatzvereinbarungen sind grundsätzlich formfrei zu schließen. Das bedeutet, auch bloße mündliche Abreden hätten volle Geltung. Vereinbarungen in Textform, also schriftlich abgegebene Erklärungen ohne Unterschrift reichen grundsätzlich auch aus.
Eine echte Schriftform, also mit eigenhändiger Unterschrift, ist nur in gesetzlich vorgesehen Fällen notwendig. Dass ein solcher hier betroffen ist, ist aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich. Damit sind Ihre Vereinbarungen grundsätzlich wirksam.
Problematisch ist jedoch die beweisrechtliche Seite. Nach § 416 ZPO erbringen nur unterschriebene Urkunden den Beweis, dass der Unterzeichner die enthaltene Erklärung abgegeben hat.
Sowohl das Original als auch die Kopie der von Ihnen eingeholten Erklärung lösen diese Rechtsfolge mangels Unterschrift nicht aus. Sie sind daher durch das entscheidende Gericht im Wege des sog. „Freibeweises" zu würdigen, § 286 ZPO. Das bedeutet, dass der Richter seine Überzeugung aufgrund der Fotokopie frei bilden kann.
Selbstverständlich kommt insoweit der Kopie ein gewisser „Beweiswert" zu. Zumindest untermauert er Ihren Sachvortrag, eine entsprechende „Familien-Hund-Vereinbarung" getroffen zu haben. Der Käufer wird im Verfahren, falls er den Abschluss der Vereinbarung bestreitet, dann darlegen müssen, warum die Fotokopie manipuliert sei. Sollte der Käufer dagegen bestreiten, dass eine solche Vereinbarung geschlossen wurde bzw. dass er das Original ausgefüllt habe, so wäre es an Ihnen, dies zu beweisen.
Neben der Urkunde stehen Ihnen jedoch möglicherweise weitere Beweismittel zur Verfügung. Insbesondere kommen Zeugen in Betracht. Lautet der Kaufvertrag allein auf Ihren Namen, so kommt Ihr/e Lebenspartner/in, Kind(er) oder jede andere Person, die bei Vertragsschluss anwesend war, als Zeuge in Betracht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage geben.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei meinen Ausführungen um eine erste rechtliche Einschätzung aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt, die eine umfassende Erstberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann. Durch das Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.09.2010 21:38:30
Vielen Dank für Ihre schnelle, kompetente und aussagekräftige Antwort !! Sehr gerne möchte ich noch von meinem Nachfragerecht Gebrauch machen : Der Käufer kann ja im Prinzip nicht bestreiten,dass er das Original ausgefüllt hat, da es eindeutig seine Handschrift zeigt. Wenn er behauptet,dass der Kaufvertrag manipuliert sei, muss er dies beweisen können, oder ? Oder muss ich den Beweis bringen ? Der Käufer hat die Ausfertigung seine Vertrags nicht mehr vorliegen und behauptet natürlich auch seinen Vertrag nie bekommen zu haben.
Hätten wir bei einer Klage "bessere Karten", wenn wir noch zusätzlich einen Punkt erwähnen, indem sich der Käufer ebenfalls NICHT an eine mündliche, uns sehr wichtige Vereinbarung gehalten hat !? Die Bedingung,dass sie den Hund von uns kaufen konnten war, dass Sie ihre Katze zu Verwandten bringen, zumindest solange der Hund ein Welpe ist (Vom Tierarzt dringend empfohlen). Diese uns wichtige Vereinbarung ist zunächst per Telefon (laut gestellt & Zeugen meinerseits) und bei der Abholung des Tieres deutlich als Bedingung vereinbart. Wenige Wochen später schickten Sie uns ein Foto mit Katze und unserem Welpen zusammen auf einem Sofa. Dieses Foto empfanden wir als Provokation ! Diese nicht eingehaltene Vereinbarung hat uns auch schon enorm verärgert. Wenn ich nun beide nicht eingehaltene Bedingungen des Käufers zusammen erwähne, ergibt sich daraus ein Bild, das gegen den Käufer spricht, oder ? Wie sehen Sie die Chancen ?
Vielen Dank für Ihre extra Mühe !! (Ich komme bestimmt bei nächster Gelegenheit gerne wieder auf Sie zu).
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnelle, kompetente und aussagekräftige Antwort !! Sehr gerne möchte ich noch von meinem Nachfragerecht Gebrauch machen : Der Käufer kann ja im Prinzip nicht bestreiten,dass er das Original ausgefüllt hat, da es eindeutig seine Handschrift zeigt. Wenn er behauptet,dass der Kaufvertrag manipuliert sei, muss er dies beweisen können, oder ? Oder muss ich den Beweis bringen ? Der Käufer hat die Ausfertigung seine Vertrags nicht mehr vorliegen und behauptet natürlich auch seinen Vertrag nie bekommen zu haben.
Hätten wir bei einer Klage "bessere Karten", wenn wir noch zusätzlich einen Punkt erwähnen, indem sich der Käufer ebenfalls NICHT an eine mündliche, uns sehr wichtige Vereinbarung gehalten hat !? Die Bedingung,dass sie den Hund von uns kaufen konnten war, dass Sie ihre Katze zu Verwandten bringen, zumindest solange der Hund ein Welpe ist (Vom Tierarzt dringend empfohlen). Diese uns wichtige Vereinbarung ist zunächst per Telefon (laut gestellt & Zeugen meinerseits) und bei der Abholung des Tieres deutlich als Bedingung vereinbart. Wenige Wochen später schickten Sie uns ein Foto mit Katze und unserem Welpen zusammen auf einem Sofa. Dieses Foto empfanden wir als Provokation ! Diese nicht eingehaltene Vereinbarung hat uns auch schon enorm verärgert. Wenn ich nun beide nicht eingehaltene Bedingungen des Käufers zusammen erwähne, ergibt sich daraus ein Bild, das gegen den Käufer spricht, oder ? Wie sehen Sie die Chancen ?
