Frage geschrieben am 24.01.2010 14:30:36
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Höhe Anwaltskosten
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2171Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meine Frage dreht sich darum, wie hoch die Anwaltskosten für die Bestellung beim Landgericht, innerhalb 2 wöchiger Notfrist, bei einem Streitwert von rund 27.000 Euro sind ?
Hintergrund ist grob folgender:
Bei einem streitigen Fall von Darlehensrückzahlung (die 27.000 sind Darlehen + Zinsen + gegnerische Anwaltskosten von 1196,-) Klage beim Landgericht gegen mich erhoben wurde.
In der Zwischenzeit bin ich, auf privatem Weg und persönlichen Gesprächen mit dem Darlehensgeber, sowie einer weiteren involvierten Person, einig geworden, so dass eine außergerichtliche Einigung zustande kommen wird.
Mein Anwalt, der mich in dieser Angelegenheit in Form von 2 vorangeganen Schreiben vertreten hat (vergütet), muss sich innerhalb der besagten Notfrist ja aber beim Gericht bestellen. In den folgenden beiden Wochen muss man sehen, wie man die getroffene Vereinbarung am besten außergerichtlich fixiert.
Dass meinem Anwalt die Arbeit vergütet werden muss für diese Bestellung sehe ich ein. Er ist über den Sachverhalt in vollem Umfang informiert und immer auf dem Laufenden. Was ich nicht ganz einsehen kann, ist eine Kostenvorschußnote in Höhe von 1.196,- für Klagevertretung bei Gericht. Dies würde doch auch eine Vertretung beim einem Prozeß bedeuten ?
Daher meine Frage. Sollte, wie angestrebt, eine außergerichtliche Vereinbarung (Notar, beglaubigte Unterschrift o.ä.) Zustande kommen, wieviel kann mein Anwalt dann tatsächlich für die reine Bestellung bei Gericht verlangen, ohne dass weitere Tätigkeit von ihm gefordert wird und erhalte ich eine Rückerstattung des Vorschusses und wie läuft dies ab ?
Zwar habe ich einen online Kostenrechner gefunden, doch die richtige Einstufung ist einem als Laien nicht ganz klar.
Für baldige Antwort wäre ich dankbar !
Vielen Dank !
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.01.2010 15:16:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es kommt zunächst darauf an, ob Sie Ihren Anwalt, der Sie bereits außergerichtlich vertreten hat, auch bevollmächtigt haben vor Gericht tätig zu werden. Vor dem Landgericht herrscht ja ohnehin Anwaltszwang. Mit der Beauftragung vor Gericht tätig zu werden und mit Prüfung der Klageschrift hat der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 VV verdient. Auf diese Gebühr wird die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Ziffer 2300 VV zur Hälfte. höchstens aber mit 0,75 angerechnet.
Für das gerichtliche Verfahren könnte der Anwalt als Vorschuss 1692, 53 € anfordern, weil es üblich auch die Terminsgebühr nach 3104 VV RVG als Vorschuss anzufordern. Ohne genaue Kenntnis der Kostenrechnung Ihres Anwalts kann ich aber nichts genaueres dazu sagen. Ich gehe von enem Streitwert von 27.000 € aus. Hat der Anwalt aber nur die Verfahrensgebühr in seiner Vorschussrechnung, könnte ich die Höhe der Gebühr nicht ganz nachvollziehen. Die Verfahrensgebühr hat Ihr Anwalt also sehr wahrscheinlich bereits verdient, selbst wenn jetzt noch eine Einigung zustande kommt. Die Terminsgebühr erhält Ihr Anwalt aber nur, wenn es zu einem Termin beim Gericht kommt, oder wenn eine Besprechnung mit der Gegenseite geführt wird, die auf die Erledigung der Sache abzielt.
Wenn Sie eine Teerminsgebühr als Vorschuss zahlen und diese später nicht anfällt, erhalten Sie diese natürlich zurück.
Es ist richtig, dass Sie nun versuchen eine außergerichtliche Einigung zu finden. Hier sollten Sie Ihren Anwalt bitten die Kostengünstigste Lösung mit der Gegenseite auszuhandeln. Da die Klage wahrscheinlich erfolgreich gewesen wäre, wird die Gegenseite möglicherweise darauf bestehen, dass Sie die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten erstatten. Hier sollten Sie versuchen im Verhandlungswege die günstigste Lösung zu finden. Es dürfte aber günstiger sein sich außergerichtlich zu einigen, als das Verfahren weiter laufen zu lassen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2010 17:16:30
Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Folgende Frage habe ich noch...
Der Kostenvorschuß setzt sich zusammen:
27.000 Streitwert (incl. Zinsen und Gebühren für den gegnerischen Anwalt), davon 1,30 Verfahrensgebühr, zuzügl. Auslagen und MwSt.
Eine Termingebühr wurde dabei nicht verlangt.
