Frage geschrieben am 27.07.2010 15:21:54
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Honorarvertrag selbst gekündigt
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1403Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Habe ich ein Recht auf mein Honorar? Welche Gründe können ins Feld geführt werden, mir dieses nicht auszuzahlen? Was sollte ich weiterhin in die Wege leiten?
Antwort geschrieben am 27.07.2010 17:21:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jochen Bauer
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
Arbeitsrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 37
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Für die geleistete Arbeit haben Sie einen Anspruch auf Lohn. Ob Sie diesen Anspruch durchsetzen können, ist hierbei wiederum eine andere und wesentlich kompliziertere Frage.
Zunächst müssen Sie nachweisen, daß Sie tatsächlich für den Arbeitgeber gearbeitet haben. Hierbei ist nach Ihren Angaben davon auszugehen, daß Sie als Arbeitnehmerin tätig waren, da Sie weisungs- und ortsgebunden waren und nicht selbst Umfang, Zeit und Ort der Arbeit bestimmen konnten. Mangels Zweckbestimmung lag auch kein Dienstleistungsvertrag vor. Der Vertrag ist somit als Arbeitsvertrag zu klassifizieren.
Ist das Vorliegen des Arbeitsvertrages geklärt, müssen Sie nachweisen, wie viele Stunden Sie gearbeitet haben und für wie viele Stunden Ihnen noch Lohn zusteht.
Gegen diesen Anspruch kann der ehemalige Arbeitgeber eigene Ansprüche ansetzen. Denkbar wäre hier z.B. an eine Vertragsstrafe. Wenn eine solche Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden wäre – was an Hand des Vertrages und des speziellen Falles nachgeprüft werden müßte -, dann könnte der Arbeitgeber dafür, daß Sie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Arbeit beendet haben, Schadensersatz verlangen.
Schadensersatz könnte er auch dann verlangen, wenn ihm durch Ihr plötzliches Fernbleiben ein Schaden entstanden ist, z.B. weil er Aufträge nicht erfüllen konnte, teureren Ersatz einstellen mußte etc.
All diese Punkte müßte jedoch der ehemalige Arbeitgeber vortragen und nachweisen.
Da Sie sagen, daß Sie bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid haben zustellen lassen, gehe ich davon aus, daß Sie die Folgen nicht ganz verstanden haben. Bei einem Mahnbescheidsantrag prüft das Gericht nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Ist der Mahnbescheid dann zugestellt worden, kann der Antragsgegner, also Ihr ehemaliger Arbeitgeber, Einspruch gegen diesen Mahnbescheid erheben. Er muß hierfür keine Gründe angeben. In diesem Fall erhalten Sie Nachricht vom Gericht, daß Einspruch eingelegt wurde. Wenn Sie nun das Verfahren fortsetzen wollen, müssen Sie dies mit einer Klage zum zuständigen Gericht – hier das Arbeitsgericht – tun.
Sie sollten also das Schreiben des Gerichts nochmals überprüfen; hier müßte sich eine Belehrung finden lassen, auf der steht, wie Sie nun weiter vorgehen müssen. Angesichts Ihrer Schilderung gehe ich momentan davon aus, daß Ihnen ein Anspruch auf Lohn zusteht. Sie sollten daher Klage zum zuständigen (Arbeits-)Gericht einreichen. Ratsam wäre es sicherlich, sich dabei anwaltlich vertreten zu lassen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2010 11:35:41
Sehr geehrter Herr Bauer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es hilft ersteinmal grundsätzlich weiter. Bezüglich des weiteren gerichtlichen Vorgehens galt es für mich ersteinmal zu klären, was gegen mich sprechen könnte. Habe ich Sie in diesem Sinne richtig verstanden, dass der von mir unterzeichnete Honorarvertrag als Anstellungsvertrag gilt, da ich ortsgebunden war und mich zumeist zu fest vereinbarten Zeiten einfand? Sind dann die Regelungen des Honorarvertrages wirksam oder allgemeine Regelungen des BGB zum Arbeitsrecht? Im Honorarvertrag stehen keine Kündigungsfristen.
Wenn ich eine anwaltliche Vertretung wünsche, dann wäre sicherlich ein Kollege aus der Region sinnvoll-oder? Haben Sie eine Empfehlung für mich bzw. eine Dependance in Berlin?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Bauer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es hilft ersteinmal grundsätzlich weiter. Bezüglich des weiteren gerichtlichen Vorgehens galt es für mich ersteinmal zu klären, was gegen mich sprechen könnte. Habe ich Sie in diesem Sinne richtig verstanden, dass der von mir unterzeichnete Honorarvertrag als Anstellungsvertrag gilt, da ich ortsgebunden war und mich zumeist zu fest vereinbarten Zeiten einfand? Sind dann die Regelungen des Honorarvertrages wirksam oder allgemeine Regelungen des BGB zum Arbeitsrecht? Im Honorarvertrag stehen keine Kündigungsfristen.
