Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Grundstücksgrenze.
Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geeehrter Herr Anwalt,
unser Nachbar hat die Angewohnheit, alles und jedes, direkt auf die Grundstücksgrenze zu bauen, um die Grünfläche seines Grundstückes möglichst groß zu halten. Das hat uns bis jetzt auch nicht gestört, aber nun ist eine Kinderschaukel mit mehreren Einsätzen wie Rutscbahn etc. direkt an der Grenze zu unserem Grundstück dazu gekommen. Da das Gerüst für eine Schaukel naturgemäß ziemlich hoch ist, gefällt uns dies rein optisch nicht. Gelten hier, bedingt durch die Höhe, Abstandsgrenzen?
Für baldige Auskunft danken wir Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 11.10.2010 12:16:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Abstandsflächen gelten in Bayern für Hecken und Bäume sowie baurechtlich für Gebäude und bauliche Anlagen.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung Abstände nur dann einzuhalten, wenn es sich um ein Gebäude (hier natürlich nicht) oder eine bauliche Anlage mit gebäudegleicher Wirkung handelt.
Zwar wäre die Schaukel u.U. als bauliche Anlage zu qualifizieren, allerdings besteht leine gebäudegleiche Wirkung.
Auch gibt es in bebauten Bereichen in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.
Dasselbe gelte für die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes typischerweise verbundenen Geräusche, denn das Spielen von Kindern sei in Wohngebieten jeder Art - und damit auch in dem hier vorliegenden reinen Wohngebiet - üblich und hinzunehmen.
Sie haben also keinen Anspruch auf Beseitigung.
Dies gilt nur dann, wenn die Schaukel nicht direkt auf der Grenze steht, denn die gehört auch Ihnen und in diesem Fall müssten Sie zustimmen.
Allerdings könnten Sie bei der zuständigen Behörde der Gemeinde bzw. LRA um Überprüfung des Sachverhalts bitten, inwieweit evtl. örtliche Vorschriften oder ein Bebauungsplan zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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