aus technischen Gründen können wir in unserem Online-Shop keine abweichenden Versandkosten für besonders schwere Waren angeben. Stattdessen wollen wir diese hohen Versandkosen (rund 50 EUR) in den Artikelpreis integrieren.
Dennoch soll es zusätzlich einen einheitlichen, separat aufgeführten Versandkostenpreis von 4,90 EUR je Bestellung geben.
Ist dies unproblematisch?
Oder müssen wir mit Abmahnungen rechnen, weil wir die realen (teils sehr hohen) Versandkosten in den Produktpreisen "verstecken"?
Angenommen, es ist unproblematisch: Wie wäre ein Hinweis in der Artikelbeschreibung zu werten, der auf die eingepreisten Versandkosten eingeht?
Eine mögliche Formulierung hierfür wäre: "In diesem Produktpreis ist ein Aufpreis für erhöhte Versandkosten aufgrund des erheblichen Gewichtes enthalten."
Denn wir möchten vermeiden, dass die Kunden die hohen Endpreise missverstehen.
Daran anschließend soll noch ein Link stehen, der auf die vergünstigten Kosten bei Selbstabholung hinweist, z.B.: "Deutlich billiger bei Selbstabholung". Und wenn dann dieser Link angeklickt wird, erscheint eine Seite mit unserer Preisliste für Selbstabholer. Der Artikel ist da ca. 50 EUR billiger.
Produkte zum Selbstabholerpreis sollen aber nicht über den Online-Shop, sondern per Individualbestellung bestellbar sein.
Wie problematisch ist das?
Abschließend bitte ich wenn möglich noch um eine Bewertung der folgenden Formulierung in unserer Versandkostenbeschreibung:
"Wir versenden zu den nachfolgenden Konditionen nur innerhalb Deutschlands (Ausnahme: deutsche Inseln). Lieferungen ins Ausland sowie auf deutsche Inseln sind aber zu veränderten Versandkosten möglich, bitte fragen Sie nach."
Verstößt diese gegen UWG oder PAngV?
Danke.
Antwort geschrieben am 06.10.2011 15:43:35
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach §1 PAngV sind Sie dazu verpflichtet, die Warenpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Preisbestandteile anzugeben und somit dem Verbraucher gegenüber einen entsprechenden Endpreis auszuschreiben. Hinzu kommt, dass gemäß §1 Abs. 2 PAngV die zusätzlich anfallenden Versand- und / oder Lieferpreise gesondert ausgewiesen angegeben werden müssen. Vor diesem Hintergrund müssen Sie sich folglich entscheiden, ob Sie entweder die Versandkosten auch bei schweren Waren vollständig und nicht nur mit 4,90 € ausweisen oder aber den Gesamtpreis ohne Ausweisung so kalkuieren (was Sie natürlich können), dass die Versandkosten von vornherein mit abgedeckt sind. Sie können jedenfalls nicht beides machen, also einen Teil in den Kaufpreis einkalkuieren und nur den anderen Teil der Versandkosten gesondert auswiesen, dies könnte irreführend im wettbewerbsrechtlichen Sinne sein. Denn dem Verbraucher muss die Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden, die Versandkosten selbst ermitteln zu können. Aus diesem Grund geht Rechtsprechung auch schon von einem Wettbewerbsverstoß aus, wenn im Angebot die Liefer- und Versandkosten gänzlich fehlen (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2008, Az: 6 U 85/07).
Ansonsten wäre es zwar auch möglich, wenn Sie die Kunden mit der erstgenanten Formulierung darauf hinweisen, dass die Versandkosten bereits in einem ausgewiesenen Endpreis einkalkuliert sind. Sie müssten in diesem Fall aber noch zusätzlich darauf hinweisen in welcher Gesamthöhe und dass deshalb keine gesonderten Versandkosten mehr erhoben werden bzw. dürfen dann solche wie z.B. die angegebenen 4,90 € nicht nochmals gesondert ausweisen oder aufschlagen. Oder einfach ausgedrückt: Sie müssten in diesem Fall die 4,90 € auch gleich mit in Ihre Gesamtpreiskalkulation einfließen lassen, die darin enthaltenen Gesamtversandkosten ausweisen und dürfen dann im Übrigen natürlich keine weiteren Versandkosten gesondert erheben. Ein zusätzlicher Hinweis und Link auf die günstigeren Preise im Falle der Selbstabholung wäre sodann auch unproblematisch.
Zu Ihrer letztgenannten Formulierung in der Versandkostenbeschreibung wäre zunächst darauf hinzuweisen, das gemäß § 1 Abs. 6 PAngV zu beachten wäre, dass gegenüber Verbrauchern die Preise und sonstige Kosten leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Daher wäre dieser Hinweis bzw. die entsprechende Formulierung zumindest dann unproblematisch, wenn z.B. über einen entsprechenden Link die gesonderten Versandkosten bei Auslandslieferungen und Lieferungen auf deutsche Inseln noch gesondert im Einzelnen aufgelistet werden. Anderenfalls würde wie bereits aufgezeigt nach der Rechtsprechung schon bei deren bloßen Fehlen ein Wettbewerbsverstoß möglich sein, welcher entsprechende Abmahnungen nach sich ziehen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.10.2011 23:18:14
Guten Tag Herr Joschko,
habe ich Sie richtig verstanden, dass ich - egal bei welcher Variante - die Versandkosten also immer im Detail benennen muss?