Wenn ich eine anwaltliche Vertretung wünsche, dann wäre sicherlich ein Kollege aus der Region sinnvoll-oder? Haben Sie eine Empfehlung für mich bzw. eine Dependance in Berlin?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.07.2010 13:16:03
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Honorarvertrag beschreibt nach Ihren Darstellungen klassische Merkmale einer Arbeitnehmereigenschaft. Insbesondere die Verpflichtung, die Arbeit in den vom Arbeitgeber gestellten Räumen zu verrichten und sich hierbei auch an die vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitszeiten zu halten, deuten sehr auf Ihre Klassifizierung als Arbeitnehmerin hin. Da auch kein spezielles Projektziel oder ähnliches vereinbart ist, scheiden auch anderweitige Vertragsformen aus.
Grundsätzlich gelten hier die Vorschriften des BGB, soweit nicht der Arbeitsvertrag anderweitige Regelungen enthält; diese gehen als individuell vereinbarte Regelungen den allgemeinen Regelungen des Gesetzes vor, soweit sie nicht gegen Vorschriften verstoßen und z.B. sittenwidrig sind.
Haben Sie keine Regelungen in Ihrem Individual-Arbeitsvertrag (dem Honorarvertrag) zur Kündigung bzw. zu Kündigungsfristen, dann gelten wiederum die allgemeinen Regelungen des BGB, hier dann § 622 BGB. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten für den Arbeitgeber andere Fristen; für den Arbeitnehmer hingegen beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende oder zum Fünfzehnten eines Monats.
Das außergerichtliche Vorgehen gegen den ehemaligen Arbeitgeber muß nicht vor Ort erfolgen. Hier könnte ich Ihnen dann auch weiterhelfen. Sollte es zu einem gerichtlichen Streit kommen, wäre eine Vertretung in der Region sicherlich kostengünstiger. Leider kann ich Ihnen keine Kollegen in Berlin empfehlen; auch haben wir dort keine Niederlassung. Sie werden aber sicherlich auf entsprechenden Anwaltssuchseiten im Internet einen Anwalt finden, der Sie hier im Arbeitsrecht vertritt. Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, können Sie auch diese um Vermittlung eines Anwalts bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Honorarvertrag beschreibt nach Ihren Darstellungen klassische Merkmale einer Arbeitnehmereigenschaft. Insbesondere die Verpflichtung, die Arbeit in den vom Arbeitgeber gestellten Räumen zu verrichten und sich hierbei auch an die vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitszeiten zu halten, deuten sehr auf Ihre Klassifizierung als Arbeitnehmerin hin. Da auch kein spezielles Projektziel oder ähnliches vereinbart ist, scheiden auch anderweitige Vertragsformen aus.
Grundsätzlich gelten hier die Vorschriften des BGB, soweit nicht der Arbeitsvertrag anderweitige Regelungen enthält; diese gehen als individuell vereinbarte Regelungen den allgemeinen Regelungen des Gesetzes vor, soweit sie nicht gegen Vorschriften verstoßen und z.B. sittenwidrig sind.
Haben Sie keine Regelungen in Ihrem Individual-Arbeitsvertrag (dem Honorarvertrag) zur Kündigung bzw. zu Kündigungsfristen, dann gelten wiederum die allgemeinen Regelungen des BGB, hier dann § 622 BGB. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten für den Arbeitgeber andere Fristen; für den Arbeitnehmer hingegen beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende oder zum Fünfzehnten eines Monats.
Das außergerichtliche Vorgehen gegen den ehemaligen Arbeitgeber muß nicht vor Ort erfolgen. Hier könnte ich Ihnen dann auch weiterhelfen. Sollte es zu einem gerichtlichen Streit kommen, wäre eine Vertretung in der Region sicherlich kostengünstiger. Leider kann ich Ihnen keine Kollegen in Berlin empfehlen; auch haben wir dort keine Niederlassung. Sie werden aber sicherlich auf entsprechenden Anwaltssuchseiten im Internet einen Anwalt finden, der Sie hier im Arbeitsrecht vertritt. Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, können Sie auch diese um Vermittlung eines Anwalts bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
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