Frage geschrieben am 31.01.2010 20:04:47
Hohes Einkommen - anrechnungsfreier Teil
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1282Im Internet habe ich gelesen, daß Einkommensbestandteile über 6.000 € bei der Unterhaltsberechnung
anrechnungsfrei bleiben. Folgende Fragen habe ich dazu:
- hat jemand von Ihnen dazu schon einmal etwas gehört ?
- bezieht sich der Bestandteil auf das Einkommen aus Arbeit oder auf das gesamte Einkommen (Arbeit, Zinsen, Wohnvorteil, etc.) ?
Es geht um Unterhalt gegenüber einer Mutter eines nichtehelichen Kindes.
Vielleicht weiß ja jemand von euch bescheid !?
Viele Grüße
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.01.2010 20:18:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 620
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Wenn das Nettoeinkommen über € 6.000 liegt, wird davon ausgegangen, dass die über dieser Grenzen liegenden Einkünfte nicht, oder nicht vollständig, für den laufenden Unterhalt ausgegeben werden, sondern vermögensbildend oder für die Altersvorsorge angelegt werden. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts bzw. Trennungsunterhaltes bleiben diese Einkünfte daher außen vor.
Wenn der Unterhaltsberechtigte trotzdem eine Anrechnung des über 6.000 EUR netto gehenden Einkommens erreichen möchte, muss er darlegen und im Streitfall beweisen, dass auch diese Einkünfte für den ehelichen Unterhalt ausgegeben wurden (vgl. OLG Köln FamRZ 2002,326).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Robert-Perthel-Str. 45 D-50739 Köln
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E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartman
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2010 20:25:50
Guten Abend Herr Schwartmann !
Erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort !
Ihre Antwort hat mir zum Teil geholfen.
Jedoch haben Sie auf meine Frage:
" bezieht sich der Bestandteil auf das Einkommen aus Arbeit oder auf das gesamte Einkommen (Arbeit, Zinsen, Wohnvorteil, etc.) ? "
nicht geantwortet.
Vielleicht können Sie das noch nachholen !
Vielen Dank !
Guten Abend Herr Schwartmann !
Erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort !
Ihre Antwort hat mir zum Teil geholfen.
Jedoch haben Sie auf meine Frage:
" bezieht sich der Bestandteil auf das Einkommen aus Arbeit oder auf das gesamte Einkommen (Arbeit, Zinsen, Wohnvorteil, etc.) ? "
nicht geantwortet.
Vielleicht können Sie das noch nachholen !
Vielen Dank !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2010 20:41:31
Das bezieht sich auf die gesamten, unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte - also auch auf Zinsen aus Kapitalerträgen etc.
Das bezieht sich auf die gesamten, unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte - also auch auf Zinsen aus Kapitalerträgen etc.
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