Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Höhe.
Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Bundesland NRW
Der Nachbar hat sein Grundstück um ca. 1m aufgeschüttet. Auf der Aufschüttung wurde nun ein 2mtr hoher Zaun (Gabione) errichtet.
Von unserem Grundstück ist der Zaun (Gabione)nun ca. 3mtr hoch.
Nun die Fragen:
1. Welches Grundstück gibt die Höhe des Zaunes vor? Das bestehende(ältere) oder das augeschüttete?
2. Wie hoch darf der Zaun sein (in Anlehnung an Frage 1)
Bitte geben Sie die betreffenden Paragraphen mit an.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 23.07.2011 22:49:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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2. Die Landesbauordnung sieht für Einfriedungen bzw. Aufschichtungen also auch Gabionen an der Grenze zum Nachbarn grundsätzlich eine maximale Höhe von zwei Metern vor: Höhere Mauern müssen die Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 BauO einhalten, also einen Mindestabstand von der Nachbargrenze von 3 Metern. Örtliche Gestaltungssatzungen, welche in Ihrer Gemeinde gelten, können höhere Einfriedungen zulassen.
Falls dies nicht der Fall, wäre die Gabione in dieser Höhe zu hoch und so nicht zulässig.
Mit besten Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.07.2011 23:29:55
Solche Gestaltungssatzungen sind zumeist im Ortsrecht der Gemeinde veröffentlicht und vielfach im Internet verfügbar. Sie können aber auch als Festsetzungen in Bebauungpläne aufgenommen werden (§ 86 Abs. 4 BauO).
Solche Gestaltungssatzungen sind zumeist im Ortsrecht der Gemeinde veröffentlicht und vielfach im Internet verfügbar. Sie können aber auch als Festsetzungen in Bebauungpläne aufgenommen werden (§ 86 Abs. 4 BauO).
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