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Frage geschrieben am 20.03.2010 16:57:32

Höhe von Sträuchern und Bäumen an der Grundstücksgrenze

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8030
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor 3 Jahren ein Grundstück erworben und zwischenzeitlich auch bebaut. Mein Nachbar hat eine, inzwischen mehr als 5m hohe Tujahecke sowie eine mehr als 8 m hohe Tanne direkt an der West Grenze meines Grundstücks. M.E. liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, da selbst im Sommer die Westseite meines Grundstücks bereits um 15.00 UHr im Schatten der Tuja und der Tanne liegt. Da sowohl die Tanne als auch dir Tujas älter als 6 Jahre sind, ist mir bewusst das mein Nachbar Bestandsschutz genießt. Meine Fragen hierzu:
1. Bedeutet Bestandsschutz das die Hecke quasi ins unermessliche wachsen darf ohne das ich Einfuss darauf nehmen kann?
2. Gilt dies sinngemäß auch für die Tanne?

M.f.G.
Th. B.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Das geltende Nachbarschaftsrecht schreibt für die Höhe von Hecken oder Bäumen keine Begrenzungen vor. Vielmehr regelt das Nachbargesetz NRW in welchem Abstand Hecken mit einer bestimmten Höhe angepflanzt werden dürfen. Da die Hecke und der Baum bereits an der Grenze ohne Einhaltung des Mindestabstandes stehen, kann in Bezug auf die Höhe der Grenzhecke nicht auf das NachbarG zurückgegriffen werden.

Die Landesbauordnung sieht für Gartenmauern an der Grenze eine maximale Höhe von zwei Metern vor, § 65 Abs. 1 Ziffer BauO NRW. Höhere Mauern müssen auch hier die Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 BauO einhalten.

Die Gemeinden können mit Regelungen im Bebauungsplan oder einer Satzung andere Regelungen treffen. In der von Ihnen benannten Stadt habe ich leider keine Satzung gefunden, die die Höhe der Bepflanzung regelt. Insoweit ist hier auf den für Ihr Gebiet geltenden Bebauungsplan abzustellen, den Sie beim zuständigen Bauamt einsehen können oder sich an das Bauamt hinsichtlich der zulässigen Höhe von Bepflanzungen auf der Grenze wenden können.

Soweit der Bebauungsplan keine bestimmte Höhe vorschreibt wäre hier auf die zwei Meter Grenze zurückzugreifen, wobei im Einzelfall bevor eine streitige Auseinandersetzung mit dem Nachbarn auf Stutzung der hecke zunächst eine Anfrage bei dem zuständigen Bauamt zu stellen ist.

2. Hinsichtlich der Tanne wäre zunächst deren Umfang in 100 cm Höhe zu ermitteln. Liegt der Umfang über einem Meter findet hier die Baumschutzsatzung Anwendung.

http://www.hennef.de/staticsite/staticsite.php?topmenu=7&menuid=64

Danach ist der Baum in seinem Bestand zu erhalten. Allerdings gelten hier Ausnahmen wenn von dem Baum Gefahren ausgehen oder dieser krank ist, § 3 der Satzung. Ist der Umfang des Baumes kleiner als 100 cm ist auch hier der maßgebende Bebauungsplan einzusehen, inwieweit der eine Begrenzung der Höhe vorsieht, was in der Regel gegeben.

Leider kann ich den Bebauungsplan über das Internet nicht einsehen, so dass ich Ihnen hierzu keine weiteren Auskünfte geben kann.

Im Streitfall wäre dann eine gerichtliche entscheidung anzustreben, inwieweit eine über 2 Meter Höhe hinausgehende Anpflanzung noch eine Hecke darstellt.

Ich hoffe Ihnen aber zunächst einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Mit besten grüßen


§ 42 Grenzabstände für Hecken

Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -

a)über 2 m Höhe 1,00 m,
b) und bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.



Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 21.03.2010 11:00:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich darf meine Antwort noch dahingehend ergänzen, dass bei Hecken, die als Einfriedung auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden, die Abstandsregeln nicht zu berücksichtigen sind.

Allerdings ist dann unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen, inwieweit eine Hecke mit einer Höhe von über 2 m, hier 5 Meter, noch als Hecke definiert werden kann.

Insoweit besteht dann ein Anspruch gegen den Nachbarn auf Rückschneidung.

Wie Sie bereits ausgeführt haben verjährt ein Beseitigungsanspruch nach § 47 des NachbarrechtsG NRW 6 Jahre nach der Anpflanzung. Allerdings beginnt die Verjährung bei zunächst ordnungsgemäßen Annpflanzungen erst dann zu laufen, hier für den Fall der Hecke, wenn die in den Abstandsregeln vorgeschriebene Höhe aufgrund des Wachstums überschritten wird.

Insoweit ist meine Empfehlung zunächst den Bebauungsplan nach entsprechende Regelungen wegen der Höhe der Hecke und Bäume einzusehen. Sollte sich hier herausstellen, dass die Hecke den Regelung zuwider läuft und mit dem Nachbarn keine Einigung zu erzielen ist, wäre ein Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle einzuleiten.

Mit besten Grüßen
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