aus der Stornierung einer Flugbuchung eines Online-Reiseanbieters war ich dem Unternehmen noch einen Betrag von 138 EUR schuldig. Dies war meinerseits schlichtweg vergessen worden. Angeblich wurde ich mit Zahlungserinnerungen per E-Mail darauf aufmerksam gemacht. Aber wie allgemein bekannt, ist das so eine Sache mit E-Mails unbekannten Inhalts, bzw. lösche ich auch schon mal Mails, weil es einfach zu viele sind oder sie mir dubios erscheinen. Kurzum, Monate später erhielt ich von einem Inkassounternehmen eine Zahlungsaufforderung zu einem unzureichend beschriebenen Dienstleistungsvertrag:
Restforderung 201,82 EUR, Mahnkosten 10 EUR, Zinsen 10,59 EUR, Inkassokosten 52 EUR.
Darauf kam ein anwaltliches Schreiben, welches weitere Gebühren veranschlagt. Nach weiterem Schriftwechsel, unter anderem mit meiner Bitte um eine konkrete Forderungsaufstellung, habe ich inzwischen nach Recherchen anhand meiner Bankunterlagen den Betrag von 138 EUR direkt an das Reiseunternehmen bezahlt. Jedoch der Anwalt fordert noch einen Gesamtbetrag von 165,13 EUR (Inkassobrief + Mahngebühren + Prozentpunkte über Basiszins + Kontoführungsgebühr + Gläubigerspesen) ein.
Wie ist hierbei vorgehen? Die Mahn- und Restforderungsbeträge erscheinen mir unangemessen hoch.
Mit freundlichem Gruß
...
Antwort geschrieben am 06.09.2011 15:32:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Inkassokosten werden üblicherweise in der Höhe als erstattungsfähig angesehen, in der Rechtsverfolgungskosten bei einer Einschaltung eines Rechtsanwaltes angefallen wären. Davon ausgehend, dass der Anbieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wären dies bei einem Betrag von 138,- € idR. etwa 39,- € an Rechtsanwaltskosten.
Zinsen schulden Sie dem Anbieter ab Verzugseintritt iHv. 5 %-punkten über dem Basiszinssatz gem. § 286, 288 BGB.
Mahnkosten finden sich häufig in den Geschäftsbedingungen, die dazu eingesehen werden müssten.
Spesen sind zu erstatten, soweit sie tatsächlich angefallen sind und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers angemessen sind.
Kontoführungsgebühren sind idR. nicht zu erstatten.
Insgesamt erscheinen außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 165,13 € bei der genannten Hauptforderung ungewöhlich hoch. Sie sollten die erstattungsfähigen Kosten errechnen und bezahlen; die überhöhten Kosten sollten Sie zurückweisen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.09.2011 19:34:11
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
nachdem ich die erstattungsfähigen Kosten (38,44 EUR) dem Anwalt bezahlt habe, fordert er weiterhin die restlichen Gebühren ein: Inkassobrief + Gebühr, Gläubigerspesen, Kontoführungsgebühren (gesamt ca. 130 EUR).
Mit welchen gesetzlichen Grundlagen kann ich ohne weitere anwaltliche Hilfestellung diesen Forderungen entgegenwirken?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
nachdem ich die erstattungsfähigen Kosten (38,44 EUR) dem Anwalt bezahlt habe, fordert er weiterhin die restlichen Gebühren ein: Inkassobrief + Gebühr, Gläubigerspesen, Kontoführungsgebühren (gesamt ca. 130 EUR).
Mit welchen gesetzlichen Grundlagen kann ich ohne weitere anwaltliche Hilfestellung diesen Forderungen entgegenwirken?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.09.2011 19:48:03
Sehr geehrte Fragestellerin,
maßgebliche Grundlage ist § 286 BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung.
Nach meiner Erfahrung werden Sie ohne anwaltliche Hilfe nicht weiterkommen. Sie sollten daher nicht am falschen Ende sparen und Ihre Berechnung überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
maßgebliche Grundlage ist § 286 BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung.
Nach meiner Erfahrung werden Sie ohne anwaltliche Hilfe nicht weiterkommen. Sie sollten daher nicht am falschen Ende sparen und Ihre Berechnung überprüfen lassen.
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