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Frage geschrieben am 29.10.2011 08:18:22

Höhe der Nutzungsgebühren bei Copyrightverletzung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 52,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 534
Hallo,

ein Kunde zahlt nicht für gelieferte Materialien (Konzepte/ Handbuch/ Schulungsunterlagen), allein an Unterlagen insgesamt mehr als 250 Seiten.

Ursprünglich war vereinbart, dass der Kunde die Schulung in Lizenz durchführen wird, er hat aber alle Copyrightvermerke durch sein eigenes Copyright ersetzt und weder seine Trainerausbildung abgeschlossen noch seine Lizenz von mir erhalten.

Seine Firma nutzt die Materialien aber bereits seit Monaten kommerziell und bildet Schüler aus.

Meine Fragen:

1. Muss ich den letter of intent, in dem ich die Ausbildung und Lizenzierung zugesagt habe, wie einen Vertrag kündigen, oder reicht es, wenn ich dem Kunden schriftlich mitteile, dass ich die Zusammenarbeit aufgrund der massiven Copyrightverletzung beende?

2. Wie berechne ich die Höhe der Nutzungsrechte für die Materialien, die ich dem Kunden für die Nutzung meiner Materialien in Rechnung stellen möchte - rückwirkend, denn ich möchte ihm die Nutzung aller Materialien untersagen?

3. Sehe ich es richtig, dass die Nutzungsrechte zusätzlich zur Zahlung für das bestellte Handbuch (darüber gibt es einen gesonderten Vertrag) bezahlt werden müssen?

Danke.




Antwort geschrieben am 29.10.2011 09:46:46
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
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Sehr geehrte Ratsuchende,

in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Bei der Beurteilung kann auf die individuellen räumlichen Verhältnisse nicht eingegangen werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

1.
Ob Sie den letter of intent kündigen müssen, hängt von dessen inhaltlicher Ausgestaltung ab. Im Grundsatz entfaltet ein letter of intent für beide Seiten keine Bindungswirkung im Hinblick auf den später noch abzuschließenden Vertrag. Lediglich die Rahmenbedingungen wie z.B. hier möglicherweise einschlägige gegenseitige Rücksichtnahmepflichten für die nachfolgenden Vertragsverhandlungen werden festgehalten. Wenn Sie und Ihr Vertragspartner sich jedoch im Rahmen dieses letter of intent verbindlich zur Erbringung einer Leistung und einer Gegenleistung verpflichtet haben,ist, unabhängig davon, wie die Vereinbarung überschrieben ist, ein Vertrag mit Bindungswirkung zustande gekommen. Der Charakter der Vereinbarung wird durch Auslegung zu ermitteln sein.
Unabhängig davon hat die Erklärung, die Zusammenarbeit aufgrund massiver Pflichtverletzungen zu beenden, den Charakter einer außerordentlichen Kündigung. Sicherheitshalber können Sie diese Erklärung mit Kündigung überschreiben.
Eine solche sollte schriftlich abgegeben werden und zum Zwecke des Zugangsnachweises im besten Falle durch Boten zugestellt oder unter Zeugen kuvertiert und anschließend als Einwurfeinschreiben aufgegeben werden.

2.
Was die Höhe des Schadensersatzes für die missbräuchliche Nutzung Ihrer Materialien betrifft, so wird von der Rechtsprechung zu deren Ermittlung die sogenannte "Lizenzanalogie" herangezogen.

Diese lässt sich jedoch nicht auf eine einfache mathematische Formel herunterbrechen.

Vielmehr sind zur Ermittlung des Lizenzsatzes alle den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen. Das bedeutet, ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für gleiche oder vergleichbare Produkte tatsächlich vereinbarte Lizenzen (BGH NJW 1980, 2522), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (BGH GRUR 1962, 401 [404])ist zu berücksichtigen.

Ferner besteht Anspruch auf die Einnahmen, die der Verletzer durch die Lizenzrechtsverletzung unberechtigterweise erlangt hat.

3.
Ob die Nutzungsrechte zusätzlich zu dem Handbuch, welches gesondert vertraglich vereinbart wurde, gezahlt werden müssen, ist abhängig von dem Vertrag, der über das Handbuch abgeschlossen wurde. Handelt es sich hierbei um einen Vertrag über die Erstellung eines Handbuches so ist dieser als reiner Werkvertrag zu werten. Dann haben Sie neben dem Werklohnanspruch für die Lieferung des Handbuches einen Anspruch auf vergütung der Nutzungsrechte.
Wenn jedoch der letter of intent tatsächlich als zustandegekommener Lizenzvertrag zu werten ist, ist davon auszugehen, dass das Nutzungsentgelt mit der Zahlung von Lizenzgebühren abgegolten ist.

Hierfür ist es jedoch erforderlich, die abgeschlossenen Verträge zu prüfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben, und rege bei Unkarheiten oder Rückfragen an, die Nachfragefunktion zu nutzen.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt


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