Frage geschrieben am 26.07.2010 23:03:44
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hohe Rechnung vom Steuerberater
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Einige Tage später erhielt ich von ihm eine mehr oder weniger nichtssagende Seite DIN A4 zu dem Thema, dazu eine Rechnung für diese Auskunft über mehr als 500 Euro. Ich fiel aus allen Wolken. Auf Nachfrage sagte er mir, dies sei laut Gebührenordnung und bei der Höhe der Abfindung so in Ordnung.
Dies bezweifle ich nicht, aber hätte ich als Laie auch nur geahnt, was ich da "so nebenbei" auslösen würde, hätte ich den Auftrag natürlich nicht erteilt. Hätte er mich "vorgewarnt", auch nicht. Dass ich für diesen immens hohen Preis nicht mal einen anständigen Gegenwert erhielt, ist schon fast Nebensache.
Was tun?
Danke im Voraus.
Antwort geschrieben am 26.07.2010 23:32:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Mangels Kenntnis kann ich natürlich nicht beurteilen, ob die Rechnung den Vorschriften der StBGebV entspricht und ob vom richtigen Gegenstandswert ausgegangen wurde. Geregelt ist die Beratung in § 21 StBGebV. Die Gebühr beträgt in der Mitte 5/10 der vollen Gebühr nach dem jeweiligen Wert. Bei Verbrauchern ist die Gebühr für eine Erstberatung auf 180 € gedeckelt. Auch in Ihrer Funktion als Arbeitnehmer sind Sie Verbraucher, allerdings ist es nur eine Erstberatung, wenn der Rat oder die Auskunft nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Das könnte bei Ihnen zweifelhaft sein.
Ein Hinweis des Steuerberaters auf die voraussichtlichen Kosten der Beratung wäre sinnvoll und angebracht gewesen. Allerdings nimmt die Rechtsprechung auch eine stillschweigende Auftragserteilung an. Sie haben den Steuerberater um eine erste Einschätzung gebeten und dabei den Aufhebungsvertrag vorgelegt. Darin liegt eine Beauftragung des Steuerberaters. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jedem Verbraucher klar ist, dass ein Steuerberater nur gegen Honorar tätig wird und das ein Auftrag immer Kosten verursacht. Auf das Ergebnis kommt es für den Gebührenanspruch in der Tat zunächst nicht an.
Sie werden also im Ergebnis um eine Bezahlung nicht umhinkommen. Allerdings habe ich etwas Zweifel, ob die Höhe der Gebühren hier angemessen ist. Sie sollten nochmals das Gespräch suchen und darum bitten, dass als Erstberatung abgerechnet wird. Ansonsten können Sie sich auch an die Kammer wenden, da diese bei Gebührenstreitigkeiten auch vermittelt.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.07.2010 07:19:28
Vielen Dank, das ist schon sehr aussagekräftig und hilfreich!
Wie Sie richtig sagen, bin ich mir selbstverständlich bewusst, einen Auftrag erteilt zu haben. Es ist nur die Ausnutzung meines Irrtums über die zu erwartende Höhe, die mich ärgert.
Schließlich macht man ja als Verbraucher im Laufe von soundsovielen Jahren seine Erfahrungen und lernt in etwa abzuschätzen, was die Beauftragung einer Werkstatt, eines Maklers, eines Rechtsanwalts, ... kostet. Und dann kommt da eine bessere Auftragsbestätigung für 500 Euro ins Haus geflattert. Vergleichsweise so, als würde mir der Gemüsehändler 50 Euro abnehmen wollen für eine Tomate.
Sehen Sie tatsächlich keine Handhabe z.B. §119 BGB ?
Vielen Dank, das ist schon sehr aussagekräftig und hilfreich!
Wie Sie richtig sagen, bin ich mir selbstverständlich bewusst, einen Auftrag erteilt zu haben. Es ist nur die Ausnutzung meines Irrtums über die zu erwartende Höhe, die mich ärgert.
Schließlich macht man ja als Verbraucher im Laufe von soundsovielen Jahren seine Erfahrungen und lernt in etwa abzuschätzen, was die Beauftragung einer Werkstatt, eines Maklers, eines Rechtsanwalts, ... kostet. Und dann kommt da eine bessere Auftragsbestätigung für 500 Euro ins Haus geflattert. Vergleichsweise so, als würde mir der Gemüsehändler 50 Euro abnehmen wollen für eine Tomate.
Sehen Sie tatsächlich keine Handhabe z.B. §119 BGB ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.07.2010 18:09:49
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück. Die Rechtsprechung zur Auftragserteilung an Anwälte oder Steuerberater geht nicht von einer Anfechtbarkeit aus, wenn für den Verbraucher erkennbar war, dass eine Auftragserteilung vorliegt. Ein Irrtum über die Höhe der Kosten wären nicht ausreichend. Ich sehe größere Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Höhe der Rechnung. Bei der Bemessung der Gebühren muss der Steuerberater auch die Schwierigkeit der Sache und den Umfang der Arbeit berücksichtigen. Dies scheint in Ihrem Fall nicht ordnungsgemäß erfolgt zu sein, denn bei einer kurzen Auskunft zu einer einfachen Frage kann nicht ohne weiteres die Mittelgebühr abgerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück. Die Rechtsprechung zur Auftragserteilung an Anwälte oder Steuerberater geht nicht von einer Anfechtbarkeit aus, wenn für den Verbraucher erkennbar war, dass eine Auftragserteilung vorliegt. Ein Irrtum über die Höhe der Kosten wären nicht ausreichend. Ich sehe größere Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Höhe der Rechnung. Bei der Bemessung der Gebühren muss der Steuerberater auch die Schwierigkeit der Sache und den Umfang der Arbeit berücksichtigen. Dies scheint in Ihrem Fall nicht ordnungsgemäß erfolgt zu sein, denn bei einer kurzen Auskunft zu einer einfachen Frage kann nicht ohne weiteres die Mittelgebühr abgerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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