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Frage geschrieben am 09.07.2011 19:18:36

Hund beisst angeleinte Katze - Teilschuld?

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 36,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1183
Als meine Freundin mit unserer angeleinten Wohnungskatze im gemeinsam genutzten Garten unseres Mietshauses spazieren ging wurde die Katze vom (nicht-angeleinten) Dackel des Nachbarmieters gebissen und meine Freundin beim Versuch das Tier wegzureissen leicht verletzt.

Der Nachbar will die knapp 700 Euro Tierarztrechnung nicht vollständig ersetzen, da seine Versicherung eine Teilschuld unsererseits sieht (Einschränkung des natürlichen Verhaltens der Katze durch die Leine + Wohnungskatzen sollten nicht ins Freie gelassen werden) und daher nur 250 Euro zahlen will.

Meine Fragen: Trifft uns wirklich eine Teilschuld? Und muss der Nachbar nicht den fehlenden Betrag mit einer Selbstbeteiligung ausgleichen?


Antwort geschrieben am 09.07.2011 20:26:30
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Die Haftung des Tierhalters ergibt sich § 833 BGB.

Streunt eine Katze und wird hierbei von einem Hund, der sich als Hüter des Grundstückes ansieht und dieses bewacht, gebissen, so hat sich nach der Rechtsprechung die Tiergefahr verwirklicht mit der Folge, dass der Halter der Katze für die Behandlungskosten selbst aufzukommen hat.

In Ihrem Fall liegt die Sache jedoch anders. Sie benutzen zusammen mit Ihrem Nachbarn einen Garten. Bei gemeinsamer Nutzung eines Gartens ist der Halter des Hundes verpflichtet, den Hund anzuleinen, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser schon einmal gebissen hat ( OLG Karlsruhe Az: 14 Wx 22/08). Die Anleinpflicht gilt in Ihrem Fall erst recht, da Ihrem Nachbarn bekannt ist, dass Sie eine Katze besitzen und Hunde, insbesondere Dackel, die zu den Jagdhunden zählen, die Neigung besitzen, Katzen als Beute anzusehen. Da Ihre Katze angeleint war, hatte sie überhaupt nicht die Möglichkeit, sich vor der Beißattacke des Dackels in Sicherheit zu bringen und war dem Dackel des Nachbarn letztlich schutzlos ausgeliefert.

Die Argumentation der Versicherung, Wohnungskatzen sollen nicht ins Freie gelassen werden, ist unsinnig. Sie können auch selbstverständlich Ihre Katze anleinen, zumal dies hier auch geboten ist, damit Ihre Katze nicht an den Dackel „ gerät " und diesem nicht gegebenenfalls Verletzungen beigefügt. Nur hat sich eben nicht Ihr Nachbar an der hier gebotenen gegenseitigen Anleinpflicht gehalten, damit eine Aneinandergeraten der Tiere vermieden werden kann.

Die Ersatzpflicht bei einer Haftung nach § 833 BGB bestimmt sich nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander bei der Schädigung wirksam geworden sind ( BGH NJW 1985, 2416). Nur bei mitwirkender Verursachung des Schadens durch die vom eigenen Tier, hier also Ihre Katze, ausgehenden Tiergefahr muss sich der Geschädigte entsprechend § 254 BGB eine Teilschuld anrechnen lassen. Eine mitwirkende Verursachung ist in Ihre Fall jedoch nicht ersichtlich, da Ihre Katze nicht streunte und sich zu Recht im Garten und dazu noch angeleint befand. Demzufolge hat Ihr Nachbar die Kosten der ärztlichen Behandlung Ihre Katze in vollem Umfang zu übernehmen.Eine Teilschuld Ihrerseits ist nicht ersichtlich.

Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt



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