ich habe vor drei Tagen einen 5 Monate alten Hund (Laprador-Welpe) zu mir genommen.
Der Besitzer wollte ihn ins Tierheim geben, da er keine Zeit mehr für das Tier hat.
Er hatte zudem noch Drogenprobleme und ist depressiv.
Meine Exfrau hatte mir dies erzählt und ich habe den Hund sofort aufgenommen. Einen Kauf- bzw. Übergabevertrag habe ich nicht, aber ich hatte natürlich zeugen bei der Übergabe. Die Papiere von dem Chip und den Impfpass habe ich natürlich auch.
Nun will der alte Besitzer seinen Hund zurück weil es ihm ohne den Hund so schlecht geht usw.
Er droht mir, es wäre sein Hund! Er würde mir die Polizei schicken und und und...
Nun meine Frage: was soll ich tun?
Der Hund fühlt sich bei uns super wohl und wir haben ihn bereits in unser aller Herz geschlossen. Müssen wir das arme Tier nun wieder abgeben?
Antwort geschrieben am 31.03.2011 20:36:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Ich kann Sie beruhigen, Sie müssen den Hund nicht wieder abgeben.
Eine Schenkung kann nur unter engen Voraussetzungen widerrufen werden, z.B. bei einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenker o.ä.
Die liegt hier nicht vor und wäre ggf. vom Schenker zu beweisen.
Weiterhin haben Sie ja auch Zeugen für die Schenkung, daher haben Sie das Eigentum an dem Hund erworben.
Im Übrigen würden Ihnen sowohl die Papiere und Impfpass helfen und es gilt ergänzend die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers nach § 1006 BGB solange ein Anderer nichts Gegenteiliges beweisen kann.
Ich wünsche Ihnen daher viel Freude mit Ihrem neuen Hund.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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