Diese Berechnung entspricht dem was ich unter
http://kostenrechner.anwalt-suchservice.de/kostenrechner/anwalt/berechnen.html;jsessionid=1F640FFB21B346B9BAE349D56B973620
unter der Tätigkeitsbeschreibung:
"Betreiben des Geschäfts im Klageverfahren"
auch ermittelt habe.
Sie schreiben:
"Hat der Anwalt aber nur die Verfahrensgebühr in seiner Vorschussrechnung, könnte ich die Höhe der Gebühr nicht ganz nachvollziehen. Die Verfahrensgebühr hat Ihr Anwalt also sehr wahrscheinlich bereits verdient, selbst wenn jetzt noch eine Einigung zustande kommt."
Wodurch verdient sich mein Anwalt die Verfahrengsgebühr bereits im Vorfeld ? Nur durch die Kontrolle ob die Klage als solches richtig / berechtigt ist und die Bestellung zu Gericht ?
Die Tätigkeit zuvor habe ich in separaten Rechnungen bereits beglichen.
Vielen Dank nochmals und
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Folgende Frage habe ich noch...
Der Kostenvorschuß setzt sich zusammen:
27.000 Streitwert (incl. Zinsen und Gebühren für den gegnerischen Anwalt), davon 1,30 Verfahrensgebühr, zuzügl. Auslagen und MwSt.
Eine Termingebühr wurde dabei nicht verlangt.
Diese Berechnung entspricht dem was ich unter
http://kostenrechner.anwalt-suchservice.de/kostenrechner/anwalt/berechnen.html;jsessionid=1F640FFB21B346B9BAE349D56B973620
unter der Tätigkeitsbeschreibung:
"Betreiben des Geschäfts im Klageverfahren"
auch ermittelt habe.
Sie schreiben:
"Hat der Anwalt aber nur die Verfahrensgebühr in seiner Vorschussrechnung, könnte ich die Höhe der Gebühr nicht ganz nachvollziehen. Die Verfahrensgebühr hat Ihr Anwalt also sehr wahrscheinlich bereits verdient, selbst wenn jetzt noch eine Einigung zustande kommt."
Wodurch verdient sich mein Anwalt die Verfahrengsgebühr bereits im Vorfeld ? Nur durch die Kontrolle ob die Klage als solches richtig / berechtigt ist und die Bestellung zu Gericht ?
Die Tätigkeit zuvor habe ich in separaten Rechnungen bereits beglichen.
Vielen Dank nochmals und
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2010 20:40:42
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Zum einen ist wichtig, dass die Hälfte der außergerichtlichen Verfahrensgebühr von der gerichtlichen abgezogen wird. Die 1,3 gerichtliche Verfahrensgebühr würde bei einem Wert 27000 € 985,40 € betragen und bei Abzug der 0,65 außergerichtlichen Gebühr verbleiben 344,89 €. Daher ist der Betrag von 1196 € nicht ganz nachvollziehbar. Dieser wäre richtig ohne Anrechnung der außergerichtlichen Kosten, weil 985,40 € zzgl. Auslagen u. MwSt den Betrag von 1196,43 € ergeben.
Die gerichtliche Verfahrensgebühr erhält der Anwalt nur, wenn Sie ihn beauftragen vor Gericht tätig zu sein und eine Vollmacht erteilen. Die Gebühr fällt bereits mit der ersten Einarbeitung in die gereichtliche Sache an. Wenn der Anwalt eine gegnerische Klage prüft und sich bei Gericht bestellt, ist die gerichtliche Verfahrensgebühr für den Anwalt auf jeden Fall angefallen. Sie sollten Ihren Anwalt aber auf die Anrechnung der außergerichtlichen Kosten ansprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Zum einen ist wichtig, dass die Hälfte der außergerichtlichen Verfahrensgebühr von der gerichtlichen abgezogen wird. Die 1,3 gerichtliche Verfahrensgebühr würde bei einem Wert 27000 € 985,40 € betragen und bei Abzug der 0,65 außergerichtlichen Gebühr verbleiben 344,89 €. Daher ist der Betrag von 1196 € nicht ganz nachvollziehbar. Dieser wäre richtig ohne Anrechnung der außergerichtlichen Kosten, weil 985,40 € zzgl. Auslagen u. MwSt den Betrag von 1196,43 € ergeben.
Die gerichtliche Verfahrensgebühr erhält der Anwalt nur, wenn Sie ihn beauftragen vor Gericht tätig zu sein und eine Vollmacht erteilen. Die Gebühr fällt bereits mit der ersten Einarbeitung in die gereichtliche Sache an. Wenn der Anwalt eine gegnerische Klage prüft und sich bei Gericht bestellt, ist die gerichtliche Verfahrensgebühr für den Anwalt auf jeden Fall angefallen. Sie sollten Ihren Anwalt aber auf die Anrechnung der außergerichtlichen Kosten ansprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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