ich würde gerne wissen bis zu welcher Grenze/Höhe die Maklerprovision noch nicht im Bereich des Wuchers/der guten Sitten liegt.
In Berlin sind 7,14% vom Käufer üblich. Ich habe mal gehört, daß bis zu 10% (brutto oder netto?) noch angemessen sind...
Muß bei einer Höhe von über 7,14% die zusätzliche Höhe - von z.B. 2,84% - gerechtfertigt sein durch zusätzliche Leistungen oder gilt hier Vertragsfreiheit?
Ich habe mal nur 30 € aufgerufen, da die Frage vermutlich mit einer Schnellrecherche und evtl. Copy/Paste in einer Datenbank in 5 Minuten zu beantworten sein könnte; sollte dieses nicht der Fall sein, bitte ich um Benachrichtigung und dann kann man ja nochmal neu überlegen
In jedem Fall ein herzliches Dankeschön und alles Gute für 2012!
Antwort geschrieben am 27.12.2011 15:55:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des Maklers zu Stande, steht ihm gegen seinen Auftraggeber üblicherweise eine Provision zwischen 3% und 5% des Kaufpreises zu.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei gegenseitigen Verträgen ein die Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung oder der marktübliche Preis.
In Berlin - beträgt der Maklerlohn grundsätzlich maximal 7,14 Prozent des Kaufpreises.
Eine Provisionsforderung an den Käufer in Höhe von 12% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer ist aber nicht ohne weiteres sittenwidrig, vgl. LG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2010, Az. 23 O 387/08.
Dementsprechend liegt zunächst eine Provision von 12% noch innerhalb der „Grenze des Doppelten" und ist daher nicht sittenwidrig, wohl auch hier nicht; der Maklerlohn unterfällt der Vertragsfreiheit und ist frei verhandelbar.
Bei einer sittenwidrigen Überhöhung des Entgelts ist eine Aufrechterhaltung des Vertrags mit angemessener Gegenleistung nicht möglich:
Die Unwirksamkeit der Provisionsvereinbarung hat gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge.
Es gibt da nach meiner ersten Prüfung keine richtliche Vertragshilfe und Anspassung, was ein allgemeiner Grundsatz ist.
Aber leider ist 10 % noch nicht sittenwidrig nach der Rechtsprechung des LG Berlin.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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