Frage geschrieben am 06.03.2010 19:18:29
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hund wurde gebissen - Haftpflicht besteht auf Haftungsteilung
Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1610Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ein Hund (Pudelmischling) wurde von einem größeren Hund gebissen. Beide Hunde waren angeleint und zeigten keinerlei Aggressionen. Der Biss erfolgte für beide Halter völlig überraschend. Der Hundehalter des beißenden Hundes hat die Schuld eingestanden und den aus der Behandlung resultierenden Schaden seiner Haftpflichtversicherung gemeldet, die grundsätzlich bereit ist ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Schaden beläuft sich auf ca. 2000 €.
Die Streitpunkte:
1. Neben den Behandlungskosten mussten die Geschädigten eine bereits gebuchte Reise stornieren, da der Hund operiert wurde und eine tierärztliche Operationsnachsorge erforderlich war. Die Versicherung hat sich zuerst geweigert die Stornokosten (210 €) zu übernehmen.
2. Die Versicherung macht eine Gefährdungshaftung (verschuldungsunabhängige Tiergefahr) des geschädigten Hundehalters geltend und setzte basierend auf der Größe der beiden Hunde einen Selbstbehalt bei den Behandlungskosten in Höhe von 20 % an (ca. 300 €).
Bisheriger Verlauf des Streitfalles:
Sowohl der Vorgehensweise im Umgang mit den Stornokosten wie auch der Ansetzung einer Selbstbeteiligung bei den Behandlungskosten wurde schriftlich widersprochen. Die Versicherung wurde unter Nennung eines Zahlungsziels aufgefordert die verbliebenen 500 € zu begleichen. Die Versicherung hat daraufhin eine Beteiligung an den Stornokosten für die Reise ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung in Höhe von 50 % zugesichert. Eine Übernahme der restlichen Kosten (400 €) wird mit den bereits dargelegten Gründen abgelehnt.
Meine Fragen:
Recherchen im Bekanntenkreis und bei meiner eigenen Hundehaftpflicht haben ergeben, dass die Vorgehensweise der Versicherung unüblich ist. Für gewöhnlich werden 100 % der Behandlungskosten des geschädigten Tieres beglichen. In einem uns bekannten Fall konnte eine geschädigte Hundehalterin sogar Lohnausfall und Fahrkosten für die Fahrten in die Klinik zur Nachsorge geltend machen.
1. Ist die von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung infolge der verschuldungsunabhängigen Tiergefahr im vorliegenden Fall rechtmäßig. Unser Hund war angeleint und es gab keinerlei Anzeichen, die den anderen Hund provoziert haben.
2. Ist der Umgang mit den Stornokosten für die Reise grundätzlich (ohne Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung) rechtmäßig?
3. Falls aus 1. und 2. hervorgeht, dass die Versicherung zu weiteren Zahlungen verpflichtet ist wie soll vorgegangen werden:
- die Versicherung unter Androhung von Beschreiten des Rechtsweges mahnen? (was müsste ein solches Schreiben unbedingt enthalten um genügend Druck zu erzeugen?)
- können die verbliebenen Kosten evtl. auf den Versicherungsnehmer abgewälzt werden?
- Aufsuchen eines Anwalts und Klage gegen die Versicherung? Wie sind die Erfolgschancen?
Antwort geschrieben am 06.03.2010 20:23:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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1. In Ihrem Fall dürfte eine Schadensteilung angemessen sein. Der Halter des anderen Hundes haftet, wie Sie richtig sagen, verschuldensunabhängig (§ 833 Satz 1 BGB). Es handelt sich um eine sog. Gefährdungshaftung. Von Ihrem beschädigten Eigentum (Hund) ging zum Zeitpunkt des Schadensfalls ebenfalls eine Tiergefahr aus. Bei gegenseitiger Gefährdungshaftung (wie übrigens auch beim Kfz-Unfall) wird seitens des Geschädigten grundsätzlich eine Mitverursachungsquote angerechnet. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn auf der einen Seite das Maß der Gefährdung erheblich schwerer wiegt. Das ist hier aber leider nicht der Fall: Da beide Hunde angeleint und bis zum Schadensfall friedlich waren, ging von keinem der beiden eine höhere, geschweige denn erheblich höhere Gefahr in dem Augenblick aus. (Anders wäre es z. B., wenn der andere Hund entlaufen wäre oder sich schon vorher aggressiv gezeigt hätte.) Eine Quote von 20 % dürfte in Ihrem Fall daher angemessen sein. Diesen Teil des Schadens können Sie also leider nicht ersetzt verlangen.
2. Hier geht es um ein Problem der Zurechnung des Schadens. Das Stornieren der Reise beruht auf Ihrer freien Willensentschließung, wurde also nicht direkt kausal durch den Hundebiss verursacht. Bei einer solchen Konstellation kommt es darauf an, ob die Reaktion auf einer billigenswerten Motivation beruht. Bei Verletzung eines Kindes wäre es z. B. völlig unproblematisch, dass eine Reise abgesagt wird. Dagegen ließe sich bei Verletzung eines Haustieres sicherlich auch argumentieren, dass das Tier während des Urlaubs in Pflege gegeben werden kann. Ob Ihr Fall schon in ähnlicher Weise gerichtlich entschieden wurde, kann ich in der Kürze der Zeit leider nicht überblicken. Wie ein Gericht hier entscheiden wird, lässt sich daher leider schwer abschätzen.
3. Die Versicherung selbst ist Ihnen gegenüber gar nicht verpflichtet, da Sie keinen Direktanspruch haben. Sie müssten also den Halter des anderen Hundes persönlich verklagen. Diese Klage würde ich allerdings als eher wenig aussichtsreich beurteilen: Letztlich geht es hier nur noch um einen Teil der Stornokosten (abzüglich der 20-prozentigen Mitverursachungsquote), wobei eine Entscheidung in Ihrem Sinne auch nicht zwingend erscheint. Ob Sie dies riskieren möchten, müssten Sie natürlich selbst entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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