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Frage geschrieben am 29.09.2009 13:08:42

Hochzeitsbuchung per mail im Ausland

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 901
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wollten unsere Hochzeit im Ausland feiern.
Per mail wollten Sie wissen ob wir buchen möchten schrieben ein kurzes Ok.

Sollten aber 100 € überweisen was nicht gemacht wurde..

Dann mussten wir leider den Termina Absagen (arbeitstechnisch)
was aber einen guten Monat vorher gemacht wurde also nicht erst ne Woche vorher...

eine Woche später kommt ne dicke Stornorechnung mit Stornogebühren für Hochzeit,Flug und Hotel!?

Wie verhalte ich mich in so einem Fall?!
bei mir im Hotel ist eine Bestätigung per mail eig nicht gültig!?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.09.2009 14:10:53
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Vorab ist festzustellen, daß aus Ihrer Schilderung nicht deutlich wird, ob Sie direkt bei einem Anbieter im Ausland gebucht haben oder ob es sich um eine Buchung bei einem deutschen Veranstalter handelt. Wenn der Veranstalter und damit Ihr Vertragspartner im Ausland ansässig ist, könnte hier nicht deutsches, sondern ausländisches Recht Anwendung finden.

Ich unterstelle für meine Antwort, daß Sie bei einem Anbieter in Deutschland gebucht haben und daß es sich offensichtlich um eine Reise, also einen Vertrag mit mehreren Reiseleistungen wie Flug, Unterkunft und Verpflegung handelt.

Wenn Sie einen Vertrag mit mehreren Reiseleistungen gebucht haben, liegt nach deutschem Recht ein Reisevertrag im Sinne der §§ 651 a BGB ff. vor. Dieser ist nicht formgebunden. Das bedeutet, daß ein solcher Vertrag z.B. auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Hier haben Sie das Vertragsangebot (“wollen Sie buchen”) durch Ihr “OK” per Email angenommen. Dadurch ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Wenn Sie von einem Reisevertrag vor Reisebeginn zurücktreten, müssen Sie dem Reiseveranstalter die Aufwendungen erstatten, die ihm bis dahin entstanden sind (§ 651 i BGB). Je kurzfristiger die Absage erfolgt, desto höher sind die bis dahin entstandenen Aufwendungen.

Sie werden daher einen Teil für die kurzfristige Absage bezahlen müssen. Hinsichtlich der Höhe sollten Sie nachfragen, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetzt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
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