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Frage geschrieben am 30.11.2010 16:59:49

Hochschulrecht -> Weiterstudium nicht mehr möglich

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1480
Ich habe ein Schreiben von meiner Hochschule bekommen in dem ich aufgefordert werde mein Studium bis zum 31.08.2011 zu beenden (inklusive Diplomarbeit und Kolloquium), ein Weiterstudium sei danach nicht mehr Möglich. Bei dem Studiengang handelt es sich um einen Diplomstudiengang an einer hessischen FH. Ich habe bereits das Vordiplom erreicht. Das Schreiben weist nicht auf eine Widerspruchsmöglichkeit hin und setzt dementsprechend auch keine Frist zum Widerspruch.

optimistisch stimmt mich dieser Beschluss der Kultusministerkonferenz
http://www.hessen.de/irj/HMWK_Internet?cid=5b3504dc62c5974a819fbfe451828474

Außerdem gibt es doch ein "Recht auf Prüfung"

Es finden sich sowohl in der Prüfungsordnung als auch in der Studienordnung keine Hinweise auf eine solche Frist.

Wie stehen meine Chancen dagegen Widerspruch einzulegen und diesen Notfalls gerichtlich durchzusetzen.


Antwort geschrieben am 30.11.2010 18:02:48
Rechtsanwältin Jana Laurentius
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die Frage ist zunächst, wie das Schreiben Ihrer Hochschule zu bewerten ist. Es spricht nach Ihrer Inhaltswiedergabe viel dafür, dass es sich bei diesem Schreiben um einen sogenannten Verwaltungsakt handelt, gegen den Sie Widerspruch einlegen können. Mangels Angabe einer Widerspruchsfrist beträgt die Frist zur Einlegung dieses Widerspruchs ein Jahr, gerechnet ab dem Datum, zu welchem Sie den Brief erhalten haben.

Sie sollten unbedingt anwaltlich prüfen lassen, wie der Widerspruch hieb- und stichfest zu begründen ist. Es muss irgendeine Rechtsgrundlage für dieses Schreiben der Hochschule geben, damit Sie diese Aufforderung gegen sich gelten lassen müssen, und diese Rechtsgrundlage - die nicht zwingend in der Studien- oder Prüfungsordnung enthalten sein muss - muss Ihnen entweder zu Beginn Ihres Studiums oder im Laufe Ihres Studiums zu einem Zeitpunkt, als Sie noch Vorkehrungen für eine rechtzeitige Beendigung Ihres Studiums treffen konnten, bekannt gegeben worden sein. Eine Mitteilung zum jetzigen Zeitpunkt, kein ganzes Jahr mehr vor dem angeblichen Verlust Ihres Anspruchs auf Fortsetzung Ihres Studiums und Ihres Prüfungsanspruchs, wäre sicherlich verspätet und diese Ihre Ansprüche beständen demnach über den 31.08.2011 fort. Aber dies müssen Sie wirklich eingehend anwaltlich prüfen lassen, der von Ihnen beauftragte Anwalt wird das Schreiben, welches Sie erhalten haben, einsehen und auswerten und den Widerspruch sodann begründen.

Parallel zur Einlegung des Widerspruchs könnte um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden, um sicherzustellen, dass Sie Ihr Studium vorläufig, bis zu einer endgültigen Klärung Ihres Falles, auch über den 31.08.2011 fortsetzen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung zu Ihrer rechtlichen Situation vermitteln. Wenn Sie es wünschen, stehe ich Ihnen auch für die weitere Tätigkeit in dieser Sache zur Verfügung. Sie müssten mir dann bitte zunächst das Schreiben Ihrer Hochschule zukommen lassen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.11.2010 18:27:00

Was mir bekannt war, durch einen Aushang, dass Vorlesungen nur bis 31.08.2010 angeboten werden. Da ich keine Vorlesungen mehr besuchen muss, war das soweit OK für mich, da ich davon ausgegangen bin das der Zeitpunkt der Diplomarbeit davon nicht betroffen ist.

Ist es überhaupt rechtmäßig keine Vorlesungen mehr anzubieten und somit ein Weiterstudium im gewählten Abschluss (Diplom) zu unterbinden.

Die Formulierung "muss inklusive Diplomarbeit und Kolloquium bis zum 31.08.2010 angeschlossen sein" ist zum ersten mal in dem genannten Schreiben gefallen. In den Schreiben ist auch kein Hinweis auf irgendeine Rechtsgrundlage vorhanden.

Es wird ein Hinweis gegeben dass man sich auf den Bachelor- Studiengang bewerben kann und es KANN eine Einstufung in ein höheres Fachsemester erfolgen.

Was ich gern noch hätte wäre etwas Munition für den Einspruch, bzw. Gesetzen und Verordnungen mit denen ich den Einspruch begründen kann.
Alternativ auch gern ein Angebot von Ihnen zur Formulierung des Einspruchs, bitte bedenken Sie das ich ein armer Student bin.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.12.2010 10:13:40

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage darf ich auf meine Mail an Sie, mit welcher ich Ihnen den Beschluss des VGH Kassel vom 30.01.2007 - 8 TG 2850/06 - übermittelt habe, verweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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