Vielen Dank für Ihre extra Mühe !! (Ich komme bestimmt bei nächster Gelegenheit gerne wieder auf Sie zu).
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.09.2010 12:47:20
Sehr geehrter Rechtsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Grundsätzlich müssen Sie, wenn Sie sich auf den Vertrag berufen, beweisen, dass dieser abgeschlossen wurde. Dies sollte Ihnen grundsätzlich gelingen, insoweit nehme ich auf die Ausführungen in meiner ersten Antwort Bezug.
Wenn Ihr Vertragspartner allerdings bestreitet, dass Ihre Kopie die tatsächliche Urkunde richtig wiedergibt, so müssten Sie grundsätzlich die Richtigkeit beweisen. Nun ist es jedoch schlicht unmöglich, das Nicht-Vorliegen aller erdenklichen Fälschungsmöglichkeiten darzulegen und zu beweisen. Wenn über eine solche im juristischen Sprachgebrauch als Negativtatsache Streit herrscht, werden die Grundsätze über die Beweisführung diesem Umstand angepasst.
Ihr Vertragspartner müsste substanziiert, also durch Tatsachenvortrag untermauert, vortragen, inwieweit die Fotokopie von der Originalurkunde abweicht. Er müsste also eine konkrete Unrichtigkeit benennen und dies durch Tatsachenschilderungen als zumindest nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen lassen. Sollte Ihrem Vertragspartner dies gelingen, müssten Sie diese konkret dargelegte Unrichtigkeit widerlegen. Scheitert Ihr Gegner jedoch an der (ausreichend substanziierten) Darlegung einer Unrichtigkeit, so bräuchten Sie nichts beweisen, da der Einwand dann durch das Gericht nicht berücksichtigt würde.
Auch wenn die „Katzenfrage" grundsätzlich keine Bedeutung für die Beweisbarkeit des Vertragsschlusses hat, kann dieser mittelbar Bedeutung zukommen, wenn sich hierdurch die Einlassung Ihres Vertragspartners als nicht glaubhaft eingestuft oder er in Person als unglaubwürdig erscheinen könnte. Diese Wertungen sind aber nicht zwingend.
Es ist jedoch zu beachten, dass Dritte, die bei einem ungefragt oder zumindest unangekündigt über den Telefonlautsprecher geführten Telefonat mithören regelmäßig nicht als Zeugen in Betracht. Wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes wird hier häufig ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommen.
Anders sieht dies aus, wenn es Zeugen gibt, die bei der Abholung persönlich anwesend waren, da Ihr Vertragspartner diese (wohl) wahrgenommen hat. Ob eine solche Vereinbarung zudem rechtlich Bestand haben kann, lasse ich hier – da für die gestellte Frage nicht relevant – ausdrücklich offen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Rechtsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Grundsätzlich müssen Sie, wenn Sie sich auf den Vertrag berufen, beweisen, dass dieser abgeschlossen wurde. Dies sollte Ihnen grundsätzlich gelingen, insoweit nehme ich auf die Ausführungen in meiner ersten Antwort Bezug.
Wenn Ihr Vertragspartner allerdings bestreitet, dass Ihre Kopie die tatsächliche Urkunde richtig wiedergibt, so müssten Sie grundsätzlich die Richtigkeit beweisen. Nun ist es jedoch schlicht unmöglich, das Nicht-Vorliegen aller erdenklichen Fälschungsmöglichkeiten darzulegen und zu beweisen. Wenn über eine solche im juristischen Sprachgebrauch als Negativtatsache Streit herrscht, werden die Grundsätze über die Beweisführung diesem Umstand angepasst.
Ihr Vertragspartner müsste substanziiert, also durch Tatsachenvortrag untermauert, vortragen, inwieweit die Fotokopie von der Originalurkunde abweicht. Er müsste also eine konkrete Unrichtigkeit benennen und dies durch Tatsachenschilderungen als zumindest nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen lassen. Sollte Ihrem Vertragspartner dies gelingen, müssten Sie diese konkret dargelegte Unrichtigkeit widerlegen. Scheitert Ihr Gegner jedoch an der (ausreichend substanziierten) Darlegung einer Unrichtigkeit, so bräuchten Sie nichts beweisen, da der Einwand dann durch das Gericht nicht berücksichtigt würde.
Auch wenn die „Katzenfrage" grundsätzlich keine Bedeutung für die Beweisbarkeit des Vertragsschlusses hat, kann dieser mittelbar Bedeutung zukommen, wenn sich hierdurch die Einlassung Ihres Vertragspartners als nicht glaubhaft eingestuft oder er in Person als unglaubwürdig erscheinen könnte. Diese Wertungen sind aber nicht zwingend.
Es ist jedoch zu beachten, dass Dritte, die bei einem ungefragt oder zumindest unangekündigt über den Telefonlautsprecher geführten Telefonat mithören regelmäßig nicht als Zeugen in Betracht. Wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes wird hier häufig ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommen.
Anders sieht dies aus, wenn es Zeugen gibt, die bei der Abholung persönlich anwesend waren, da Ihr Vertragspartner diese (wohl) wahrgenommen hat. Ob eine solche Vereinbarung zudem rechtlich Bestand haben kann, lasse ich hier – da für die gestellte Frage nicht relevant – ausdrücklich offen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Haßelberg direkt

