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Hallo,
ich habe seit etwa 2 Jahren keinen Strom bezahlt und mehrmals Sperrvorrichtung der Stadtwerke entfernt.
Vor etwa einem halben Jahr haben mir nun die Stadtwerke und/oder mein Vermieter den Stromzähler ausgebaut.
Darauf hin war ich mit meiner Mutter bei den Stadtwerken, dort habe ich um Ratenzahlung gebeten, dieses wurde abgelehnt ebendso das der Anschluss in zukunft über den Namen von meiner Mutter läuft.
Die Stadtwerke verweigern mir den kompletten Zugang zum Stromnetz.
Ich habe versucht Strom über einen andern Anbieter zu beziehen, der sagt an ihrem Wohnort gibt es keinen Zähler daher können wir sie nicht mit Strom versorgen.
Antrag bei der ARGE auf ein Darlehn wurde abgelehnt da ich die Sperrvorrichtungen entfernt .
Was für Möglichkeiten habe ich nun? Habe an anderer Stelle gelesen das ich nun die miete um 100% kürzen darf?
Und wie komme ich wieder an Strom? Ich habe momentan nicht mal mehr warmes Wasser da dieses auch über den Strom erhitz wird.
Mit freundlichem Gruss und im voraus vielen Dank
Antwort geschrieben am 24.06.2010 15:41:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 112
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Der Mieter hat einen eigenen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen, wie es bei der Stromversorgung üblich ist, aber auch bei anderen Versorgungsbereichen vorkommt.
- Nicht der Mieter, sondern der Vermieter ist Vertragspartner des Versorgungsunternehmens, und der Vermieter legt die anfallenden Kosten über die Betriebskostenabrechnungen auf die Mieter um.
Zahlt der Mieter seine Rechnung nicht, darf das Versorgungsunternehmen die Energie-Versorgung einstellen.
Dieses Recht ist verfassungsgemäß und in der Rechtsprechung als rechtmäßig erachtet worden, obwohl die Versorgungsunternehmen häufig Monopolbetriebe sind und ein Leben ohne Energie und Wasser kaum denkbar erscheint.
Bevor die Versorgung eingestellt werden darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Unternehmen muss den Zahlungsrückstand durch eine Mahnung mitteilen.
- Außerdem muss die Einstellung der Versorgung angedroht werden, unter Umständen zusammen mit der Mahnung.
- Zudem hat das Unternehmen nach der Androhung eine zweiwöchige Frist einzuhalten, bevor es die Liefersperre endgültig vollziehen darf. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es sind unter anderem die Folgen der Stromsperre für den Kunden und dessen zukünftige Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Das Versorgungsunternehmen darf die Stromlieferung nicht wegen Zahlungsrückständen aus einem früheren Vertragsverhältnis unterbrechen, wenn jetzt alle fälligen Zahlungen geleistet werden. Einige Gerichte vertreten allerdings die gegenteilige Auffassung.
Insofern bleibt Ihnen zunächst einmal nichts anderes üblich als sich an das zuständige Sozialamt wenden, um die Versorgung sicherzustellen denn liegt von dort eine entsprechende Zusage vor, ist die Liefersperre unzulässig.
Führen dagegen unregelmäßige Zahlungen des Vermieters zu einer Liefersperre, etwa zu Stromabschaltungen, kann der Mieter in der Regel eine fristlose Kündigung aussprechen.
Außerdem ist eine Mietminderung gerechtfertigt, unter Umständen bis zu 100 Prozent.
Für Sie bedeutet dies in erster Linie, dass die Rechtslage bedauerlicherweise eindeutig ist. Ich gehe insoweit davon aus, dass der Versorgungsvertrag zwischen Ihnen und den Stadtwerken vereinbart ist und der Vermieter rechtlich nichts damit zu tun hat. Insoweit sind Sie daher, dies vorangestellt, auch nicht berechtigt eine Mietminderung vorzunehmen, da die Stromabschaltung aufgrund Ihres eigenen Verhaltens zustande gekommen ist.
Sie haben daher kaum eine andere Möglichkeit, als dafür zu sorgen, dass die Stadtwerke die Stromlieferung wieder aufnehmen oder zumindest den Verteiler wieder einbauen.
Dies wird jedoch nur dann erfolgen, wenn Sie oder ein Dritter/Sozialamt (ARGE) die angefallenen Forderungen seitens der Stadtwerke ausgleichen.
Solange kein Ausgleich oder zumindest erheblicher Ausgleich erfolgt ist, und/oder sichergestellt ist, dass die zukünftigen Raten gezahlt werden, steht den Stadtwerken ein berechtigter Leistungsverweigerungsanspruch zu.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können, obwohl die Rechtslage bedauerlicherweise gegen Sie gerichtet ist und Ihnen kaum weiterhelfen kann. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.
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