wir haben am Mittwoch vor 2 Wochen (26.01.2011) ein Fahrzeug bei einem größeren VW Händler für 19.100€ "gekauft". Wir haben eine Anzahlung in Höhe von 7.000 € in Bar geleistet und die Restsumme sollte über die VW Bank finanziert werden.
Wie sich später nach der Anmeldung raus stellte hatte der Wagen tasächlich mehr Vorbesitzer als die 2 die vertraglich festgelegt waren (2 lt. deutschem Brief und mindestens einen Weitere im Ausland, da RE-Import). Auf Grund dessen und weiterer technischer Problme mit dem Fahrzeug haben wir dann am Montag (7.02.11) innerhalb der 14-tägigen Frist von unserem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.
Heute haben wir dann wie vereinbart das Fahrzeug zurück gebracht (inlk. aller relevanten Dokumete und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls)und nun will man uns hohe Kosten in Rechnung stellen für:
1200 gefahrene KM - 0,67€ je KM = 804 €
dazu 618 € für einen Kratzer, welchen wir leider aufgrund der Wetterverhältnisse wohl bei Abholung übersehen haben (welcher aber bereits älter sein muss, da dieser bereits ausgebessert wurde!? und wir daran nichts gemacht haben!) und auch noch Kosten für die Minderung, die wir durch Eintragung unserér Daten in den Brief als weiteren Halter verursacht haben sollen (Wertminderung durch weiteren Halter) - wir sollen also mit einer Summe vom mind. 2000 € rechnen, die vor Auszahlung unserer Anzahlung einfach abgerechnet werden soll, sodass wir ohne unser Einverständnis einen verminderten Betrag ausgezahlt bekommen sollen. Zudem hat uns der Verkäüfer noch belogen und behauptet bei der VW Bank wäre noch kein Widerruf eingegangen, was wir aber soeben durch die Bank anders bestätigt bekommen haben - also alles fristgerecht.
Unsere Fragen sind jetzt wie Folgt: ist die Höhe der Kosten so zulässig (vorallem erscheinen uns 0,67 € pro KM etwas hoch - wir kennen die 0,67 Prozent Formel für solche Fälle!?) und sind die Kosten so gerechtfertigt? Da uns der Kratzer bei Abholung nicht aufgefallen ist nehmen wir an, dass wir da nichts machen können, oder kann man beweisen, dass die Bearbeitung schon älter ist? Dürfen die Kosten einfach von der Anzahlung abgerechnet werden und wir würden gerne wissen, ob man rechtlich eine Chance hätte gegen das Autohaus vorzugehen?
Vielen Dank im Vorraus für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
J.Rousseau
Antwort geschrieben am 10.02.2011 19:27:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei einem Widerruf müssen Sie Wertersatz leisten, wenn Sie ordnungsgemäß gem. § 357 III BGB hingewiesen worden sind. Dazu müssen Bestellung bzw. Kaufvertrag geprüft werden.
Die gezogenen Nutzungen werden nach der Formel zur sog. linaeren Wertschwundberechnung berechnet. Dabei werden Kaufpreis, gefahrene Strecke und erwartete Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt. Zu dem Ergebnis 0,67 % pro Kilometer kommt man, wenn pauschal eine Restlaufleistung von 150.000 km angenommen wird, was aber nicht bei jedem Fahrzeug angemessen ist.
Gerechnet wird wie folgt:
Kaufpreis x gefahrene Kilometer : Restlaufleistung = Wert der gezogenen Nutzungen
Wenn Sie nachweisen können, dass der Kratzer bereits bei Übergabe vorhanden war, schulden Sie insoweit keinen Wertersatz. Versuchen Sie, den Vorbesitzer als Zeugen für das Vorhandensein zu gewinnen. Die Beweislast liegt bei Ihnen. Wenn sich der Verkäufer auf ein gemeinsames Übergabeprotokoll berufen kann, ist der Nachweis sogar ausgeschlossen.
Der Wertverlust durch die Anmeldung wird idR. über einen Sachverständigen ermittelt. Hier sollten Sie bei privaten Gutachten des Verkäufers durchaus skeptisch sein, ob Ihnen nicht überhöhte Beträge auferlegt werden sollen.
Eine Aufrechnung durch den Verkäufer ist gem. § 387 ff. BGB ohne weiteres möglich. Sie können die Höhe des aufgerechneten Betrages aber gerichtlich überprüfen lassen, wenn Sie nicht einverstanden sind.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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