Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Grundstück.
Der Nachbar hat einen ca 4m langen/1.80 hohen natur-farbenen Holz-Sichtzaun auf meinem Grundstück von seiner Seite aus ohne Ankündigung braun angestrichen. Der Holzzaun diente einem Mieter von mir für seine Sitzecke als Sichtschutz; der Mieter hat diesen mit unserer Genehmigung aufgestellt. Die Folge der Farbanstrichaktion des Nachbarn ist, daß auf der Innenseite/Mieterseite überall auf der gesamten Fläche Farbnasen aufgetreten sind, die ihn/mich stören.
Durfte der Nachbar dies tun? Was kann ich unternehmen?
Antwort geschrieben am 08.09.2011 00:04:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Nach Ihren Ausführungen handelt es sich wohl nicht um eine Einfriedung nach §§ 32 ff. NachbG NRW.
Damit konnte Ihr Nachbar diesen Zaun nicht als gemeinsame Einfriedung sehen.
Damit bestimmt sich Ihre Rechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Da der Zaun allein auf Ihrem Grundstück steht, ist auch § 921 BGB nicht einschlägig, mithin handelt es sich nicht um eine Grenzanlage.
Indem Ihr Nachbar den Zaun ohne Ihre Genehmigung oder der Ihrer Mieter anstrich, beging er eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB. Er störte Sie im Besitz. Der Zaun wurde in einer Art und Weise beschichtet, die nicht in Ihrem Interesse war und ohne (auch nachträgliche) Genehmigung erfolgte.
Rechtsfolge:
Nach § 862 Abs. 2 BGB haben Ihr Mieter und Sie gegen den Nachbarn einen Anspruch auf Beseitigung des Störung. Dieser Anspruch ist nicht auf Schadensersatz (insbesondere Geld) gerichtet, sondern auf die reine Beseitigung(shandlung) der Störung.
"Durfte der Nachbar dies tun?"
Nach dem bisherigen Sachverhalt, Nein.
"Was kann ich unternehmen?"
Sie können Ihren Nachbarn auffordern, soweit Sie es dem Nachbarn zutrauen, dies fachmännisch durchzuführen, die Farbnasen am Zaun zu entfernen. Dies erfolgt dann auf Kosten des Nachbarn.
Lösung:
Wenn die Farbnasen nicht mittels Werkzeug beseitigt werden können, ist an einen "Neuanstrich" auf Mieterseite zu denken.
Möglicherweise wäre ein einheitlicher Anstrich (z.B. in der ursprünglichen Farbe, günstiger in der Farbe des Nachbarn) beidseitig sinnvoll.
Sollte diese "mildere" Anspruchsgrundlage nicht bei Ihrem Nachbarn fruchten, können Sie auch Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB verlangen. Dieser Anspruch ist auf Geld gerichtet. Er unterliegt aber im gerichtlichen Verfahren erhöhten/erweiterten Beweisanforderungen.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
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