Oder genügt es doch, wenn ich nur einen Endpreis "inkl. Versandkosten" angebe, ohne diesen zu beziffern?
Angenommen, ich benenne die Versandkosten (weil ich muss oder möchte): Genügt es, diese nur in der Artikelbeschreibung oder als Link dort zu hinterlegen? Oder muss ich sie zwingend in den Bestellvorgang bis zum letzten Schritt einarbeiten?
Letzteres könnten wir derzeit gar nicht, d.h. auf dem Online-Bestellformular würden wieder nur die Endpreise inkl. Versandkosten (ohne diese benennen zu können) erscheinen.
Der Kunde könnte also AM ENDE des Bestellvorgangs keine differenzierten Preis- und Versandangaben lesen.
Als Hilfskonstruktion wäre nur vorstellbar, dass wir den jeweiligen Versandkostenbetrag in die Artikelbezeichnung einfügen und diese Angabe dann bis zum Ende der Bestellung lesbar wäre (dies aber immer nur einzeln je Produkt, aber nicht als Summe der Versandkosten aller bestellten Produkte).
Danke im Voraus für Ihre Bemühungen.
Guten Tag Herr Joschko,
habe ich Sie richtig verstanden, dass ich - egal bei welcher Variante - die Versandkosten also immer im Detail benennen muss?
Oder genügt es doch, wenn ich nur einen Endpreis "inkl. Versandkosten" angebe, ohne diesen zu beziffern?
Angenommen, ich benenne die Versandkosten (weil ich muss oder möchte): Genügt es, diese nur in der Artikelbeschreibung oder als Link dort zu hinterlegen? Oder muss ich sie zwingend in den Bestellvorgang bis zum letzten Schritt einarbeiten?
Letzteres könnten wir derzeit gar nicht, d.h. auf dem Online-Bestellformular würden wieder nur die Endpreise inkl. Versandkosten (ohne diese benennen zu können) erscheinen.
Der Kunde könnte also AM ENDE des Bestellvorgangs keine differenzierten Preis- und Versandangaben lesen.
Als Hilfskonstruktion wäre nur vorstellbar, dass wir den jeweiligen Versandkostenbetrag in die Artikelbezeichnung einfügen und diese Angabe dann bis zum Ende der Bestellung lesbar wäre (dies aber immer nur einzeln je Produkt, aber nicht als Summe der Versandkosten aller bestellten Produkte).
Danke im Voraus für Ihre Bemühungen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.10.2011 05:10:02
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Ja, dies haben Sie zunächst grundsätzlich schon richtig verstanden. Der Grund hierfür liegt eben wie aufgezeigt darin, dass die Rechtsprechung anderenfalls einen Wettbewerbsverstoß schon dann annimmt, wenn die Versandkosten überhaupt nicht ausgewiesen sind. In welcher Form Sie diese ausweisen, bleibt allerdings Ihnen überlassen. Dies muss jedenfalls nicht zwingend innerhalb des Bestellvorgangs erfolgen oder an dessen Ende gesondert sichtbar sein.. Es reicht vielmehr wie von Ihnen beschrieben auch aus, wenn die Versandkosten schon in der Artikelbeschreibung selbst ausgewiesen sind oder sich über einen gesonderten Link (z.B. aus einer sich dann angezeigten Preisliste) im Einzelnen für den Kunden ergeben bzw. entsprechend ersichtlich sind. Entscheidend ist nur, dass der Kunde letztlich die konkrete Höhe der entweder im Preis schon enthaltenen oder aber gesondert noch anfallenden Kosten problemlos ersehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Ja, dies haben Sie zunächst grundsätzlich schon richtig verstanden. Der Grund hierfür liegt eben wie aufgezeigt darin, dass die Rechtsprechung anderenfalls einen Wettbewerbsverstoß schon dann annimmt, wenn die Versandkosten überhaupt nicht ausgewiesen sind. In welcher Form Sie diese ausweisen, bleibt allerdings Ihnen überlassen. Dies muss jedenfalls nicht zwingend innerhalb des Bestellvorgangs erfolgen oder an dessen Ende gesondert sichtbar sein.. Es reicht vielmehr wie von Ihnen beschrieben auch aus, wenn die Versandkosten schon in der Artikelbeschreibung selbst ausgewiesen sind oder sich über einen gesonderten Link (z.B. aus einer sich dann angezeigten Preisliste) im Einzelnen für den Kunden ergeben bzw. entsprechend ersichtlich sind. Entscheidend ist nur, dass der Kunde letztlich die konkrete Höhe der entweder im Preis schon enthaltenen oder aber gesondert noch anfallenden Kosten problemlos ersehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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