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Frage geschrieben am 21.01.2012 16:11:44

Honorar für eine Entwicklung nach Kündigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 523
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Vor 7 Jahren habe ich meine Tätigkeit als Einrichtungsplaner-/Verkäufer bei meinem derzeitigen Arbeitgeber begonnen. Vor Eintritt in das Unternehmen habe ich eine Geräteserie entwickelt, für die ich ein Gebrauchmusterschutz erhielt, der allerdings inzwischen abgelaufen ist, da ich diesen nicht verlängert habe. Diese Entwicklung habe ich bei Eintritt in das Unternehmen meinem Arbeitgeber zum Vertrieb ohne weitere Vertragsklauseln zur Verfügung gestellt und im Rahmen meiner Angestelltentätigkeit für das Unternehmen vermarktet. Weiterentwicklungen auf technischer Basis erfolgten innerhalb der Angestelltentätigkeit durch mich in direkter Verhandlung mit dem von uns beauftragten, ausführenden Hersteller.
Nun wurde mein Arbeitsvertrag vom AG gekündigt.
Fragen: Kann ich für die Entwicklung der Geräte ein Honorar verlangen, falls mein Noch-Arbeitgeber diese weiter verkaufen möchte?
Kann ich gegfl. eine weitere Vermarktung ohne meine Einwilligung verhindern?
Habe ich evtl. sonstige (finanzielle) Ansprüche?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 21.01.2012 18:39:15
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich, dass sämtliche Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers, die er während seiner Arbeitszeit oder im Auftrage seines Arbeitgebers erzielt hat, diesem zustehen. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme einer „Erfindung" oder eines „Werkes" eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies grundsätzliche für alle Erfindungen, Gebrauchsmuster, Patente etc.
Es gibt sogar ein entsprechendes Gesetz, dass den Umgang mit Erfindungen von Arbeitnehmern regelt. Es handelt sich hierbei um das Arbeitnehmererfindungsgesetz, kurz ArbnErfG. Erfindungen nach § 2 dieses Gesetztes sind. „nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind." Insofern fällt die von Ihnen entwickelelte Geräteserie darunter, denn es bestand ja Gebruachsmusterschutz, der zwar abgelaufen ist, aber das spielt keine Rolle.
Das ArbnErfG soll einen gerechten Interessensausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gewährleisten. Der Interessensausgleich wird durch Zahlung einer angemessenen Vergütung hergestellt.Zunächst besteht für Sie eine Meldepflicht nach § 5 ArbnErfG. Sehr wichtig ist, dass Sie dieser Meldepflicht nachgekommen sind. § 5 ArbnErfG besagt: „Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen."
Es muss sich weiter um eine sog. „Diensterfindung" handeln, dies sind Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (§ 4 ArbnErfG).
Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend ( § 9 ArbnErfG).
Das bedeutet in der Praxis, dass für die Höhe der Vergütung der wirtschaftliche Wert der entscheidende Faktor ist. Die Vergütung einer Diensterfindung kann nach den Methoden der Lizenzanalogie, der Erfassung des betrieblichen Nutzens und der Schätzung erfolgen Sie sollte in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgesetzt werden. Bei Streitigkeiten kann von Ihnen als Erfinder oder vom Arbeitgeber die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angerufen werden. Diese unterbreitet ggf. einen Einigungsvorschlag.

Sehr wichtig ist, dass Sie Ihrer Meldepflicht nachgekommen sind. Wenn dies nicht der Fall ist, würde ich dennoch Ansprüche geltend machen. Wenn Sie hierbei Unterstützung brauchen, wenden Sie sich gern an mich. Eine weitere Vermarktung können Sie nicht verhindern, da Ihnen „nur" ein Vergütungsanspruch zusteht.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
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