Was kann ich tun damit mein tatsächliches Einkommen angenommen wird.
Antwort geschrieben am 12.11.2011 11:01:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Für die Beitragsbemessung ist nicht eine steuerrechtliche Betrachtung vorzunehmen, sondern nach § 240 SGB V iVm den Grundsätzen des Spitzenverbandes der Krankenkassen zu verfahren.
Ein sog. vertikaler Verlustausgleich (also, Saldierung von positiven Einkünften einer Art mit negativen einer anderen) ist demnächst nicht zulässig. Siehe z.B. LG Hessen Urteil vom 26.01.2006 - L 8/14 KR 21/04 | SGB_V § 240; LSG Bayern Urteil vom 10.12.2009 - L 4 KR 236/08 | SGB V §§ 226, 240; SGB XI § 57 IV 1, u.v..m).-
Auch nicht maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen, sondern die Summe der positiven Einkünften.
Bei Angestellten spielt keine Rolle, ob diese negative Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten, denn Beiträge werden nur nach Bruttogehalt festgelegt.
Ein Widerspruch hat meiner Ansicht nach keine Gute Aussichten auf Erfolg.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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