Frage geschrieben am 29.07.2010 09:14:24
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Höhe Mietbürgschaft gerechtfertigt?
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1342Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 29.07.2010 10:15:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 115
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihen um ein Wohraummietverhältnis handelt.
Die Sicherheitsleistung darf für Wohnraum grundsätzlich das Dreifache einer Monatsmiete im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Sicherheitsleistung nicht übersteigen.
Diese Begrenzung der Kautionshöhe gilt für jede Form der Sicherheit, nicht nur für Barkautionen, sondern z.B. auch für Bürgschaften. Es ist also unerheblich, wie die Kaution geleistet wird.
Hat der Vermieter sich schon durch eine Barkaution abgesichert, so ist die Verpflichtung des Mieters zur Bürgschaftsstellung in diesem Umfang unwirksam (OLG Köln, Urteil v. 30.8.1988, 22 U 83/88, ZMR 1988, 429 = WuM 1989, 136). Darauf kann sich auch der Bürge berufen (BGH, Urteil v. 20.4.1989, IX ZR 212/88, a.a.O.; OLG Hamburg, Urteil v. 31.1.2001, 4 U 197/00, NZM 2001, 375 = ZMR 2001, 887; AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 12.2.2009, 9 C 424/08, GE 2009, 659; AG Hattingen, Urteil v. 13.6.2008, 17 C 43/08, WuM 2008, 480), und zwar nicht nur bei Barkautionen (LG Kassel, Urteil v. 19.12.1996, 1 S 613/96, NZM 1998, 328 = WuM 1997, 555 = NJW-RR 1998, 661).
Also das bedeutet für Sie: Selbst wenn die Bürgschaft gestellt wird, kann der Bürge später die Leistung verweigern mit der Begründung, dass Sie selbst ja schon die Barkaution geleistet haben.
ABER:
Diese Begrenzung auf die dreifache Monatsmiete gilt jedoch nicht für solche Bürgschaften, die ein Dritter dem Vermieter unaufgefordert (OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.1997, 22 U 270/96, NJW-RR 1998, 81) unter der Bedingung gibt, dass ein Wohnraummietverhältnis zustande kommt, und der Mieter dadurch nicht erkennbar belastet wird (BGH, Urteil v. 7.6.1990, IX ZR 16/90, GE 1990, 21 = NJW 1990, 2380 = ZMR 1990, 327 = WuM 1990, 343; BGH, Urteil v. 30.6.2004,
Wenn Ihr Vermieter Sie jedoch zur Beibringung aufgefordert hat, gilt diese Ausnahme jedoch nicht. Die Bürgschaft wäre nicht rechtsgültig.
Einen Schadensersatzanspruch des Vermieters müssen Sie grundsätzlich nicht fürchten, da Sie das Angebot des Vermieters (Anmietung der Wohnung + Stellung eines Bürgen über 6.000 EUR) nicht angenommen haben. Ein Vertrag ist somit noch nicht zustande gekommen, da es an einer Einigung über die Kaution fehlt.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
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