Antwort geschrieben am 12.10.2011 09:02:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 32
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sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Leider muss ich Ihnen von einer Durchsetzung der Erstattung der vollen Hotelkosten abraten. Rückzahlungen können maximal in Höhe der ersparten Aufwendungen durch die Nichtinanspruchnahme des Hotelzimmers geltend gemacht werden.
Eine Befreiung von der Zahlungspflicht des Zimmer-, Hotelpreises durch Ihre Nichtanreise, wegen Flugausfall gibt es nicht, vgl. § 537 BGB. Auch eine Verpflichtung zur kostenlosen Stornierung sieht der Gesetzgeber nicht vor, da Sie sich vertraglich gebunden haben.
Die Vorteile des § 651j BGB, nämlich Kündigung wegen höherer Gewalt, kommt hier nicht in Betracht, da Sie keinen Pauschalreisevertrag abgeschlossen haben. ein Pauschalreisevertrag liegt vor, wenn Sie mindestens 2 wesentliche Leistung (Flug und Hotel) in einem Reisepaket gekauft hätten. Hier haben Sie beide Leistungen separat gekauft und damit einen Beförderungsvertrag und einen Beherbungsvertrag geschlossen.
Der Hotelier muss sich jedoch seine ersparten Aufwendungen durch die Nichtinanspruchnahme des Zimmers (verminderte Betriebskosten beispielsweise durch die Einsparung der Verfügungsstellung von Bettwäsche oder Verpflegungskosten) anrechnen lassen. Die Rechtssprechung sieht bei einer reinen Übernachtung eine Einsparung durch die Nichtinanspruchnahme von 20 % als angemessen an. Einsparungen von 30 % und 40% bei Halb- und Vollpension.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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